Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.380/2002 KI-generiert

Petition for Revision of Federal Supreme Court Judgment Dismissed for Lack of Statutory Grounds

Geschäftsnummer 1P.380/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual requested a revision of a previous judgment from the Federal Tribunal, specifically challenging a ruling that had denied an earlier revision request. The request for revision cited perceived errors in the legal reasoning of the earlier decision but failed to present sufficient procedural flaws or new evidence as required for a valid revision claim. Consequently, the Tribunal decided not to entertain the request for revision, citing the lack of appropriate grounds and opted not to impose costs on the applicant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 136 OG, Art. 137 OG, Art. 136 oder, Art. 143 Abs. 1 OG; Petition for Revision of Federal Supreme Court Judgment Dismissed for Lack of Statutory Grounds: Wie jedes Urteil des Bundesgerichts kann auch ein Urteil in einem Revisionsverfahren nur dann revidiert werden, wenn der Gesuchsteller geltend macht, das Revisionsverfahren weise einen Verfahrensmangel im Sinne von Art. 136 OG auf oder wenn er vorbringt, eine neue, rechtserhebliche Tatsache oder ein entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 137 OG aufgefunden zu haben, die er im früheren Revisionsverfahren nicht beibringen konnte.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision eines Entscheids gesetzliche Voraussetzungen Verfahrensmangel Einrede der Verfassungswidrigkeit Normenkontrolle Verfassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 136 OG
Revisionsgründe im Sinne von Art. 136 oder Art.
Art. 137 OG
136 OG auf oder wenn er vorbringt, eine neue, rechtserhebliche Tatsache oder ein entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 137 OG aufgefunden zu haben, die er im früheren Revisionsverfahren nicht beibringen konnte.
Art. 136 oder
Revisionsgründe im Sinne von Art. 136 oder Art.
Art. 143 Abs. 1 OG
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG :

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.380/2002 /bmt

Urteil vom 27. August 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,

Gerichtsschreiber Störi.

H.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,

Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 11. Juli 2002 (1P.362/2002).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil 1P.362/2002 vom 11. Juli 2002 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch von H.________ gegen das bundesgerichtliche Urteil 1P.640/2001 vom 4. Februar 2002 ab.

Mit zwei Eingaben vom 15. Juli 2002 verlangt H.________ die Revision des Urteils vom 11. Juli 2002.

2. Wie jedes Urteil des Bundesgerichts kann auch ein Urteil in einem Revisionsverfahren nur dann revidiert werden, wenn der Gesuchsteller geltend macht, das Revisionsverfahren weise einen Verfahrensmangel im Sinne von Art. 136 OG auf oder wenn er vorbringt, eine neue, rechtserhebliche Tatsache oder ein entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 137 OG aufgefunden zu haben, die er im früheren Revisionsverfahren nicht beibringen konnte.

In seinen Eingaben kritisiert der Gesuchsteller zwar das Urteil vom 11. Juli 2002 und legt dar, weshalb das Bundesgericht aus seiner Sicht sein damaliges Revisionsgesuch hätte gutheissen müssen. Er beschränkt sich darauf, die in diesem Urteil getroffenen rechtlichen Würdigungen in Frage zu stellen. Das ist in einem Revisionsverfahren unzulässig. Revisionsgründe im Sinne von Art. 136 oder Art. 137 OG bringt er dagegen nicht vor, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist.

3. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG :

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: