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1P.412/2001 KI-generiert

The case involved an individual who submitted a request for release from custody, which was initially denied by a district court, extending their detention until September 20, 2001

Geschäftsnummer 1P.412/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual who submitted a request for release from custody, which was initially denied by a district court, extending their detention until September 20, 2001. Following this decision, the individual’s attorney filed a constitutional complaint seeking to overturn the custody ruling and release their client. However, the attorney failed to submit the required power of attorney within the stipulated time frame, prompting the court to deny the request for an extension of the deadline. Consequently, the court did not consider the complaint, and the attorney was ordered to bear the associated legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 2 OG, Art. 35 OG, Art. 36a OG; The case involved an individual who submitted a request for release from custody, which was initially denied by a district court, extending their detention until September 20, 2001: Mit Verfügung vom 20. Juni 2001 liess der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts Rechtsanwalt A.________ bis zum 27. Juni 2001 Frist ansetzen, um eine Vollmacht von X.________ einzureichen, unter der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst nach Art. 30 Abs. 2 OG unbeachtet bliebe.

Schlagwörter

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verspätetes Fristerstreckungsgesuch Verlängerung der Untersuchungshaft Vollmacht gesetzliche Verfahrensfrist Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30 Abs. 2 OG
Juni 2001 Frist ansetzen, um eine Vollmacht von X.________ einzureichen, unter der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst nach Art. 30 Abs. 2 OG unbeachtet bliebe.
Art. 35 OG
Eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 35 OG verlangt Herr B.________ in seiner Eingabe vom 28.
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
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Volltext

[AZA 0/2]

1P.412/2001/boh

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

2. Juli 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,

Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Nay, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Störi.

In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A.________, Zürich,

gegen

Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro C-12, Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,

betreffend

persönliche Freiheit, Art. 8, 9 und 10 Abs. 2 BV

(Haftentlassung),

hat sich ergeben:

Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich wies am 13. Juni 2001 das Haftentlassungsgesuch von X.________ ab und erstreckte die Untersuchungshaft bis zum 20. September 2001.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 19. Juni 2001 beantragt Rechtsanwalt A.________, diese bezirksgerichtliche Verfügung aufzuheben und X.________ aus der Haft zu entlassen.

Ausserdem ersucht er, diesem für das bundesgerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihn als unentgeltlichen Verteidiger einzusetzen.

Mit Verfügung vom 20. Juni 2001 liess der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts Rechtsanwalt A.________ bis zum 27. Juni 2001 Frist ansetzen, um eine Vollmacht von X.________ einzureichen, unter der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst nach Art. 30 Abs. 2 OG unbeachtet bliebe.

Am 28. Juni 2001 stellte der juristische Mitarbeiter von Rechtsanwalt A.________, B.________, per Fax ein Fristerstreckungsgesuch bis zum 7. Juli 2001. Er machte geltend, er habe die Verfügung vom 20. Juni 2001 "während der geschäftsbedingten Kanzleiabwesenheit von Herrn Rechtsanwalt A.________ (bis 1.7.) erst heute, am 28. 6. 2001, entgegengenommen.

Da Herr RA A.________ den Beschwerdeführer in einem amtlichen Mandat vertritt, liegt derzeit keine Vollmacht vor, welche ich Ihnen zukommen lassen könnte".

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Rechtsanwalt A.________ hat innert Frist keine Vollmacht eingereicht. Das Fristverlängerungsgesuch ist abzuweisen, da eine abgelaufene Frist nicht erstreckt werden kann.

Eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 35 OG verlangt Herr B.________ in seiner Eingabe vom 28. Juni 2001 nicht, und eine solche könnte aufgrund der aufgeführten Säumnisgründe auch nicht gewährt werden. Auf die von Rechtsanwalt A.________ für X.________ verfasste staatsrechtliche Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten Rechtsanwalt A.________ aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 und 6 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Rechtsanwalt A.________, Zürich, auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft, Büro C-12, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 2. Juli 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: