Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.396/2004 KI-generiert

Complainant challenges school assignment decision; Federal Supreme Court dismisses due to non-final decision and scope of remedy.

Geschäftsnummer 1P.396/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a school authority regarding the treatment of primary school children, alleging unjustified physical and psychological harm inflicted by female teachers. Following this complaint, the school authority communicated the decision concerning the placement of the complainant's child in a primary class, indicating that an appeal could be made for reassignment. The individual then submitted a constitutional complaint against this decision, reiterating previous allegations against the teaching staff. However, the higher court determined that it could not accept the complaint due to procedural issues, including the lack of finality in the challenged decision and failure to meet legal requirements for such appeals.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Complainant challenges school assignment decision; Federal Supreme Court dismisses due to non-final decision and scope of remedy: Abgesehen davon vermöchte die vorliegende Beschwerde den gesetzlichen Erfordernissen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 127 I 38 E. 3c, 127 III 279 E. 1b/c), auf die der Beschwerdeführer schon vielfach aufmerksam gemacht worden ist, nicht zu genügen.

Schlagwörter

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Zuweisung zum Schulkreis verfassungsmässige Anforderung elterlicher Konflikt Rüge verfassungsmässiger Rechte Entscheidungen über die Umsetzung oder Versetzung Kompetenzkonfliktbeilegung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Abgesehen davon vermöchte die vorliegende Beschwerde den gesetzlichen Erfordernissen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 127 I 38 E.
Art. 152 OG
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 152 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.396/2004 /sta

Urteil vom 20. Juli 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kreisschulpflege Zürichberg der Stadt Zürich,

Kreise 1, 7, 8, Hirschengraben 42, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Wiedererwägungsgesuch Einteilung 4. Primarklasse, Ausstand,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung

der Kreisschulpflege Zürichberg der Stadt Zürich,

Kreise 1, 7, 8, vom 9. Juli 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ reichte beim Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Kreisschulpflege Zürichberg ein. Er rügte insbesondere, "dass der weibliche Lehrkörper ... ohne Grund und Anlass unschuldige Primarschüler physisch und psychisch einmal mehr angegriffen" habe; sie seien durch die Beklagten "systematisch fortdauernd gehindert, erfolgreich vollendet ausgeschlossen und schliesslich zu Erstklässlern strafversetzt worden", was geeignet sei, ihre Primarschulkarriere zu beeinträchtigen.

Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 trat die Vorsteherin des Schul- und Sportdepartements der Stadt Zürich auf eine Eingabe X.________s nicht ein, und eine andere Eingabe X.________s leitete sie an die Bezirksschulpflege Zürich weiter.

In diesem Zusammenhang richtete X.________ weitere Anzeigen oder Beschwerden an verschiedene andere Behörden (vgl. Verfahren 1P.372/394/398/2004),

Sodann richtete er betreffend Einteilung von Z.________, geb. 9. Oktober 1995, Tochter von ihm und seiner Lebenspartnerin Y.________, ein Wiedererwägungsgesuch an die Kreisschulpflege Zürichberg der Stadt Zürich. Diese teilte ihm mit Schreiben bzw. Verfügung vom 9. Juli 2004 mit, Z.________ sei "im Schulhaus ... bei A.________ in die 4. Primarklasse eingeteilt". Dabei teilte ihm die Schulpflege auch mit, sie hätte Verständnis, "wenn Sie einen konkreten Antrag auf Zuteilung in ein anderes Schulhaus, eventuell auch in einen anderen Schulkreis, stellen würden". Ein solcher Antrag würde im Rahmen der Möglichkeiten wohlwollend geprüft; ohne einen solchen Antrag gelte aber in jedem Fall die erwähnte Einteilung.

Hiergegen führt X.________ mit Eingabe vom 14. Juli 2004 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er die erwähnte Kritik gegenüber dem "weiblichen Lehrkörper" wiederholt.

Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit mit einer Vielzahl von Begehren mehr als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt wird. Denn die staatsrechtliche Beschwerde ist von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen ( BGE 129 I 129 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

Sodann scheint der Beschwerdeführer übersehen zu wollen, dass der genannten Verfügung vom 9. Juli 2004 die Rechtsmittelbelehrung beigefügt ist, dass dagegen der Rekursweg an die Bezirksschulpflege offen steht. Entsprechend kann auf die gesamte Beschwerde mangels Letztinstanzlichkeit der angefochtenen Verfügung nicht eingetreten werden (Art. 86/87 OG).

Abgesehen davon vermöchte die vorliegende Beschwerde den gesetzlichen Erfordernissen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 127 I 38 E. 3c, 127 III 279 E. 1b/c), auf die der Beschwerdeführer schon vielfach aufmerksam gemacht worden ist, nicht zu genügen.

2. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 152 OG ). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kreisschulpflege Zürichberg der Stadt Zürich, Kreise 1, 7, 8, sowie der Bezirksschulpflege Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: