Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.39/2007 KI-generiert

Cantonal Officials Dismissal Upheld Due to Procedurally Deficient Appeal

Geschäftsnummer 1P.39/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual filed multiple criminal complaints against various officials and members of the authorities in a specific canton. The local prosecution chamber dismissed these complaints without formal resolution, citing a lack of concrete evidence suggesting any potential wrongdoing by the accused officials. The individual subsequently submitted a complaint to the Federal Court, which was treated as a constitutional complaint despite being initially mischaracterized. The Federal Court ultimately found the individual's submission insufficiently detailed to warrant further consideration, leading to a dismissal of the complaint on procedural grounds.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 33 Abs. 1 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Cantonal Officials Dismissal Upheld Due to Procedurally Deficient Appeal: Dem vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch, es sei mit ihm eine mündliche Einvernahme durchzuführen, kann nicht stattgegeben werden. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerdebegründung binnen 30 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheides dem Bundesgericht schriftlich einzureichen ( Art. 89 und 90 OG ). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist und kann gemäss Art. 33 Abs. 1 OG nicht erstreckt werden.

Schlagwörter

KI-generiert
administrative Entlassung einzelne Grundrechte Prozessleitung Strafanzeige Anklage Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 33 Abs. 1 OG
Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist und kann gemäss Art. 33 Abs. 1 OG nicht erstreckt werden.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 156 Abs. 1 OG
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.39/2007 /fun

Urteil vom 24. Januar 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3,

8730 Uznach,

Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Eröffnung eines Strafverfahrens,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid

der Anklagekammer des Kantons St. Gallen

vom 21. November 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Eingaben vom 16., 21. und 30. August 2006 sowie 1. September 2006 erhob X.________ u.a. Strafanzeige gegen verschiedene Beamte und Behördenmitglieder des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 21. November 2006 legte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen diese Anzeigen ohne förmliche Erledigung ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass die Strafanzeigen keine konkreten Anhaltspunkte für ein möglicherweise strafbares Verhalten von Beamten oder Behördenmitglieder des Kantons St. Gallen enthielten. Ausserdem sei der Anzeiger bereits wiederholt darauf hingewiesen worden, dass künftige Eingaben in der gleichen Art ohne förmliche Erledigung abgelegt würden.

2. Gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen reichte X.________ am 10. Januar 2007 eine als "Willkür-, Unterlassungs- und Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Eingabe beim Bundesstrafgericht ein. Dieses überwies die Eingabe mit Schreiben vom 15. Januar 2007 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Dem vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch, es sei mit ihm eine mündliche Einvernahme durchzuführen, kann nicht stattgegeben werden. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerdebegründung binnen 30 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheides dem Bundesgericht schriftlich einzureichen ( Art. 89 und 90 OG ). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist und kann gemäss Art. 33 Abs. 1 OG nicht erstreckt werden.

4. Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Beschwerde ist der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 21. November 2006. Soweit der Beschwerdeführer vorliegend Anträge stellt, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid geregelten Rechtsverhältnisses liegen, kann auf die Beschwerde von vorneherein nicht eingetreten werden.

5. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 130 I 258 E. 1.3).

Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde nicht zu genügen. Aus ihr geht nicht rechtsgenüglich hervor, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzen sollte. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: