Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.381/2001 KI-generiert

Complainant's Lack of Standing to Challenge Non-Prosecution Decision

Geschäftsnummer 1P.381/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed criminal complaints against a lawyer, alleging wrongdoing. After several submissions, the responsible investigating judge decided not to pursue these complaints. The complainant appealed this decision to the judicial commission of the cantonal court, which also rejected the appeal as unfounded. The complainant subsequently filed a constitutional complaint seeking the annulment of the judicial commission's decision. However, the Federal Tribunal concluded that the complainant lacked standing to lodge such a complaint as individuals allegedly harmed by a criminal act do not have a legally protected interest in the proceedings, leading to the dismissal of the case without further examination.

Legislator-Regeste

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Art. 88 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 159 OG, Art. 36a OG; Complainant's Lack of Standing to Challenge Non-Prosecution Decision: Er hat an der Verfolgung und Bestrafung des Angeschuldigten nur ein tatsächliches oder mittelbares, nicht jedoch ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG . Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird ( BGE 120 Ia 157 E. 2a/aa S. 159 f., mit Hinweisen).

Schlagwörter

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verfassungsmässiger Grundsatz Strafanzeige Beschwerdelegitimation fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Nichtigkeitsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 88 OG
Er hat an der Verfolgung und Bestrafung des Angeschuldigten nur ein tatsächliches oder mittelbares, nicht jedoch ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG .
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Auf seine staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb mangels Legitimation und wegen Nichterfüllung der Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ( BGE 127 III 279 E.
Art. 156 Abs. 1 OG
5.- Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 159 OG
Vom Zuspruch einer Parteientschädigung an den obsiegenden Beschwerdegegner ist abzusehen, da diesem durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 159 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0/2]

1P.381/2001/sta

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

21. August 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,

Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Nay, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Kölliker.

In Sachen

G.________, Beschwerdeführer,

gegen

K.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Studer, Alpenstrasse 12, Postfach 4662, Zug, Untersuchungsrichteramt des Kantons Z u g,Obergericht des Kantons Z u g, Justizkommission,

betreffend

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung,

zieht das Bundesgericht in Erwägung:

1.- Mit Schreiben vom 13. März 2000 erstattete G.________ bei der Kantonspolizei Zug Strafanzeige gegen Rechtsanwalt lic. iur. K.________. Nach diversen weiteren Eingaben reichte G.________ am 5. Dezember 2000 eine weitere Strafanzeige gegen dieselbe Person ein.

Am 31. Januar 2001 verfügte der zuständige Untersuchungsrichter die Nichtanhandnahme der beiden Strafanzeigen.

Hiergegen erhob G.________ am 13. Februar 2001 Beschwerde an die Justizkommission des Obergerichts. Diese trat mit Beschluss vom 4. Mai 2001 auf die Beschwerde nicht ein und erachtete sie auch als unbegründet, wenn darauf einzutreten wäre.

2.- Am 4. Juni 2001 (Poststempel) hat G.________ eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Er beantragt unter anderem die Aufhebung des Beschlusses der Justizkommission vom 4. Mai 2001.

Das Bundesgericht verzichtet auf das Einholen von Vernehmlassungen.

3.- Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der durch eine strafbare Handlung angeblich Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Nichteröffnung oder Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben.

Er hat an der Verfolgung und Bestrafung des Angeschuldigten nur ein tatsächliches oder mittelbares, nicht jedoch ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG . Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird ( BGE 120 Ia 157 E. 2a/aa S. 159 f., mit Hinweisen).

Praxisgemäss kann zwar eine in der Sache selbst nicht legitimierte Person die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE, a.a.O.). Entsprechende Rügen trägt der Beschwerdeführer jedoch nicht vor bzw. in Bezug auf die gerügte Befangenheit kantonaler Oberrichter nicht mit einer rechtsgenüglichen Begründung. Auf seine staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb mangels Legitimation und wegen Nichterfüllung der Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ( BGE 127 III 279 E. 1c S. 282 ; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen) nicht einzutreten.

4.- Einem Eintreten auf die Beschwerde steht im Übrigen auch, soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde ( BGE 127 II 1 E. 2c S. 5 ; 126 I 213 E. 1c S. 216 f.; 126 II 377 E. 8c S. 395, je mit Hinweis) entgegen.

5.- Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Vom Zuspruch einer Parteientschädigung an den obsiegenden Beschwerdegegner ist abzusehen, da diesem durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 21. August 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: