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1P.383/2002 KI-generiert

In this case, an individual filed a constitutional complaint against a decision made by the Cantonal Court of St

Geschäftsnummer 1P.383/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a constitutional complaint against a decision made by the Cantonal Court of St. Gallen regarding a motion for disqualification. The Supreme Court initially notified the complainant that their submission did not meet legal requirements and requested a deposit of court fees by a specified date. However, the complainant failed to pay the required fee or submit an extension request within the given timeframe, leading the Supreme Court to dismiss the complaint based on procedural grounds. Consequently, the complainant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 150 OG, Art. 152 OG, Art. 150 Abs. 4 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; In this case, an individual filed a constitutional complaint against a decision made by the Cantonal Court of St: X.________ gelangte mit Eingabe vom 16. Juli 2002 an das Bundesgericht. Der Eingabe lag ein Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 11. Juli 2002 betreffend Ausstand bei. Das Bundesgericht teilte X.________ mit Schreiben vom 30. Juli 2002 mit, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde nicht genüge. Er könne jedoch die Beschwerde während der laufenden Rechtsmittelfrist noch verbessern. Ausserdem forderte es ihn auf, bis zum 10. September 2002 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, ansonsten gemäss Art. 150 OG auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss unbezahlte Mietkaution Auferlegung von Verfahrenskosten Publikumseinlage Sicherheitsleistung Räumungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 150 OG
1'000.-- zu leisten, ansonsten gemäss Art. 150 OG auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Art. 152 OG
Innert Frist ist der Kostenvorschuss weder einbezahlt noch ist ein Gesuch um Fristerstreckung oder um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten gemäss Art. 152 OG eingereicht worden.
Art. 150 Abs. 4 OG
Unter diesen Umständen ist gestützt auf Art. 150 Abs. 4 OG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.383/2002 /sta

Urteil vom 26. September 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Bezirksgerichtspräsident Gossau, Beschwerdegegner,

Kantonsgericht St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Ausstand,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident, vom 11. Juli 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ gelangte mit Eingabe vom 16. Juli 2002 an das Bundesgericht. Der Eingabe lag ein Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 11. Juli 2002 betreffend Ausstand bei. Das Bundesgericht teilte X.________ mit Schreiben vom 30. Juli 2002 mit, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde nicht genüge. Er könne jedoch die Beschwerde während der laufenden Rechtsmittelfrist noch verbessern. Ausserdem forderte es ihn auf, bis zum 10. September 2002 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, ansonsten gemäss Art. 150 OG auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

2. Innert Frist ist der Kostenvorschuss weder einbezahlt noch ist ein Gesuch um Fristerstreckung oder um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten gemäss Art. 152 OG eingereicht worden. Unter diesen Umständen ist gestützt auf Art. 150 Abs. 4 OG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: