Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.412/2003 KI-generiert

Lawyer's Refusal to Proceed Upheld; Appellant Lacks Victim Standing.

Geschäftsnummer 1P.412/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a lawyer filed a lawsuit against his former client for unpaid fees. In response, the former client reported the lawyer to the authorities, claiming that the lawyer had breached professional secrecy by disclosing information related to their case without proper consent. The initial investigating judge dismissed the complaint, citing a lack of sufficient grounds, and this decision was later upheld by the higher court. The former client subsequently filed a constitutional complaint seeking to overturn the higher court's ruling and require a formal investigation into the alleged breach of professional secrecy.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 88 OG, Art. 8 OHG, Art. 2 Abs. 1 OHG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG; Lawyer's Refusal to Proceed Upheld; Appellant Lacks Victim Standing: Soweit dem Beschwerdeführer jedoch im kantonalen Verfahren Parteistellung zukam, kann er unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ( BGE 120 Ia 101 E. 3b S. 110, 157 E. 2a/aa S. 159 f., je mit Hinweisen). Entsprechende Rügen, welche den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechen würden (vgl. dazu BGE 127 III 279 E. 1c S. 282 ; 125 I 492 E. 1b S. 495; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.), erhebt der Beschwerdeführer jedoch in seiner Eingabe nicht.

Schlagwörter

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Strafanzeige Beschwerdelegitimation Opferrechte Verletzung von Verfahrensrechten fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Anwaltsgeheimnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Art. 9 BV (Keine-Folge-Verfügung),
Art. 88 OG
Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben.
Art. 8 OHG
Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5) als Opfer und können sich auf besondere Legitimationsvoraussetzungen berufen ( Art. 8 OHG ; BGE 120 Ia 101 E.
Art. 2 Abs. 1 OHG
Der Beschwerdeführer gilt aufgrund seiner Beanstandungen nicht als Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG .
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Entsprechende Rügen, welche den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechen würden (vgl.
Art. 156 Abs. 1 OG
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.412/2003 /bie

Urteil vom 10. September 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Haag.

Parteien

F.________, Beschwerdeführer,

gegen

C.________, Beschwerdegegner,

Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Prisongasse 1, 4502 Solothurn,

Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Art. 9 BV (Keine-Folge-Verfügung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil

des Obergerichts des Kantons Solothurn, Anklagekammer, vom 30. Mai 2003.

Sachverhalt:

A. Rechtsanwalt C.________ klagte beim Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt gegen seinen ehemaligen Klienten F.________ wegen einer Honorarforderung. Am 28. Januar 2003 reichte F.________ beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen C.________ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses ein. F.________ beanstandete, dass der Rechtsanwalt den Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt im Rahmen des Prozesses über die Honorarforderung über die vereinbarte Rechnungsverteilung informiert habe, ohne zuvor vom Berufsgeheimnis entbunden worden zu sein.

Der erste Untersuchungsrichter gab der Anzeige mit Verfügung vom 6. Februar 2003 keine Folge mit der Begründung, es fehle offensichtlich an der Tatbestandsmässigkeit. Gegen diese Verfügung gelangte F.________ an das Obergericht des Kantons Solothurn, welches die Beschwerde mit Urteil vom 30. Mai 2003 abwies.

B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 3. Juli 2003 beantragt F.________ im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und der kantonale Untersuchungsrichter sei anzuweisen, eine Voruntersuchung wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu eröffnen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde ist von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen ( BGE 129 I 129 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.

2. Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte sind grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Nichteröffnung oder Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, es sei denn, sie gelten nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5) als Opfer und können sich auf besondere Legitimationsvoraussetzungen berufen ( Art. 8 OHG ; BGE 120 Ia 101 E. 2 S. 104 ff. ; 126 I 97 E. 1a S. 99). Der Beschwerdeführer gilt aufgrund seiner Beanstandungen nicht als Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG . Er ist somit nicht legitimiert, den Entscheid des Obergerichts in der Sache mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten.

Soweit dem Beschwerdeführer jedoch im kantonalen Verfahren Parteistellung zukam, kann er unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ( BGE 120 Ia 101 E. 3b S. 110, 157 E. 2a/aa S. 159 f., je mit Hinweisen). Entsprechende Rügen, welche den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechen würden (vgl. dazu BGE 127 III 279 E. 1c S. 282 ; 125 I 492 E. 1b S. 495; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.), erhebt der Beschwerdeführer jedoch in seiner Eingabe nicht.

3. Es ergibt sich, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: