Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.384/2000 KI-generiert

Prosecutor's Referral to Cantonal Court Not Immediately Appealable

Geschäftsnummer 1P.384/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint lodged by an individual against a decision made by the Cantonal Public Prosecutor's Office regarding charges of severe misconduct, including qualified embezzlement and fraud. The complainant challenged the confirmation of the case transfer to the Cantonal Court, arguing violations of constitutional rights and seeking to have the charges reassigned to a local district court. The matter escalated to the Swiss Federal Tribunal, where the admissibility of the complaint was considered under the newly enacted cantonal criminal procedure law. Ultimately, the court evaluated whether the conditions for intervention were met, specifically concerning non-recoverable legal disadvantages resulting from the contested decision.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 3 BV, Art. 14 Ziff. 5 UNO-Pakt, Art. 87 OG, Art. 87 Abs. 1 OG, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 27 Abs. 1 StP; Prosecutor's Referral to Cantonal Court Not Immediately Appealable: The complainant challenged the confirmation of the case transfer to the Cantonal Court, arguing violations of constitutional rights and seeking to have the charges reassigned to a local district court. The matter escalated to the Swiss Federal Tribunal, where the admissibility of the complaint was considered under the newly enacted cantonal criminal procedure law. Ultimately, the court evaluated whether the conditions for intervention were met, specifically concerning non-recoverable legal disadvantages resulting from the contested decision.

Schlagwörter

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Strafanzeige Vollstreckungsverfahren Veruntreuung Prozessrecht Anspruch auf rechtliches Gehör Verfassungsgerichtsbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 Abs. 3 BV
Er rügt eine Verletzung von Art. 32 Abs. 3 BV , Art.
Art. 14 Ziff. 5 UNO-Pakt
Zusatzprotokolles zur EMRK sowie Art. 14 Ziff. 5 UNO-Pakt II , und er stellt folgendes Rechtsbegehren:
Art. 87 OG
Es fragt sich, ob die Beschwerde die Voraussetzungen von Art. 87 OG erfüllt.
Art. 87 Abs. 1 OG
Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden ( Art. 87 Abs. 1 OG ).
Art. 87 Abs. 2 OG
Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 87 Abs. 2 OG , vgl.
Art. 27 Abs. 1 StP
ausdrücklich Art. 27 Abs. 1 StP/SG; vgl.
Art. 137 Abs. 2 aStP
StP/SG, Art. 137 Abs. 2 aStP/SG; Botschaft zum Strafprozessgesetz, Amtsblatt des Kantons St.
Art. 205 Abs. 1 StP
Nötigenfalls kann der Beschwerdeführer die Zuständigkeit des Kantonsgerichtes aber auch noch im gerichtlichen Hauptverfahren bestreiten, und zwar sowohl nach neuem als auch nach altem st.gallischem Strafverfahrensrecht (Art. 205 Abs. 1 StP/SG, Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

The court granted the indigent appellant free legal aid, compensating the appointed counsel.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

1P.337/2003 (2003-06-16)
Transfer Order Appealability in Criminal Proceedings
«…GE 115 Ia 311 E. 2b S. 315; Urteile des Bundesgerichts 1P.301/2000 vom 23. Mai 2000, 1P.359/2000 vom 28. Juni 2000 und 1P.384/2000 vom 11. September 2000). Der Angeschuldigte kann die Beweisergänzungen im Hauptverfahren vor dem Strafgericht beantrage…»
1P.311/2003 (2003-06-06)
Prosecution Indictment Challenge Interlocutory Decision Dismissal
«…GE 115 Ia 311 E. 2b S. 315; Urteile des Bundesgerichts 1P.301/2000 vom 23. Mai 2000, 1P.359/2000 vom 28. Juni 2000 und 1P.384/2000 vom 11. September 2000). Der Angeklagte kann die Beweisergänzungen im Hauptverfahren vor dem Strafgericht beantragen (…»
1P.415/2002 (2002-12-17)
Suspect Transfer Order Appeal and Judge Recusal Denial
«…wird, für den Betroffenen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge ( BGE 115 Ia 311 E. 2c S. 315; Urteil 1P.384/2000 vom 11. September 2000, E. 2c). Der Beurteilung der Schuldfrage wird nicht vorgegriffen. Sie bleibt dem Strafrichter vo…»
1P.195/2002 (2002-09-02)
Federal Tribunal Rejects Abuse of Rights Claim in Embezzlement Conviction Over Ineffective Counsel
«…1. September 2000 (mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG ) nicht ein (Verfahren 1P.384/2000). B. Mit Strafurteil vom 6. Juli 2001 sprach das Kantonsgericht (Strafkammer) St. Gallen A.________ der qualifizierten…»
1P.589/2001 (2002-04-17)
Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Appeal for Failure to Exhaust Cantonal Remedies
«…1. September 2000 (mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG ) nicht ein (Verfahren 1P.384/2000). B. Mit Strafurteil vom 6. Juli 2001 sprach das Kantonsgericht (Strafkammer) St. Gallen A.________ der qualifizierten…»
1P.77/2002 (2002-03-12)
Extension of Indictment Admissibility of Public Law Appeal
«…000 in re H., consid. 1b, del 29 agosto 2000 in re D. [causa 1P.491/2000], consid. 1b, dell'11 settembre 2000 in re G. [1P.384/2000], consid. 2, e del 4 ottobre 2000 in re V., consid. 2 [1P.563/2000]; Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Stra…»
1P.775/2001 (2002-01-14)
Federal Court Dismisses Appeal on Admissibility of Cantonal Decision Subjecting Appellants to Trial
«…000 in re H., consid. 1b, del 29 agosto 2000 in re D. [causa 1P.491/2000], consid. 1b, dell'11 settembre 2000 in re G. [1P.384/2000], consid. 2, e del 4 ottobre 2000 in re V., consid. 2 [1P.563/2000]; Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Stra…»

Volltext

[AZA 0]

1P.384/2000/odi

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

11. September 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der

I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,

Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Forster.

In Sachen

G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, Poststrasse 6, Postfach 239, Widnau,

gegen

Kantonaler Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte des Kantons S t. G a l l e n,Staatsanwaltschaft des Kantons S t. G a l l e n,

betreffend

Strafverfahren (Überweisungsbestätigung), hat sich ergeben:

A.-Mit Überweisungsverfügung vom 7. März 2000 erhob der Kantonale Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte des Kantons St. Gallen Anklage gegen G.________ wegen qualifizierter Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfachen Betruges und Ungehorsams im Betreibungsverfahren. Mit Verfügung vom 10. Mai 2000 bestätigte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen die Anklage und überwies G.________ zur gerichtlichen Beurteilung dem Kantonsgericht St. Gallen.

B.-Gegen die Überweisungsbestätigung der Staatsanwaltschaft gelangte G.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15. Juni 2000 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung von Art. 32 Abs. 3 BV , Art. 2 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolles zur EMRK sowie Art. 14 Ziff. 5 UNO-Pakt II , und er stellt folgendes Rechtsbegehren:

"Die Überweisungsbestätigung der Staatsanwaltschaft

vom 10.5.2000 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft

sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen den

Beschwerdeführer erstinstanzlich dem örtlich zuständigen

Bezirksgericht zuzuweisen.. "

C.-Mit Verfügung vom 20. Juli 2000 hat das präsidierende Mitglied der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

D.- Am 24. August 2000 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet, während vom Kantonalen Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte des Kantons St. Gallen innert angesetzter Frist keine Stellungnahme eingegangen ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-Seit 1. Juli 2000 ist das totalrevidierte St. Galler Strafprozessgesetz vom 1. Juli 1999 (StP/SG) anwendbar.

Vorher galt das alte Gesetz über die Strafrechtspflege vom 9. August 1954 (aStP/SG).

Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Überweisungsbeschluss führe in Anwendung des neuen und alten St. Galler Strafprozessrechtes zu einer Verletzung von Art. 32 Abs. 3 BV , Art. 2 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolles zur EMRK sowie Art. 14 Ziff. 5 UNO-Pakt II .

Es fragt sich, ob die Beschwerde die Voraussetzungen von Art. 87 OG erfüllt. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 126 I 81 E. 1 S. 83 mit Hinweisen).

2.- a) Der angefochtene Entscheid erging am 10. Mai 2000. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist daher nach Massgabe der seit 1. März 2000 geltenden Fassung von Art. 87 OG (AS 2000 417) zu prüfen.

b) Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden ( Art. 87 Abs. 1 OG ). Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 87 Abs. 2 OG , vgl. dazu zur Publikation bestimmtes Urteil vom 23. August 2000 i.S. J.

[1P. 249/2000], E. 1).

c) Bei der angefochtenen Überweisungsverfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren nicht abschliesst.

Nach bisheriger Praxis des Bundesgerichtes führen Überweisungsverfügungen der Untersuchungs- und Anklagebehörden an das erkennende Gericht noch nicht zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur, weshalb sie grundsätzlich nicht selbstständig mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar waren ( BGE 115 Ia 311 E. 2 S. 313 ff.

mit Hinweisen). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

Zum Erlass des Art. 87 OG haben Gründe der Prozessökonomie geführt. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber das Bundesgericht entlasten. Es soll sich als Staatsgerichtshof in der Regel nur einmal mit dem gleichen Rechtsstreit befassen müssen ( BGE 117 Ia 251 E. 1b S. 254; 106 Ia 229 E. 3d S. 235). Angesichts der anhaltend hohen Geschäftslast des Bundesgerichtes und der klaren Zielrichtung der OG-Teilrevisionen rechtfertigt es sich nicht, von der bisherigen restriktiven Praxis zur Anfechtbarkeit von Überweisungs- und Anklageverfügungen abzuweichen. Auch die jüngste Revision von Art. 87 OG bezweckte nicht etwa eine Erweiterung, sondern eine Einschränkung des Rechtsweges (vgl. Botschaft über die Inkraftsetzung der neuen Bundesverfassung und die notwendige Anpassung der Gesetzgebung, BBl 1999 7922 ff., S. 7937 f.).

d) Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich nicht um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes. Dass die Staatsanwaltschaft die Überweisung (Anklageerhebung) an das Kantonsgericht bestätigt hat, ist für die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit keineswegs verbindlich und führt nicht dazu, dass das Kantonsgericht die Strafsache (in erster und einziger Instanz) zwingend beurteilen müsste. Die Strafgerichte haben ihre Zuständigkeit vielmehr von Amtes wegen selbst zu prüfen (s. ausdrücklich Art. 27 Abs. 1 StP/SG; vgl. auch Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl. , Basel 1999, § 32 N. 5, § 79 N. 12; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl. , Zürich 1997, N. 372).

aa) Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur (im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG ) läge nur dann vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Dabei ist es nicht nötig, dass sich der Nachteil schon im kantonalen Verfahren durch einen günstigen Endentscheid beheben liesse. Es genügt, wenn er in einem allfälligen anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht beseitigt werden könnte ( BGE 122 I 39 E. 1a/bb S. 42 f.; 118 Ia II 369 E. 1 S. 371; 117 Ia 251 E. 1b S. 253 f.; 116 Ia 442 E. 1c S. 446, vgl. auch zur Publikation bestimmtes Urteil vom 23. August 2000 i.S. J. [1P. 249/2000], E. 2).

bb) Das St. Galler Strafprozessrecht kennt zunächst ein gerichtliches Vor- bzw. Anklagezulassungsverfahren, bei dem das Gericht unter anderem seine sachliche Zuständigkeit prüft (Art. 192 ff. StP/SG, Art. 137 Abs. 2 aStP/SG; Botschaft zum Strafprozessgesetz, Amtsblatt des Kantons St. Gallen 1998 Nr. 32a, S. 1493 f.; vgl. auch Hauser/ Schweri, a.a.O., § 79 N. 12; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 439 f.; ders. , Grundzüge des st.gallischen Strafprozessrechts, St. Gallen 1988, S. 248; Schmid, a.a.O., N. 818). Nötigenfalls kann der Beschwerdeführer die Zuständigkeit des Kantonsgerichtes aber auch noch im gerichtlichen Hauptverfahren bestreiten, und zwar sowohl nach neuem als auch nach altem st.gallischem Strafverfahrensrecht (Art. 205 Abs. 1 StP/SG, Art. 156 Abs. 1 aStP/SG). Insbesondere kann der Beschwerdeführer im gerichtlichen Vor- und Hauptverfahren vorbringen, das revidierte St. Galler Strafprozessgesetz führe (in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen) zu einer Verletzung von Art. 32 Abs. 3 BV , Art. 2 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolles zur EMRK bzw. Art. 14 Ziff. 5 UNO-Pakt II , weshalb der vorliegende Straffall nicht durch das Kantonsgericht (sondern allenfalls durch das Bezirksgericht) erstinstanzlich zu beurteilen sei.

3.-Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Art. 87 Abs. 2 OG anwendbar ist und dass auf die Beschwerde mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und insbesondere die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausreichend glaubhaft gemacht erscheint, kann dem Begehren stattgegeben werden ( Art. 152 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.-Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:

a) Es werden keine Kosten erhoben.

b) Rechtsanwalt Adrian Fiechter, Widnau, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'000.-- entschädigt.

3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Kantonalen Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte und der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 11. September 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: