Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.41/2002 KI-generiert

Heirs' Constitutional Complaint Against Building Permit Dismissed for Insufficient Grounds

Geschäftsnummer 1P.41/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the issuance of a building permit for a new structure in a neighborhood. A real estate company applied for the permit, which was opposed by an inheritance community that sought its denial and challenged the validity of the neighborhood plan. After the local authority approved the permit, the inheritance community escalated the matter to the administrative court, which dismissed their appeal. The inheritance community subsequently filed a constitutional complaint against this decision. However, the appellate tribunal and eventually the federal court ruled that the complaint did not meet the necessary legal standards for consideration, particularly due to the reliance on previously dismissed arguments and lack of new substantive claims.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Heirs' Constitutional Complaint Against Building Permit Dismissed for Insufficient Grounds: Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss eine willkürliche Anwendung von Art. 46 des Ausführungsreglements zum Raumplanungs- und Baugesetz des Kantons Freiburg. Sie machen selbst geltend, dass es sich dabei um ein neues rechtliches Vorbringen handle. Solche sind indessen bei Willkürbeschwerden auch dann nicht zulässig, wenn die letzte kantonale Instanz freie Kognition besass und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte (vgl. BGE 119 Ia 88 E. 1a; 117 Ia 491 E. 2a, mit Hinweisen). Eine Ausnahme gilt diesfalls nur, wenn erst die Begründung des angefochtenen Entscheids zur Geltendmachung eines Vorbringens Anlass gibt (vgl. BGE 99 Ia 113 E. 4a), was hier offensichtlich nicht zutrifft. Auf die Rüge kann daher nicht eingetreten werden.

Schlagwörter

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Baubewilligungsgültigkeit verfassungsmässige Anforderung Erbe neues rechtliches Vorbringen Einrede der Verfassungswidrigkeit Bauplan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.41/2002/sta

Urteil vom 18. März 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Féraud, Catenazzi,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus:

- C.________,

- D.________,

- E.________,

Beschwerdeführer, alle vertreten durch C.________,

gegen

F.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Peter G. Augsburger, Schwanengasse 9, 3001 Bern,

Gemeinde Wünnewil-Flamatt, 3184 Wünnewil,

Oberamtmann des Sensebezirks, Kirchweg 1, 1712 Tafers,

Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, route André-Piller 21, case postale, 1762 Givisiez.

Baubewilligung

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, vom 23. November 2001)

Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1. Die F.________ AG reichte am 30. November 2000 ein Baugesuch zur Erstellung eines Gebäudes im Quartier "Untere Herrengasse" in der Gemeinde Wünnewil-Flamatt ein. Dagegen erhob die Erbengemeinschaft A.________ beim Gemeinderat Einsprache und beantragte die Verweigerung der Baubewilligung sowie die Feststellung der Nichtigkeit des Quartierplans. Am 27. Dezember 2000 wies der Oberamtmann des Sensebezirks die Einsprache ab und erteilte der F.________ AG die Baubewilligung. Eine dagegen von der Erbengemeinschaft A.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg am 13. März 2001 ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid führte die Erbengemeinschaft A.________ staatsrechtliche Beschwerde, auf welche das Bundesgericht am 28. Juni 2001 nicht eintrat (Verfahren 1P.335/2001).

2. Die F.________ AG änderte ihr Bauvorhaben ab. Am 25. April 2001 leitete sie ein neues Baubewilligungsverfahren ein. Gegen das Baugesuch reichte die Erbengemeinschaft A.________ am 11. Mai 2001 erneut Einsprache ein. Am 19. Juni 2001 erteilte der Oberamtmann des Sensebezirks die Baubewilligung und wies die Einsprache ab. Eine dagegen von der Erbengemeinschaft A.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 23. November 2001 ab, soweit es darauf eintrat.

3. Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts führt die Erbengemeinschaft A.________ mit Eingaben vom 22. und 23. Januar 2002 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss eine willkürliche Anwendung von Art. 46 des Ausführungsreglements zum Raumplanungs- und Baugesetz des Kantons Freiburg. Sie machen selbst geltend, dass es sich dabei um ein neues rechtliches Vorbringen handle. Solche sind indessen bei Willkürbeschwerden auch dann nicht zulässig, wenn die letzte kantonale Instanz freie Kognition besass und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte (vgl. BGE 119 Ia 88 E. 1a; 117 Ia 491 E. 2a, mit Hinweisen). Eine Ausnahme gilt diesfalls nur, wenn erst die Begründung des angefochtenen Entscheids zur Geltendmachung eines Vorbringens Anlass gibt (vgl. BGE 99 Ia 113 E. 4a), was hier offensichtlich nicht zutrifft. Auf die Rüge kann daher nicht eingetreten werden.

5. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 125 I 492 E. 1b).

Diesen Anforderungen vermögen die Eingaben vom 22. und 23. Januar 2002 nicht zu genügen. Hinsichtlich der beanstandeten Planauflage des Quartierplans "Untere Herrengasse" verwies das Verwaltungsgericht auf seine früheren Urteile vom 23. Dezember 1999 und vom 13. März 2001, in welchen es die Einwände der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen habe. Die Beschwerdeführer würden dazu nichts Neues vorbringen. Im erwähnten Entscheid vom 13. März 2001 führte das Verwaltungsgericht aus, dass die beanstandete Planauflage korrekt erfolgt sei. Weiter machte es geltend, dass die Beschwerdeführer, sollten sie tatsächlich erst im Jahre 1999 von der 1990 erfolgten öffentlichen Auflage und des 1992 genehmigten Planes erfahren haben, diesen damals hätten anfechten müssen. Der jetzt erhobene Einwand gegen den Plan erweise sich als verspätet, weshalb darauf nicht weiter einzutreten sei. Mit diesem Begründungselement setzen sich die Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander. Da auch die übrigen Rügen den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügen, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Wünnewil-Flamatt, dem Oberamtmann des Sensebezirks und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: