Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.413/2002 KI-generiert

Failure to Pay Cost Advance Leads to Inadmissible Constitutional Complaint

Geschäftsnummer 1P.413/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a constitutional complaint against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Schwyz on July 31, 2002. The Administrative Court had not accepted the individual's claim due to the failure to pay a required cost advance. Subsequently, the individual submitted a complaint on August 11, 2002, but it did not sufficiently address the grounds outlined in the previous decision, leading to the complaint being rejected by the Federal Court for lack of adequate justification. The outcome also resulted in the individual being responsible for the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Failure to Pay Cost Advance Leads to Inadmissible Constitutional Complaint: Der Beschwerdeführer ist bereits mehrfach auf die Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hingewiesen worden (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 11. August 2002, die sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid überhaupt nicht auseinander setzt, nicht zu genügen. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Verwaltungsbeschwerde verfassungsmässige Anforderung Verfassungsbeschwerde im Ausland verspätete Gebührenzahlung Verpflichtung zur Geldzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Der Beschwerdeführer ist bereits mehrfach auf die Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hingewiesen worden (vgl.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.413/2002 /mks

Urteil vom 28. August 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirk March, vertreten durch den Bezirksrat March, Bahnhofplatz 3, Postfach, 8853 Lachen SZ,

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Nichteintretensentscheid

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 31. Juli 2002

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz trat mit Entscheid vom 31. Juli 2002 auf eine Klage von X.________ wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht ein. Dagegen führt X.________ mit Eingabe vom 11. August 2002 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

2. Der Beschwerdeführer ist bereits mehrfach auf die Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hingewiesen worden (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 11. August 2002, die sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid überhaupt nicht auseinander setzt, nicht zu genügen. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirk March und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: