Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.397/2001 KI-generiert

Constitutional Complaint Against Decision Not to Follow Up on Supervisory Complaint Inadmissible

Geschäftsnummer 1P.397/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a supervisory complaint against various authorities in a Swiss canton, including the cantonal government and multiple courts, alleging a lack of action in a matter he deemed necessary for public interest. Following a request from a judicial review commission, the cantonal council decided not to uphold the complaint. In response, the individual submitted a constitutional complaint to challenge this decision. However, the federal court found that such supervisory decisions cannot be contested through constitutional complaints and also noted deficiencies in the complaint's justification. Consequently, the court did not consider the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 88 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Constitutional Complaint Against Decision Not to Follow Up on Supervisory Complaint Inadmissible: 4.- Einem Eintreten auf die Beschwerde stehen im Übrigen auch die Nichterfüllung der Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. bOG ( BGE 127 III 279 E. 1c S. 282 ; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen) sowie - jedenfalls soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids - die kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde ( BGE 127 II 1 E. 2c S. 5 ; 126 I 213 E. 1c S. 216 f.; 126 II 377 E. 8c S. 395, je mit Hinweis) entgegen.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde verfassungsmässige Anforderung Beschwerdelegitimation Verfassungsbeschwerde im Ausland ungenügend begründete Rüge rechtlich geschütztes Interesse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 88 OG
Er hat jedoch kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 88 OG , weshalb seine Legitimation zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde zu verneinen ist.
Art. 156 Abs. 1 OG
5.- Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0/2]

1P.397/2001/sta

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

8. August 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,

Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Féraud, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Kölliker.

In Sachen

L.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsrat des Kantons Z u g,

betreffend

Aufsichtsbeschwerde,

zieht das Bundesgericht in Erwägung:

1.- L.________ hat gegen den Regierungsrat des Kantons Zug, dessen Mitglied B.________ sowie das Untersuchungsrichteramt und verschiedene Gerichte des Kantons Zug Aufsichtsbeschwerde erhoben.

Gestützt auf einen entsprechenden Antrag der Justizprüfungskommission vom 20. April 2001 beschloss der Kantonsrat am 31. Mai 2001, der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu leisten.

2.- Gegen den Beschluss des Kantonsrats reichte L.________ am 9. Juni 2001 eine staatsrechtliche Beschwerde ein. Er beantragt unter anderem die Aufhebung des Beschlusses vom 31. Mai 2001.

Das Bundesgericht verzichtet auf das Einholen von Vernehmlassungen.

3.- Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Entscheide, mit denen einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben wird, mit staatsrechtlicher Beschwerde nicht angefochten werden ( BGE 121 I 87 E. 1a S. 90, mit Hinweisen).

Die Aufsichtsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf, der es jedermann erlaubt, eine hierarchisch übergeordnete Behörde auf eine Situation aufmerksam zu machen, die nach seiner Auffassung im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erforderlich macht. Mit seiner Anzeige an die Aufsichtsbehörde verfolgt der Bürger regelmässig rein tatsächliche oder öffentliche Interessen. Er hat jedoch kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 88 OG , weshalb seine Legitimation zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde zu verneinen ist. Praxisgemäss kann zwar eine in der Sache selbst nicht legitimierte Person die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ( BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160, mit Hinweisen). Entsprechende Rügen trägt der Beschwerdeführer jedoch nicht vor. Auf seine staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

4.- Einem Eintreten auf die Beschwerde stehen im Übrigen auch die Nichterfüllung der Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. bOG ( BGE 127 III 279 E. 1c S. 282 ; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen) sowie - jedenfalls soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids - die kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde ( BGE 127 II 1 E. 2c S. 5 ; 126 I 213 E. 1c S. 216 f.; 126 II 377 E. 8c S. 395, je mit Hinweis) entgegen.

5.- Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsrat des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 8. August 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: