Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.402/2004 KI-generiert

School Board Communication Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 1P.402/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed an oversight complaint against a school authority, alleging that previously innocent primary school students were unjustly subjected to mistreatment by certain teachers, which adversely affected their educational progress. Subsequently, the school department declined to act on the complaint and referred it to the appropriate school board. The complainant pursued additional grievances and requested free legal assistance in relation to this oversight complaint. However, the board requested financial documentation from the complainant, while also indicating that their decision would be delayed due to administrative constraints. The complainant later challenged this process through a constitutional complaint, which led to a review of whether the oversight complaint could be contested at this level. Ultimately, the court concluded that the complaint was inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 87 OG, Art. 86 OG, Art. 88 OG, Art. 36a Abs. 2 OG, Art. 152 OG; School Board Communication Appeal Dismissed: Sodann handelt es sich bei den fraglichen Schreiben, soweit diesen überhaupt Verfügungscharakter beigemessen werden könnte, höchstens um Zwischenverfügungen ( Art. 87 OG ), keineswegs aber um Endentscheide im Sinne von Art. 86 OG . Inwiefern sie als Zwischenverfügungen die Eintretensvoraussetzungen von Art. 87 OG zu erfüllen vermöchten, ist weder dargetan noch sonstwie ersichtlich.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde verspätete Kündigung unentgeltliche Rechtspflege Mündlich mitgeteilte Entscheidung anfechtbarer Zwischenentscheid Mitteilungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Er beschränkt sich im Wesentlichen auf seine bereits andernorts wiederholt vorgetragene Kritik am Lehrkörper und legt nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Form dar, inwiefern sich die Kreisschulpflege und die Bezirksschulpflege, mit deren Schreiben vom 5.
Art. 87 OG
Sodann handelt es sich bei den fraglichen Schreiben, soweit diesen überhaupt Verfügungscharakter beigemessen werden könnte, höchstens um Zwischenverfügungen ( Art. 87 OG ), keineswegs aber um Endentscheide im Sinne von Art.
Art. 86 OG
87 OG ), keineswegs aber um Endentscheide im Sinne von Art. 86 OG .
Art. 88 OG
April 2004 beschwert im Sinne von Art. 88 OG sein könnte.
Art. 36a Abs. 2 OG
Mit Blick auch auf die erwähnten Parallelverfahren ist festzustellen, dass die Eingaben des Beschwerdeführers im vorliegenden Zusammenhang als mutwillig zu bezeichnen sind ( Art. 36a Abs. 2 OG ).
Art. 152 OG
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 152 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.402/2004 /sta

Urteil vom 21. Juli 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksschulpflege Zürich, Rekurs- und Beschwerdekommission, Albulastrasse 39, 8048 Zürich.

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde; unentgeltliche Rechtspflege,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Schreiben

der Bezirksschulpflege Zürich, Rekurs- und Beschwerdekommission, vom 11. Juni 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ reichte beim Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Kreisschulpflege Zürichberg ein. Er rügte insbesondere, "dass der weibliche Lehrkörper ... ohne Grund und Anlass unschuldige Primarschüler physisch und psychisch einmal mehr angegriffen" habe; sie seien durch die Beklagten "systematisch fortdauernd gehindert, erfolgreich vollendet ausgeschlossen und schliesslich zu Erstklässlern strafversetzt worden", was geeignet sei, ihre Primarschulkarriere zu beeinträchtigen.

Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 trat die Vorsteherin des Schul- und Sportdepartements der Stadt Zürich auf eine Eingabe X.________s nicht ein, und eine andere Eingabe X.________s leitete sie zur Behandlung an die zuständige Bezirksschulpflege Zürich weiter.

In diesem Zusammenhang richtete X.________ weitere Anzeigen oder Beschwerden an verschiedene andere Behörden (vgl. Verfahren 1P.372/394/396/398/2004).

Im Rahmen seiner Aufsichtsbeschwerde gegen die Kreisschulpflege ersuchte X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Rekurs- und Beschwerdekommission der Bezirksschulpflege, wohin die Aufsichtsbeschwerde von Seiten der Kreisschulpflege zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde, lud X.________ mit Schreiben vom 11. Juni 2004 ein, im Hinblick auf die Beurteilung seiner finanziellen Situation verschiedene Dokumente finanzieller Art einzureichen. Sodann teilte sie ihm mit, ihr, der Kommission, sei es leider nicht möglich, über die Aufsichtsbeschwerde innert den üblichen 90 Tagen zu entscheiden. Aufgrund seiner ausführlichen Eingaben und starker anderweitiger Beanspruchung der Kreisschulpflege Zürichberg sei dieser eine Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt worden. Deshalb könne die Aufsichtsbeschwerde erst nach den Sommerferien behandelt werden. - Bereits am 5. April 2004 hatte die Kreisschulpflege Zürichberg X.________ und dessen Lebenspartnerin Y.________ betreffend Weiterschulung des Sohnes Z.________ den Vorschlag einer Querversetzung unterbreitet mit der Möglichkeit, hierzu eine schriftliche Stellungnahme einzureichen.

Hiergegen führt X.________ mit Eingabe vom 16. Juli 2004 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er die erwähnte Kritik gegenüber dem "weiblichen Lehrkörper" wiederholt und beantragt, die beiden "Verfügungen" vom 5. April und 11. Juni 2004 seien aufzuheben. Der Inhalt dieser Beschwerde stimmt grossenteils mit den von X.________ im vorliegenden Zusammenhang bereits erhobenen staatsrechtlichen Beschwerden überein (s. die bereits genannten Verfahren 1P.372/394/396/398/2004).

Wie dem Beschwerdeführer inzwischen bestens bekannt sein dürfte, ist eine staatsrechtliche Beschwerde nicht gegen irgendwelche behördliche Schreiben, sondern gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen bzw. Entscheide zulässig ( Art. 84 ff. OG ). Allerdings kann abgesehen davon auch Beschwerde mit der Rüge geführt werden, eine Behörde sei untätig, d.h. habe sich einer Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung schuldig gemacht. Inwiefern dies - mit Blick auf das angefochtene Schreiben vom 11. Juni 2004 - in Bezug auf die Bezirksschulpflege Zürich der Fall sein soll, ist nicht dargetan und auch sonstwie nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat - wie erwähnt - wiederum eine Beschwerde eingereicht, die grossenteils seinen früheren Eingaben ans Bundesgericht entspricht. Er beschränkt sich im Wesentlichen auf seine bereits andernorts wiederholt vorgetragene Kritik am Lehrkörper und legt nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Form dar, inwiefern sich die Kreisschulpflege und die Bezirksschulpflege, mit deren Schreiben vom 5. April bzw. 11. Juni 2004 er sich nicht im Einzelnen auseinandersetzt, verfassungswidrig verhalten haben sollen. Auf die Beschwerde kann daher schon aus diesem Grunde nicht eingetreten werden.

Sodann handelt es sich bei den fraglichen Schreiben, soweit diesen überhaupt Verfügungscharakter beigemessen werden könnte, höchstens um Zwischenverfügungen ( Art. 87 OG ), keineswegs aber um Endentscheide im Sinne von Art. 86 OG . Inwiefern sie als Zwischenverfügungen die Eintretensvoraussetzungen von Art. 87 OG zu erfüllen vermöchten, ist weder dargetan noch sonstwie ersichtlich.

Abgesehen davon kann der Entscheid einer Behörde, auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, sie abzuweisen oder ihr keine Folge zu geben, nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden ( BGE 121 I 42 E. 2a mit Hinweisen). Entsprechend gilt dies auch in Bezug auf einen in einem Aufsichtsbeschwerdeverfahren ergangenen Zwischen- oder Teilentscheid. Soweit namentlich im Schreiben vom 11. Juni 2004 eine solche Zwischenverfügung erblickt werden könnte, ist daher ohnehin auch aus diesem Grund nicht darauf einzutreten. Im Übrigen ist auch nicht dargetan oder sonstwie ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch das Schreiben vom 5. April 2004 beschwert im Sinne von Art. 88 OG sein könnte.

Mit Blick auch auf die erwähnten Parallelverfahren ist festzustellen, dass die Eingaben des Beschwerdeführers im vorliegenden Zusammenhang als mutwillig zu bezeichnen sind ( Art. 36a Abs. 2 OG ). Das Bundesgericht behält sich vor, ähnliche Eingabe in der Angelegenheit inskünftig formlos abzulegen (s. bereits Verfahren 1P.398/2004).

2. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 152 OG ). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bezirksschulpflege Zürich, Rekurs- und Beschwerdekommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: