Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.408/2002 KI-generiert

Extension of Pre-Trial Detention Upheld in Homicide and Drug Trafficking Case

Geschäftsnummer 1P.408/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In the case, an individual was arrested on 11 October 2000 on suspicion of intentional homicide and serious drug trafficking. After the investigation, charges were filed against the individual on 7 July 2002, leading to the transfer of the case to the cantonal criminal court. Subsequently, on 23 July 2002, the president of the criminal court extended the individual's detention by eight weeks until 17 September 2002. The individual then filed a constitutional complaint challenging the extension of their detention on grounds of a violation of constitutional rights and requested their release, as well as free legal assistance. The case involved questions of detention validity and the anticipated timeline for the trial, which was set to commence on 2 October 2002.

Legislator-Regeste

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Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 88 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG; Extension of Pre-Trial Detention Upheld in Homicide and Drug Trafficking Case: Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 12. August 2000 wegen Verletzung von Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 3 BV sowie von Art. 5 Ziff. 3 EMRK beantragt X.________, diesen Präsidialbeschluss aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Schlagwörter

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Verlängerung der Untersuchungshaft Betäubungsmittelhandel Anklage beschleunigtes Verfahren vorsätzliche Tötung Fluchtgefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31 Abs. 3 BV
2 und Art. 31 Abs. 3 BV , Art.
Art. 5 Ziff. 3 EMRK
3 BV , Art. 5 Ziff. 3 EMRK (Untersuchungshaft),
Art. 86 Abs. 1 OG
Beim angefochtenen Entscheid des Präsidenten des Strafgerichts handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist ( Art. 86 Abs. 1 OG ).
Art. 88 OG
Der Beschwerdeführer wirft ihm die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten vor, wozu er befugt ist ( Art. 88 OG ).
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 127 I 38 E.
Art. 156 Abs. 1 OG
Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 152 OG
Dieses ist indessen abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 152 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.408/2002 /sta

Urteil vom 22. August 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Nay, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Störi.

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat

Dr. iur. Nicolas Roulet, Postfach 321, 4005 Basel,

gegen

Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons

Basel-Landschaft, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal,

Präsident des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 3 BV , Art. 5 Ziff. 3 EMRK (Untersuchungshaft),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 23. Juli 2002.

Sachverhalt:

A. Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft (BUR) liess X.________ am 11. Oktober 2000 wegen des Verdachts auf vorsätzliche Tötung und schweren Drogenhandel verhaften. Am 7. Juli 2002 erhob das BUR Anklage gegen X.________ und überwies den Fall ans Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft.

Am 23. Juli 2002 verlängerte der Präsident des Strafgerichts die Haft um 8 Wochen bis zum 17. September 2002.

B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 12. August 2000 wegen Verletzung von Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 3 BV sowie von Art. 5 Ziff. 3 EMRK beantragt X.________, diesen Präsidialbeschluss aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Der Strafgerichtspräsident und das BUR teilen mit, die Hauptverhandlung gegen X.________ sei auf den 2. Oktober 2002 angesetzt und beantragen unter Hinweis auf den angefochtenen und insbesondere auf den in dieser Sache ergangenen Entscheid des Bundesgerichts 1P.256/2002 vom 5. Juni 2002, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Beim angefochtenen Entscheid des Präsidenten des Strafgerichts handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist ( Art. 86 Abs. 1 OG ). Der Beschwerdeführer wirft ihm die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten vor, wozu er befugt ist ( Art. 88 OG ). Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 127 I 38 E. 3c ; 125 I 492 E. 1b) einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Haftgründe - Tatverdacht und Fluchtgefahr - gegeben sind. Er macht einzig geltend, die Fortsetzung der Haft verletze Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK .

2.1 Das Bundesgericht hatte sich schon wiederholt mit Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Fortführung der Untersuchungshaft zu befassen. Im letzten Entscheid 1P.256/2002 vom 5. Juni 2002 hat es ausgeführt, dass mit der Verlängerung der Frist für die Anklageerhebung und Überweisung ans Strafgericht bis zum 11. Juli 2002 der Spielraum für das BUR ausgereizt sei, wenn es den Beschwerdeführer weiterhin in Haft behalten wolle. Das BUR erhob am 7. Juli 2002 Anklage und überwies den Fall anschliessend ans Strafgericht; damit hat es das Untersuchungsverfahren innert der vom Bundesgericht als (gerade noch) vertretbar angesehenen Frist abgeschlossen. Damit ist es nun am Strafgericht, dessen Präsident im angefochtenen Entscheid die Haft gegen den Beschwerdeführer vorläufig bis zum 17. September 2002 verlängerte, das gerichtliche Verfahren (in Anbetracht der Vorgeschichte besonders) zügig durchzuführen.

2.2 Das Strafgericht hat die Hauptverhandlung auf den 2. Oktober 2002 angesetzt und beansprucht damit für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren knapp drei Monate. Damit behandelt es den nicht ganz einfachen Prozess mit angemessener Beförderung, die es jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebotes erlauben würde, die Sicherheitshaft gegen den Beschwerdeführer auch über den 17. September 2002 hinaus bis zur Hauptverhandlung zu erstrecken. Die Rüge der Verletzung von Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK ist nach den Ausführungen im Bundesgerichtsentscheid vom 5. Juni 2002 im jetzigen Zeitpunkt offensichtlich unbegründet und auch unverständlich, da der Beschwerdeführer dem Strafgericht bzw. dessen Präsidenten gar nicht vorwirft, das Verfahren (weiterhin) zu verschleppen.

2.3 Seine Einwände gegen die Abtrennung des Verfahrens gegen die Mitbeschuldigten gehen an der Sache vorbei: ob dies einen fairen Prozess gegen ihn verunmöglicht oder nicht, wird zunächst das Strafgericht und danach allfällige Rechtsmittelinstanzen zu beurteilen haben, diese Frage ist nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens. Der Einwand grenzt ohnehin an Trölerei, nachdem der Beschwerdeführer in seiner letzten Haftbeschwerde ans Bundesgericht noch geltend gemacht hatte, das "neue Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten" könne "in einer Zusatzklage zu einem späteren Zeitpunkt an das Strafgericht überwiesen werden" (staatsrechtliche Beschwerde vom 7. Mai 2002, S. 5 im Verfahren 1P.256/2002).

3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Dieses ist indessen abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 152 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Besonderen Untersuchungsrichteramt und dem Präsidenten des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: