Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.381/2005 KI-generiert

Federal Court Dismisses Revision Application for Lack of Admissibility and Insufficient Grounds.

Geschäftsnummer 1P.381/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a request for the revision of a previous decision made by the Federal Court concerning a complaint filed by an individual against a ruling from the Administrative Court of Zurich. The initial complaint was not considered due to insufficient justification. The individual subsequently claimed they had not received important documents necessary for their defense before the court's decision was made, thus arguing a violation of their right to be heard. However, it was established that these documents had been sent before the decision, and no grounds for revision were provided by the individual that would warrant reopening the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 136 lit. a - d OG, Art. 137 lit. a OG, Art. 137 lit. b OG, Art. 139a OG, Art. 143 Abs. 1 OG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Dismisses Revision Application for Lack of Admissibility and Insufficient Grounds: The initial complaint was not considered due to insufficient justification. The individual subsequently claimed they had not received important documents necessary for their defense before the court's decision was made, thus arguing a violation of their right to be heard. However, it was established that these documents had been sent before the decision, and no grounds for revision were provided by the individual that would warrant reopening the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision eines Entscheids Verletzung von Verfahrensrechten Petitionsrecht Rückzug des Revisionsgesuchs Rechtspflege Schriftenwechsel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 136 lit. a - d OG
Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ist nur ausnahmsweise, aus den in den Art. 136 ff.
Art. 137 lit. a OG
Sodann kann die Revision gestützt auf ein Strafurteil ( Art. 137 lit. a OG ) oder auf neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel verlangt werden, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten ( Art.
Art. 137 lit. b OG
a OG ) oder auf neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel verlangt werden, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten ( Art. 137 lit. b OG ).
Art. 139a OG
Art. 143 Abs. 1 OG
Im vorliegenden Fall macht der Gesuchsteller keinen derartigen Revisionsgrund geltend, weshalb auf das Gesuch im Verfahren gemäss Art. 143 Abs. 1 OG nicht einzutreten ist.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The Tribunal imposed court costs on the applicant because the revision request was dismissed.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed court costs on the applicant because the revision request was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.381/2005 /ggs

Urteil vom 28. Juni 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Nay, Fonjallaz,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien

X.________, Gesuchsteller,

gegen

Werkkommission Zell, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. François Ruckstuhl,

Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Mai 2005 (1P.209/2005).

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Am 10. Mai 2005 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von X.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Februar 2005 wegen unzureichender Beschwerdebegründung nicht ein.

2. Mit Eingabe vom 20. Juni 2005 verlangt X.________ die Revision des bundesgerichtlichen Urteils und ersucht um Erlass sämtlicher Gerichtskosten. Er macht geltend, die Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2005 sei ihm vom Bundesgericht erst am 9. Mai 2005 zugestellt worden. Die Vernehmlassung der Werkkommission Zell vom 14. April 2005 sei ihm gar nicht zugestellt worden, so dass er von dieser erst aus dem bundesgerichtlichen Urteil vom 10. Mai 2005 Kenntnis erhalten habe. Er habe somit zu keiner der Vernehmlassungen Stellung nehmen können, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

3. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass dem Gesuchsteller sowohl die Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts als auch diejenige der Werkkommission Zell am 29. April 2005 zugestellt worden sind. Im Übrigen wäre ohnehin kein 2. Schriftenwechsel angeordnet worden, weil auf die Beschwerde schon aus formellen Gründen (ungenügende Beschwerdebegründung) nicht eingetreten werden konnte.

4. Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ist nur ausnahmsweise, aus den in den Art. 136 ff. OG genannten Gründen zulässig, namentlich wenn Vorschriften über die Besetzung des Gerichts verletzt wurden, das Gericht über die Anträge der Parteien hinausgegangen ist, einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat ( Art. 136 lit. a - d OG ). Sodann kann die Revision gestützt auf ein Strafurteil ( Art. 137 lit. a OG ) oder auf neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel verlangt werden, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten ( Art. 137 lit. b OG ). Schliesslich ist die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides noch zulässig, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der EMRK gutgeheissen hat und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist ( Art. 139a OG ).

Im vorliegenden Fall macht der Gesuchsteller keinen derartigen Revisionsgrund geltend, weshalb auf das Gesuch im Verfahren gemäss Art. 143 Abs. 1 OG nicht einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss der Gesuchsteller die Gerichtskosten tragen; sein Gesuch um "Erlass sämtlicher Gerichtskosten" ist daher abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG :

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Werkkommission Zell, dem Bezirksrat Winterthur und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: