Failure to Pay Cost Advance Leads to Inadmissible Constitutional Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a constitutional complaint against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Schwyz on July 31, 2002. The Administrative Court had not accepted the individual's claim due to the failure to pay a required cost advance. Subsequently, the individual submitted a complaint on August 11, 2002, but it did not sufficiently address the grounds outlined in the previous decision, leading to the complaint being rejected by the Federal Court for lack of adequate justification. The outcome also resulted in the individual being responsible for the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Failure to Pay Cost Advance Leads to Inadmissible Constitutional Complaint: Der Beschwerdeführer ist bereits mehrfach auf die Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hingewiesen worden (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 11. August 2002, die sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid überhaupt nicht auseinander setzt, nicht zu genügen. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.413/2002 /mks
Urteil vom 28. August 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirk March, vertreten durch den Bezirksrat March, Bahnhofplatz 3, Postfach, 8853 Lachen SZ,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz.
Nichteintretensentscheid
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 31. Juli 2002
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz trat mit Entscheid vom 31. Juli 2002 auf eine Klage von X.________ wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht ein. Dagegen führt X.________ mit Eingabe vom 11. August 2002 staatsrechtliche Beschwerde.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
2. Der Beschwerdeführer ist bereits mehrfach auf die Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hingewiesen worden (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 11. August 2002, die sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid überhaupt nicht auseinander setzt, nicht zu genügen. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG :
1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirk March und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: