Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.404/2004 KI-generiert

Constitutional Complaint Against House Searches in Economic Crimes Investigation

Geschäftsnummer 1P.404/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A judicial investigation was initiated in the Canton of Solothurn based on a report from the tax authorities, targeting two individuals suspected of multiple counts of forgery and fraudulent certification concerning the establishment of companies with a notary's involvement. One of the individuals became a focal point due to being associated with numerous corporations formed under the notary's status, raising concerns over the legitimacy of asset contributions made during their creation. Following this, a series of searches were ordered, including locations linked to the individual; however, initial findings did not substantiate sufficient evidence for accusations against him at that time. After the executed searches and subsequent document seizures, the individual contested their legality, asserting violations of his rights and seeking the return of the confiscated materials, leading to a series of legal appeals that ultimately challenged the outcomes of the searches.

Legislator-Regeste

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Art. 84 Abs. 1 lit. a OG, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG; Constitutional Complaint Against House Searches in Economic Crimes Investigation: 1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde überdies die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262 ; 125 I 71 E. 1c S. 76 ; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Soweit der Beschwerdeführer die Beschlagnahme von Akten rügt, vermag die Beschwerde diesen Anforderungen nicht zu genügen, weshalb auch auf diesen Punkt nicht einzutreten ist.

Schlagwörter

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Durchsuchungsbefehl Hausdurchsuchung Strafanzeige Urkundenfälschung Untersuchungsrichter Prozessleitung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 84 Abs. 1 lit. a OG
Gegen die Verletzung verfassungsmässiger Rechte durch kantonale Erlasse oder Verfügungen kann beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben werden ( Art. 84 Abs. 1 lit. a OG ).
Art. 87 Abs. 2 OG
Nach Art. 87 Abs. 2 OG können (selbständig eröffnete) Zwischenentscheide mit staatsrechtlicher Beschwerde nur angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben können.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde überdies die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.404/2004 /gij

Urteil vom 1. November 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,

Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Wirtschaftsdelikte, Werkhofstrasse 27, 4502 Solothurn,

Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Hausdurchsuchung, Siegelung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer,

vom 8. Juni 2004.

Sachverhalt:

A. Gestützt auf eine Meldung der kantonalen Steuerverwaltung eröffnete der Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte des Kantons Solothurn ein Ermittlungsverfahren gegen zwei Personen wegen Verdachts auf mehrfache Urkundenfälschung und mehrfache Erschleichung einer Beurkundung. Ziel der Abklärungen war es, festzustellen, ob im Büro eines im Kanton Solothurn ansässigen Notars "Schwindelgründungen" von Aktiengesellschaften vorgenommen worden waren. Im Laufe der Ermittlungen erschien u.a. der Name von X.________ im Zusammenhang mit zahlreichen im fraglichen Notariat gegründeten und domizilierten Aktiengesellschaften, bei deren Gründung Motorfahrzeuge, Aktien anderer Gesellschaften oder Gastroeinrichtungen als Sacheinlage gedient hatten. Für einen genügenden Tatverdacht gegenüber X.________ reichten die Erkenntnisse im damaligen Zeitpunkt jedoch nicht.

B. Mit Verfügung vom 23. März 2004 ordnete der Untersuchungsrichter neun Hausdurchsuchungen für den 7. April 2004 an, u.a. auch bei X.________ in Zürich. Die Polizei wurde beauftragt, alle Akten namentlich aufgeführter Firmen für den Zeitraum seit dem 1. Januar 1999 zu beschlagnahmen.

Am 7. April 2004 nahm die Polizei in Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsrichteramt und den zuständigen Behörden anderer Kantone die Hausdurchsuchungen vor. X.________ war an der Adresse in Zürich nicht erreichbar, so dass der anwesende Untersuchungsrichter die Räumlichkeiten durch den Schlüsseldienst öffnen und die Durchsuchung vornehmen liess. Die Kantonspolizei St. Gallen bestätigte gleichentags, dass sich X.________ bei seiner Frau in Wattwil aufhalte, woraufhin der solothurnische Untersuchungsrichter die Durchsuchung der dortigen Räumlichkeiten und die Einvernahme X.________s anordnete. Mit Verfügung vom 7. April 2004 eröffnete er überdies auch gegen X.________ ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mehrfachen Urkundenfälschung und mehrfachen Erschleichung einer Beurkundung.

C. X.________ erhob gegen die Durchsuchung der in Wattwil sichergestellten Unterlagen Einsprache, welche er nachträglich am 13. April 2004 auch auf die in Zürich beschlagnahmten Akten ausdehnte. Der Untersuchungsrichter ordnete darum am gleichen Tag die Versiegelung der Unterlagen an.

Am 18. April 2004 reichte X.________ beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Hausdurchsuchungen vom 7. April 2004 ein und beantragte, es sei festzustellen, dass die beiden Hausdurchsuchungen rechtswidrig erfolgt seien. Neben der Rückgabe der seines Erachtens rechtswidrig beschlagnahmten Akten verlangte er eine Entschädigung für den erlittenen materiellen und ideellen Schaden.

Die Strafkammer des Solothurner Obergerichts wies die Beschwerde mit Urteil vom 8. Juni 2004 ab, soweit es darauf eintrat.

D. Mit als "Rekurs" bezeichneter Eingabe vom 16. Juli 2004 gelangt X.________ ans Bundesgericht. Er stellt Antrag auf die Feststellung, dass die beiden Hausdurchsuchungen rechtswidrig erfolgt seien. Alle rechtswidrig beschlagnahmten Akten seien ihm umgehend wieder auszuhändigen. Gleichzeitig beantragt er eine Entschädigung für die erlittenen ideellen und materiellen Schäden.

Das Obergericht verzichtet unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 129 I 173 E. 1 S. 174 ; 128 I 46 E. 1a S. 48 mit Hinweisen).

1.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Unschuldsvermutung, der Privatsphäre sowie der persönlichen Integrität geltend. Gegen die Verletzung verfassungsmässiger Rechte durch kantonale Erlasse oder Verfügungen kann beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben werden ( Art. 84 Abs. 1 lit. a OG ). Beim Beschwerdeentscheid des Obergerichts über die strafprozessuale Hausdurchsuchung handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Zwischenentscheid, der das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst. Nach Art. 87 Abs. 2 OG können (selbständig eröffnete) Zwischenentscheide mit staatsrechtlicher Beschwerde nur angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben können. Dieser Nachteil muss rechtlicher Natur sein, ein rein tatsächlicher Nachteil reicht hierfür nicht aus. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt insbesondere eine Verlängerung, Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens keinen derartigen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar ( BGE 123 I 325 E. 3c S. 328 mit Hinweisen). Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Art, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Das Bundesgericht soll sich als Staatsgerichtshof in der Regel nur einmal mit einem Prozess befassen müssen, und zwar erst dann, wenn feststeht, dass die beschwerdeführende Partei einen endgültigen Nachteil erlitten hat ( BGE 116 Ia 197 E. 1b S. 199 mit Hinweisen).

1.2 Im vorliegenden Fall wurde am 7. April 2004 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer Beurkundung eröffnet. Sofern der Beschwerdeführer mit dem Ausgang dieses noch hängigen Verfahrens nicht einverstanden sein sollte, wird er dannzumal die Möglichkeit haben, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen und in diesem Zusammenhang die allfällige Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchungen zu rügen. Es ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenüglich dargetan, inwiefern ihm im jetzigen Zeitpunkt aus den Hausdurchsuchungen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen soll, zumal der Ausgang des Ermittlungsverfahrens noch offen ist.

1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde überdies die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262 ; 125 I 71 E. 1c S. 76 ; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Soweit der Beschwerdeführer die Beschlagnahme von Akten rügt, vermag die Beschwerde diesen Anforderungen nicht zu genügen, weshalb auch auf diesen Punkt nicht einzutreten ist.

2. Demnach ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt, Wirtschaftsdelikte, und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: