Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.415/2004 KI-generiert

Fine Conversion Upheld in Detention Case

Geschäftsnummer 1P.415/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a person who was previously found guilty of minor traffic violations and fined by the cantonal court. After the individual failed to respond to a request for a fine conversion, the court converted the fine into a two-day imprisonment. The individual subsequently filed a constitutional complaint against both the conversion decision and an earlier court provision. However, the Federal Tribunal determined that the submitted complaints lacked sufficient justification related to the legal standards for constitutional complaints, resulting in a dismissal of the appeal without further inquiry and with no costs imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 36a OG; Fine Conversion Upheld in Detention Case: Mit Urteil vom 4. Juli 2003 sprach die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern X.________ im Appellationsverfahren der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln und des Missachtens eines zivilrechtlichen Verbotes schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 80.--. Auf die von X.________ dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG mit Entscheid vom 1. September 2003 nicht ein (Verfahren 1P.477/2003).

Schlagwörter

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Strafverfahren Umwandlung der Busse Übertretungen Durchsetzungshaft Zahlungsbefehl bedingte Geldstrafe ziviler Ungehorsam

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Auf die von X.________ dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG mit Entscheid vom 1.
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.415/2004 /gij

Urteil vom 29. Juli 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Reeb, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern,

Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Bussenumwandlung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 19. Juli 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 4. Juli 2003 sprach die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern X.________ im Appellationsverfahren der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln und des Missachtens eines zivilrechtlichen Verbotes schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 80.--. Auf die von X.________ dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG mit Entscheid vom 1. September 2003 nicht ein (Verfahren 1P.477/2003).

2. Die Kantonale Staatskasse in Bern stellte am 25. März 2004 ein Bussenumwandlungsbegehren. Obschon X.________ Gelegenheit erhielt, sich dazu zu äussern, reichte er keine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 6. Juli 2004 liess die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern die Akten dem Generalprokurator zur Antragstellung zukommen, welche am 13. Juli 2004 erfolgte. Mit Beschluss vom 19. Juli 2007 wandelte die 1. Strafkammer die X.________ mit Urteil vom 4. Juli 2003 auferlegte Busse von Fr. 80.-- in zwei Tage Haft um.

3. X.________ führt gegen den Bussenumwandlungsbeschluss vom 19. Juli 2004 sowie gegen die Verfügung der 1. Strafkammer des Kantons Bern vom 6. Juli 2004 mit Eingaben vom 20. und 23. Juli 2004 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Verfahren 1P.477/2003 auf die Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hingewiesen, wonach eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Trotzdem fehlt in den Eingaben vom 20. und 23. Juli 2004 jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Beschluss der 1. Strafkammer vom 19. Juli 2004. Auch legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Verfügung der 1. Strafkammer vom 6. Juli 2004 verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen. Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Generalprokurator und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: