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1P.389/2003 KI-generiert

The case involves a complaint from an individual regarding the termination of an investigation into alleged negligent bodily harm

Geschäftsnummer 1P.389/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint from an individual regarding the termination of an investigation into alleged negligent bodily harm. Initially, the investigative authority discontinued the proceedings against an unknown perpetrator, leading the victim to contest this decision. The victim's appeal was initially dismissed, but a higher court later mandated that the case be reconsidered. However, upon re-evaluation, the prosecution upheld its decision to terminate the investigation. The victim subsequently filed a constitutional complaint, but the court found that the decision was not final and thus not subject to this type of review, resulting in the complaint being dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 86 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; The case involves a complaint from an individual regarding the termination of an investigation into alleged negligent bodily harm: Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Schlagwörter

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Strafanzeige ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen fahrlässige Körperverletzung Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Verfassungsgerichtsbarkeit beschränkte Handlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 86 OG
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig ( Art. 86 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.389/2003 /sta

Urteil vom 30. Juni 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, Postfach, 8201 Schaffhausen.

Gegenstand

Einstellung des Ermittlungsverfahrens betreffend Körperverletzung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 2. Mai 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 30. Dezember 2002 stellte das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen das Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Körperverletzung ein. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Geschädigte X.________ Einsprache. Mit Entscheid vom 21. Januar 2003 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen auf die Einsprache nicht ein. Auf Beschwerde von X.________ hin wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 4. April 2003 an, die Einsprache materiell zu behandeln. Mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2003 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dass das Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Körperverletzung zum Nachteil des X.________ eingestellt bleibe.

2. Gegen diesen Entscheid gelangte X.________ mit Eingabe vom 17. Juni 2003 (eingegangen am 24. Juni 2003) an das Bundesgericht. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig ( Art. 86 OG ). Gemäss Art. 327 ff. der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen können Amtshandlungen der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist denn auch mit der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid auf die Möglichkeit der Beschwerde beim Obergericht hingewiesen worden. Demnach handelt es sich beim angefochten Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 86 OG .

Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

4. Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: