Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.416/2001 KI-generiert

Request for Explanation of Supreme Court Judgment by Non-Party Counsel Dismissed

Geschäftsnummer 1P.416/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual, who acted as a representative in a prior legal proceeding, filed a request for clarification regarding a decision made by the Federal Court which concluded that the individual was not entitled to legal aid. The request centered on the argument that the decision did not adequately address their claims regarding legal representation and procedural fairness, particularly concerning the alleged violation of the right to free legal assistance. The Federal Court ultimately found the clarification request inadmissible, stating that the individual lacked standing to submit the request in their own name and also dismissed the request on the grounds that it sought a revision rather than clarification of the decision.

Legislator-Regeste

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Art. 145 OG, Art. 145 Abs. 1 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 143 Abs. 1 OG; Request for Explanation of Supreme Court Judgment by Non-Party Counsel Dismissed: Das Erläuterungsgesuch wäre aber auch materiell unzulässig, weil der Gesuchsteller eine Nachbesserung der seiner Auffassung nach unvollständigen bzw. unklaren oder unrichtigen Entscheidbegründung verlangt. Die Erläuterung nach Art. 145 Abs. 1 OG ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur zulässig, um geltend zu machen, das Dispositiv sei unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich.

Schlagwörter

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Anwaltsverschulden Urteilsdispositiv Anwaltsgeheimnis Rüge verfassungsmässiger Rechte verspätetes Ausstandsbegehren Fragepflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 145 OG
Juni 2001 ersucht R.________, ihm dieses Urteil nach Art. 145 OG zu erläutern.
Art. 145 Abs. 1 OG
Die Erläuterung nach Art. 145 Abs. 1 OG ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur zulässig, um geltend zu machen, das Dispositiv sei unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 143 Abs. 1 OG
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0/2]

1P.416/2001/err

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

28. Juni 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,

Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Nay, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Störi.

In Sachen

R.________, Gesuchsteller,

gegen

Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons B a s e l -L a n d s c h a f t,Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons B a s e l -L a n d s c h a f t,

betreffend

Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils 1P.330/2001, hat sich ergeben:

Mit Urteil vom 5. Juni 2001 ist das Bundesgericht auf die staatsrechtliche Beschwerde des von Advokat Dr. R.________ vertretenen L.________ nicht eingetreten.

Mit Eingabe vom 20. Juni 2001 ersucht R.________, ihm dieses Urteil nach Art. 145 OG zu erläutern. Gemäss Deckblatt der staatsrechtlichen Beschwerde vom 11. Mai 2001 sei die Verletzung der unentgeltlichen Verbeiständung gerügt worden. Dem zu erläuternden Entscheid könne er weder entnehmen, dass die Rüge der Verletzung der unentgeltlichen Verbeiständung entgegengenommen wurde, noch dass die Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils in dieser Hinsicht geprüft worden sei. In jedem Fall sei ihm nicht klar, und dies sei dem Entscheid auch nicht zu entnehmen, weshalb die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens kein nicht wieder gutzumachender Nachteil sein solle. Zur Rüge der formellen Rechtsverweigerung werde auf S. 5 des zu erläuternden Urteils angeführt, dass diese nur beiläufig erhoben und nicht gehörig begründet worden sei. Dazu sei festzuhalten, dass dies die Hauptrüge gewesen und sie auf fünf Seiten begründet worden sei. Zudem sei der Verweis auf BGE 126 I 81 E. 1 nicht einschlägig.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Der Gesuchsteller war im Verfahren, das zum Entscheid vom 5. Juni 2001 führte, nicht Partei, sondern Parteivertreter.

Er ist daher nicht legitimiert, im eigenen Namen ein Erläuterungsgesuch zu stellen. Dieses ist daher schon aus diesem Grund unzulässig.

Das Erläuterungsgesuch wäre aber auch materiell unzulässig, weil der Gesuchsteller eine Nachbesserung der seiner Auffassung nach unvollständigen bzw. unklaren oder unrichtigen Entscheidbegründung verlangt. Die Erläuterung nach Art. 145 Abs. 1 OG ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur zulässig, um geltend zu machen, das Dispositiv sei unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich.

2.- Das Erläuterungsgesuch ist somit unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG :

1.- Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller sowie dem Besonderen Untersuchungsrichteramt und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 28. Juni 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: