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1P.381/2004 KI-generiert

In this case, an individual filed a constitutional complaint against a cantonal court, alleging undue delay in addressing a supervisory notice submitted against their defense attorney in April 2004

Geschäftsnummer 1P.381/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a constitutional complaint against a cantonal court, alleging undue delay in addressing a supervisory notice submitted against their defense attorney in April 2004. The cantonal court responded, claiming it was unaware of the notice and clarified that it did not hold supervisory authority over official defense lawyers. The individual could not demonstrate that the supervisory notice had indeed been filed, nor could they establish the court's jurisdiction to handle such a request. Consequently, the complaint was dismissed and the petitioner was ordered to pay the court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; In this case, an individual filed a constitutional complaint against a cantonal court, alleging undue delay in addressing a supervisory notice submitted against their defense attorney in April 2004: Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde Strafanzeige sachliche Unzuständigkeit Anwaltsdisziplinarverfahren ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.381/2004 /gij

Urteil vom 17. August 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay,

Bundesrichter Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, 8001 Zürich.

Gegenstand

Rechtsverzögerung,

Staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gegen das Obergericht des Kantons Zürich.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ führt mit Eingabe vom 1. Juli 2004 staatsrechtliche Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich, welchem er Rechtsverzögerung vorwirft. Das Obergericht habe eine von ihm "Ende April 2004" gegen seinen Verteidiger erhobene "Aufsichtsanzeige" bis heute nicht behandelt.

2. Das Obergericht, dem eine Kopie der staatsrechtlichen Beschwerde vom 1. Juli 2004 zur Kenntnisnahme zugestellt worden war, teilte X.________ mit Schreiben vom 8. Juli 2004 u.a. mit, dass ihm von einer Aufsichtsanzeige nichts bekannt sei. Ausserdem sei das Obergericht nicht Aufsichtsbehörde über amtliche Verteidiger.

3. In seiner Vernehmlassung macht das Obergericht geltend, dass ihm von einer "Ende April 2004 erhobenen Aufsichtsanzeige" nichts bekannt sei. Ausserdem verwies es auf sein Schreiben vom 8. Juli 2004 an den Beschwerdeführer.

4. Der Beschwerdeführer vermag nicht zu belegen, dass er - entgegen den Ausführungen des Obergerichts - eine "Aufsichtsanzeige" beim Obergericht eingereicht hätte. Ausserdem ist die Zuständigkeit des Obergerichts zur Behandlung eines solches Gesuchs weder ersichtlich noch dargetan. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.

Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den in der staatsrechtlichen Beschwerde gestellten Antrag, dass gegen ein Mitglied des Obergerichts eine Disziplinaruntersuchung und ein Strafverfahren einzuleiten sei. Das Bundesgericht ist weder Aufsichtsbehörde des Obergerichts noch Strafuntersuchungsbehörde.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: