Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.419/2004 KI-generiert

Complainant vs. Investigating Judge and Courts Seeking Recusal and Document Access

Geschäftsnummer 1P.419/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation initiated by an individual against a judge concerning allegations of document suppression and favoritism. The individual initially filed a complaint after the judge issued a decree of non-admittance in another criminal case they initiated against various officials. Following a directive from the prosecutor's office to clarify jurisdictional issues and subsequent processing by the district office, the individual filed an appeal against the release of documents. This appeal was dismissed by the prosecuting authority, prompting the individual to escalate the matter to the Cantonal Court, where additional requests for recusal of judges and cancellation of prior decisions were made. The Cantonal Court ultimately rejected these requests, which led to the individual submitting a constitutional complaint to the Federal Court, seeking to overturn the court's decision and alleging misconduct by various judges.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Ziff. 1 lit. b OG, Art. 36a Abs. 2 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Complainant vs. Investigating Judge and Courts Seeking Recusal and Document Access: Auf die mit den vorliegenden Beschwerden gestellten Ausstandsbegehren gegen verschiedene Bundesrichter und Bundesrichterinnen ist nicht einzutreten. Es werden keine der gesetzlich vorgesehenen Ausschliessungs- bzw. Ablehnungsgründe vorgebracht ( Art. 22 ff. OG ). Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers ergeben sich keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe, was ihm in früheren Verfahren bereits mehrfach mitgeteilt wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1P.411/2003, 1P.413/2003 und 1P.663/2003 vom 9. Dezember 2003 sowie 1P.169/2004 vom 5. Mai 2004).

Schlagwörter

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Strafuntersuchung Aktenauflage Strafanzeige Augenschein Unterdrückung von Urkunden Zuständigkeitsgründe Rüge verfassungsmässiger Rechte Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Ziff. 1 lit. b OG
3.1 Nach Art. 90 Ziff. 1 lit. b OG hat die Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 36a Abs. 2 OG
3.3 Die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Ausstand kantonaler Behördenmitglieder erscheinen im Übrigen als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist ( Art. 36a Abs. 2 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.419/2004 /gij

Urteil vom 9. August 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay,

Bundesrichter Aeschlimann,

Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Untersuchungsrichter, Verhöramt Schwyz, Lückenstrasse 8, Postfach 1202, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegner,

Kantonsgericht des Kantons Schwyz,

2. Rekurskammer, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Strafuntersuchung; Aktenauflage; Legitimation,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, vom 29. Juni 2004.

Sachverhalt:

A. Am 28. Oktober 2002 erhob X.________ gegen einen Untersuchungsrichter des Verhöramtes Schwyz Strafanzeige wegen Unterdrückung von Urkunden und Begünstigung. Anlass für die Anzeige war eine Nichteintretensverfügung des Untersuchungsrichters in einer ebenfalls von X.________ initiierten Strafuntersuchung gegen den Staatsschreiber, den ehemaligen Kantonsgerichtspräsidenten und die Kantonsgerichtsvizepräsidentin des Kantons Schwyz. Mit Verfügung vom 18. November 2002 wies der Staatsanwalt das Verhöramt aufsichtsrechtlich an, hinsichtlich der Strafanzeige gegen die Justizpersonen die Zuständigkeitsfragen zu klären. Die Anzeige gegen den Untersuchungsrichter wurde an das Bezirksamt Schwyz weitergeleitet. Am 18. März 2004 ordnete das Bezirksamt gestützt auf § 67 ff. StPO -SZ die Aktenauflage an. X.________ erhob dagegen Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft. Mit Verfügung vom 5. Mai 2004 trat die Vizestaatsanwältin auf die Beschwerde nicht ein. Daraufhin gelangte X.________ ans Kantonsgericht Schwyz. Neben der Aufhebung der angefochtenen Nichteintretensverfügung verlangte er den Ausstand des Kantonsgerichtspräsidenten, der Kantonsgerichtsvizepräsidentin, sämtlicher Kantonsrichter und -richterinnen und eines bestimmten Gerichtsschreibers. Mit Beschluss vom 29. Juni 2004 trat das Kantonsgericht auf das Ausstandsgesuch nicht ein und wies die Beschwerde ab, soweit es überhaupt darauf eintrat.

B. Mit Eingabe vom 1. August 2004 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 29. Juni 2004, den Ausstand jener Bundesrichterinnen und Bundesrichter, gegen welche er am 4. Januar 2004 und am 7. Mai 2004 Strafanzeigen eingereicht hatte sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Gegen die am angefochtenen Beschuss beteiligten Richterpersonen und den Gerichtsschreiber sei Strafanzeige wegen Begünstigung, Amtsmissbrauchs und ungetreuer Amtsführung zu erstatten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Auf die mit den vorliegenden Beschwerden gestellten Ausstandsbegehren gegen verschiedene Bundesrichter und Bundesrichterinnen ist nicht einzutreten. Es werden keine der gesetzlich vorgesehenen Ausschliessungs- bzw. Ablehnungsgründe vorgebracht ( Art. 22 ff. OG ). Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers ergeben sich keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe, was ihm in früheren Verfahren bereits mehrfach mitgeteilt wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1P.411/2003, 1P.413/2003 und 1P.663/2003 vom 9. Dezember 2003 sowie 1P.169/2004 vom 5. Mai 2004).

2. Die staatsrechtliche Beschwerde ist von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen ( BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f. mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.

3.

3.1 Nach Art. 90 Ziff. 1 lit. b OG hat die Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze verletzt sind und inwiefern der angefochtene Entscheid nicht nur unrichtig, sondern qualifiziert falsch ist. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 128 I 81 E. 2 S. 84 mit Hinweisen). Unbeachtlich sind auch Verweisungen auf frühere Eingaben sowie auf Entscheide von Vorinstanzen ( BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120 ; 125 I 71 E. 1c S. 76, je mit Hinweisen).

3.2 Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde in weiten Teilen nicht zu genügen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich mehrheitlich in appellatorischer, nicht belegter Kritik am bisherigen Verfahrensablauf vor den kantonalen Instanzen. Er beschränkt sich weitgehend darauf, die als verletzt gerügten Bestimmungen aufzuzählen, anstatt sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinander zu setzen, detaillierte Rügen zu erheben und aufzuzeigen, welche Bestimmungen inwiefern verletzt worden sind. Die Verweise auf andere Eingaben sind unbeachtlich.

3.3 Die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Ausstand kantonaler Behördenmitglieder erscheinen im Übrigen als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist ( Art. 36a Abs. 2 OG ).

4. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, ist die Rüge unbegründet. In Rechtsmittelentscheiden kann das Gericht auf die Darstellung und die Entscheidungsgründe der Vorinstanz verweisen, soweit es ihnen beipflichtet (§ 136 der Schwyzer Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974, SRSZ 231.10).

5. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: