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1P.398/2004 KI-generiert

The case involves an individual who filed a supervisory complaint regarding alleged abusive behavior by a group of primary school teachers, claiming that the students were unjustly mistreated and adversely affected in their education

Geschäftsnummer 1P.398/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a supervisory complaint regarding alleged abusive behavior by a group of primary school teachers, claiming that the students were unjustly mistreated and adversely affected in their education. After the local education authority dismissed the complaint and forwarded another related submission to the appropriate school board, the individual appealed to the cantonal administrative court. Subsequently, the educational authority acknowledged receipt of the appeal but did not provide further details, prompting the individual to submit a constitutional complaint to the federal court contesting the authority's inaction while reiterating criticisms against the teaching staff. The federal court found the complaint ungrounded and declared it inadmissible, indicating that it primarily reiterated earlier arguments without establishing a valid constitutional violation or due process fault by the education authority.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 36a Abs. 2 OG, Art. 152 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; The case involves an individual who filed a supervisory complaint regarding alleged abusive behavior by a group of primary school teachers, claiming that the students were unjustly mistreated and adversely affected in their education: Auf die Beschwerde kann daher schon aus diesem Grunde nicht eingetreten werden. Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer Verfahrensrügen zunächst beim kantonalen Verwaltungsgericht anzubringen. Auf die vorliegende Beschwerde könnte daher auch mangels Letztinstanzlichkeit nicht eingetreten werden (Art. 86/87 OG).

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verfahrensrügen Erschöpfung des Rechtswegs formeller Mangel Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Regierungsbeschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen auf seine bereits andernorts wiederholt vorgetragene Kritik am Lehrkörper und legt nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Form dar, inwiefern sich die Bildungsdirektion bzw.
Art. 36a Abs. 2 OG
Mit Blick auch auf die erwähnten Parallelverfahren ist festzustellen, dass die Eingaben des Beschwerdeführers im vorliegenden Zusammenhang als mutwillig zu bezeichnen sind ( Art. 36a Abs. 2 OG ).
Art. 152 OG
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 152 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.398/2004 /sta

Urteil vom 20. Juli 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Walchetor, 8090 Zürich.

Gegenstand

Rechtsverzögerung usw.,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Schreiben der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom 17. Juni 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ reichte beim Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Kreisschulpflege Zürichberg ein. Er rügte insbesondere, "dass der weibliche Lehrkörper ... ohne Grund und Anlass unschuldige Primarschüler physisch und psychisch einmal mehr angegriffen" habe; sie seien durch die Beklagten "systematisch fortdauernd gehindert, erfolgreich vollendet ausgeschlossen und schliesslich zu Erstklässlern strafversetzt worden", was geeignet sei, ihre Primarschulkarriere zu beeinträchtigen.

Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 trat die Vorsteherin des Schul- und Sportdepartements der Stadt Zürich auf eine Eingabe X.________s nicht ein, und eine andere Eingabe X.________s leitete sie zur Behandlung an die zuständige Bezirksschulpflege Zürich weiter.

In diesem Zusammenhang richtete X.________ weitere Anzeigen oder Beschwerden an verschiedene andere Behörden (vgl. Verfahren 1P.372/394/396/2004), offenbar auch einen vom 12. April 2004 datierten Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2004 teilte die Bildungsdirektion des Kantons Zürich X.________ bzw. dessen Lebenspartnerin mit: "Wir bestätigen den Erhalt Ihres Rekurses vom 12. April 2004, welcher uns mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 20. April 2004 zur Behandlung überwiesen wurde. Über die weiteren Verfahrensschritte werden wir Sie unterrichten."

Hiergegen führt X.________ mit Eingabe vom 15. Juli 2004 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er die erwähnte Kritik gegenüber dem "weiblichen Lehrkörper" wiederholt.

Wie dem Beschwerdeführer inzwischen bestens bekannt sein dürfte, ist eine staatsrechtliche Beschwerde nicht gegen irgendwelche behördliche Schreiben, sondern gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen bzw. Entscheide zulässig ( Art. 84 ff. OG ). Allerdings kann abgesehen davon auch Beschwerde mit der Rüge geführt werden, eine Behörde sei untätig, d.h. habe sich einer Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung schuldig gemacht. Inwiefern dies - mit Blick auf das angefochtene Schreiben vom 17. Juni 2004 - in Bezug auf die kantonale Bildungsdirektion der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen auf seine bereits andernorts wiederholt vorgetragene Kritik am Lehrkörper und legt nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Form dar, inwiefern sich die Bildungsdirektion bzw. allenfalls zuvor das Verwaltungsgericht verfassungswidrig verhalten haben soll.

Auf die Beschwerde kann daher schon aus diesem Grunde nicht eingetreten werden. Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer Verfahrensrügen zunächst beim kantonalen Verwaltungsgericht anzubringen. Auf die vorliegende Beschwerde könnte daher auch mangels Letztinstanzlichkeit nicht eingetreten werden (Art. 86/87 OG).

Mit Blick auch auf die erwähnten Parallelverfahren ist festzustellen, dass die Eingaben des Beschwerdeführers im vorliegenden Zusammenhang als mutwillig zu bezeichnen sind ( Art. 36a Abs. 2 OG ). Das Bundesgericht behält sich vor, ähnliche Eingabe in der Angelegenheit inskünftig formlos abzulegen.

2. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 152 OG ). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bildungsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: