Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.387/2002 KI-generiert

Traffic Violation Appeal Refused for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 1P.387/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was charged with a traffic violation for losing control of a vehicle and leaving the scene of an accident without reporting it, resulting in damage to another vehicle. After being fined, the individual contested the decision, but the district court upheld the conviction. The individual subsequently filed a constitutional complaint, which was deemed insufficiently substantiated by the higher court. Additionally, the individual's payment of the advance court costs was late, leading to further complications in the case. Thus, the higher court ultimately decided not to entertain the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 89 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Traffic Violation Appeal Refused for Lack of Substantiation: F.________ führt mit Eingabe vom 19. Juli 2002 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Wil. Das Bundesgericht teilte ihm mit Schreiben vom 26. Juli 2002 mit, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen vermöge. Er könne jedoch seine Beschwerde bis zum Ablauf der gemäss Art. 89 OG 30-tägigen Beschwerdefrist noch verbessern. Ausserdem forderte ihn das Bundesgericht auf, bis zum 11. September 2002 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln willkürliche Beweiswürdigung Fahrerflucht Kostenvorschuss verfassungsmässige Anforderung Parkplatzpflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Juli 2002 mit, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen vermöge.
Art. 89 OG
Er könne jedoch seine Beschwerde bis zum Ablauf der gemäss Art. 89 OG 30-tägigen Beschwerdefrist noch verbessern.
Art. 156 Abs. 1 OG
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.387/2002 /bie

Urteil vom 1. November 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Nay, Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

F.________, Beschwerdeführer,

gegen

Einzelrichter des Bezirksgerichts Wil,

Weierstrasse 9, 9500 Wil SG.

Strafverfahren; Beweiswürdigung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Wil vom 14. Mai 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Untersuchungsamt Gossau sprach F.________ mit Strafbescheid vom 22. Januar 2002 der einfachen Verkehrsregelverletzung infolge Nichtbeherrschens des Fahrzeuges sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall durch Missachtung der Meldepflicht schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 600.--. F.________ wird vorgeworfen, auf einem Parkplatz in Wil mit seinem Fahrzeug ein anderes an der Stossstange und am Kotflügel beschädigt und anschliessend die Unfallstelle, ohne sich um den Schaden zu kümmern, verlassen zu haben. Dagegen erhob F.________ am 30. Januar 2002 Einsprache. Mit Entscheid vom 14. Mai 2002 bestätigte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Wil die Verurteilung sowohl im Schuld- wie auch im Strafpunkt.

2. F.________ führt mit Eingabe vom 19. Juli 2002 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Wil. Das Bundesgericht teilte ihm mit Schreiben vom 26. Juli 2002 mit, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen vermöge. Er könne jedoch seine Beschwerde bis zum Ablauf der gemäss Art. 89 OG 30-tägigen Beschwerdefrist noch verbessern. Ausserdem forderte ihn das Bundesgericht auf, bis zum 11. September 2002 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2002 reichte F.________ eine Beschwerdeergänzung ein.

3. Der Kostenvorschuss ist am 18. September 2002 bei der Bundesgerichtskasse eingegangen. Gemäss Auskunft der Post ging der Zahlungsauftrag von der beauftragten Bank am 13. September 2002 bei ihr ein und trug als Fälligkeitsdatum den 17. September 2002. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, zur Frage der verspäteten Leistung des Kostenvorschusses Stellung nehmen. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2002 bestritt der Beschwerdeführer nicht, dass der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden sei. Er machte jedoch geltend, er habe bereits am 2. September 2002 über den Multimat der UBS AG die Zahlung des Kostenvorschusses veranlasst. In der Folge habe er festgestellt, dass der Betrag nicht überwiesen worden sei. Gemäss Auskunft der Bank sei es möglich, dass der Multimat einen "Absturz" hatte. Daraufhin habe er die - verspätete - Zahlung in Auftrag gegeben.

4. Ob unter den gegebenen Umständen die Zahlung des Kostenvorschusses als rechtzeitig erachtet bzw. die Zahlungsfrist wiederhergestellt werden kann (vgl. dazu BGE 117 Ib 220 E. 2; 114 Ib 67 E. 2 und 3), braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden, da bereits aus einem anderen Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. nachfolgende Ausführungen).

5. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Wird Willkür geltend gemacht, ist im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b).

Diesen Anforderungen vermögen die Eingaben vom 19. und 30. Juli 2002 nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer, der die Beweiswürdigung bzw. die Abweisung seiner Beweisanträge aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung beanstandet, setzt sich mit den entsprechenden Ausführungen des Einzelrichters des Bezirksgerichts Wil im angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese willkürlich sein sollen. Auf die Beschwerde kann deshalb mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten werden.

6. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Wil schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: