Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint against two police officers and a district court concerning the non-initiation of criminal proceedings. The complaint was addressed to an appellate chamber, which ultimately decided not to proceed with the case in its ruling on October 1, 2002. Subsequently, the individual submitted an application to the Swiss Federal Tribunal, which concluded that the application did not meet the necessary requirements for a constitutional complaint and thus decided not to entertain the case. Additionally, the court indicated that the costs of the proceedings would fall to the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Procedural Defects: Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe vom 25. November 2002 in keiner Art und Weise. Mangels einer genügenden Begründung ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Somit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen.
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Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.385/2002 /bie
Urteil vom 20. Dezember 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
W.________, Beschwerdeführer,
gegen
Beamte der Kantonspolizei St. Gallen, p.A. Kommando Kantonspolizei St. Gallen, Klosterhof 12, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Bezirksgericht Unterrheintal, Obergasse 27,
9450 Altstätten SG, Beschwerdegegner,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen,
Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen.
Nichteröffnung eines Strafverfahrens,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 1. Oktober 2002.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen trat mit Entscheid vom 1. Oktober 2002 auf die von W.________ gegen zwei Beamte der Kantonspolizei St. Gallen und gegen das Bezirksgericht Unterrheintal erhobenen Strafklagen nicht ein. Dagegen wandte sich W.________ mit Eingabe vom 25. November 2002 an das Bundesgericht. Dieses teilte ihm mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 mit, dass es sich bei seiner Eingabe der Sache nach um eine staatsrechtliche Beschwerde handle. Die Eingabe genüge jedoch den gesetzlichen Anforderungen an ein solches Rechtsmittel nicht. Sofern er seine Beschwerde nicht zurückziehen wolle, forderte ihn das Bundesgericht auf, bis zum 17. Dezember 2002 einen Kostenvorschuss zu leisten.
Die Post sandte das Schreiben vom 2. Dezember 2002 dem Bundesgericht mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
2. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe vom 25. November 2002 in keiner Art und Weise. Mangels einer genügenden Begründung ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Somit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen.
3. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG :
1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: