Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.379/2003 KI-generiert

Mootness of Constitutional Complaint Following Reopening of Appeal Proceedings Despite Prior Erroneous Default Judgment

Geschäftsnummer 1P.379/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a criminal appeal where the appellant was convicted of multiple qualified violations of drug legislation and sentenced to 3.5 years in prison. As a response to the scheduled hearing on appeal, the appellant requested a postponement citing health reasons, supported by a medical certificate. However, the appellate court initially decided not to postpone the hearing. When the appellant failed to appear on the scheduled date, the court declared the appeal abandoned due to the unexcused absence and upheld the original conviction. The appellant subsequently filed a constitutional complaint against this ruling, which was later opened for reconsideration, leading to the cancellation of the initial abandonment ruling. The case concluded with the constitutional complaint being deemed moot following this decision, resulting in no court costs being charged and the state being ordered to compensate the appellant for legal expenses incurred.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 6 EMRK, Art. 40 OG, Art. 72 BZP, Art. 156 Abs. 2 OG, Art. 159 Abs. 1 OG; Mootness of Constitutional Complaint Following Reopening of Appeal Proceedings Despite Prior Erroneous Default Judgment: As a response to the scheduled hearing on appeal, the appellant requested a postponement citing health reasons, supported by a medical certificate. However, the appellate court initially decided not to postpone the hearing. When the appellant failed to appear on the scheduled date, the court declared the appeal abandoned due to the unexcused absence and upheld the original conviction. The appellant subsequently filed a constitutional complaint against this ruling, which was later opened for reconsideration, leading to the cancellation of the initial abandonment ruling. The case concluded with the constitutional complaint being deemed moot following this decision, resulting in no court costs being charged and the state being ordered to compensate the appellant for legal expenses incurred.

Schlagwörter

KI-generiert
Art. 9 und 32 Abs. 3 BV , Art. 6 EMRK (Strafverfahren Wiederaufnahme des Verfahrens Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Revision eines Entscheids Säumnis des Parteivertreters formelle Nichtigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 6 EMRK
Art. 9 und 32 Abs. 3 BV , Art. 6 EMRK
Art. 40 OG
Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds ( Art. 40 OG in Verbindung mit Art.
Art. 72 BZP
Cited in conjunction with Art. 40 OG for deciding on costs when the appeal becomes moot.
Art. 156 Abs. 2 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 156 Abs. 2 OG ).
Art. 159 Abs. 1 OG
Hingegen ist der Kanton Basel-Stadt zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 159 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 72 BZP

Cited in conjunction with Art. 40 OG for deciding on costs when the appeal becomes moot.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.379/2003 /sta

Beschluss vom 22. Januar 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Art. 9 und 32 Abs. 3 BV , Art. 6 EMRK

(Strafverfahren; Nichterscheinen zur Hauptverhandlung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Mai 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Strafgericht Basel-Stadt sprach X.________ mit Urteil vom 30. Januar 2002 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu 3½ Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der Untersuchungshaft. X.________ appellierte gegen dieses Urteil. In der Folge wurde der Hauptverhandlungstermin auf den 21. Mai 2003 festgelegt. Am 20. Mai 2003 ersuchte X.________ um Verschiebung der Hauptverhandlung. Dem Gesuch lag ein Arztzeugnis bei, wonach X.________ "aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Gerichtsverhandlung vom 21. Mai 2003 teilnehmen" könne. Die Statthalterin des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt verfügte am 20. Mai 2003, dass die Verhandlung vorerst nicht verschoben werde. Das Gericht werde über eine allfällige Dispensation entscheiden. Die Verhandlung finde demgemäss vorerst statt.

Nachdem X.________ nicht an der Hauptverhandlung erschien, erklärte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Kontumaz-Urteil vom 21. Mai 2003 die Appellation zufolge unentschuldigten Nichterscheinens als dahingefallen und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

2. X.________ führt gegen dieses Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit Eingabe vom 19. Juni 2003 staatsrechtliche Beschwerde.

Mit Verfügung vom 18. Juli 2003 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der staatsrechtlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt und das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt über das bei ihm von X.________ eingereichte Wiederaufnahmegesuch ausgesetzt.

3. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess mit Urteil vom 21. Oktober 2003 das Wiederaufnahmegesuch gut und hob sein Kontumaz-Urteil vom 21. Mai 2003 auf. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2003 stellte X.________ das Gesuch, das bundesgerichtliche Verfahren sei als gegenstandslos geworden unter Kostenfolge zu Lasten der kantonalen Behörden abzuschreiben. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schliesst in seiner Vernehmlassung ebenfalls auf eine Abschreibung der Beschwerde; zu der Kostenfrage liess es sich nicht vernehmen.

4. Mit der Aufhebung des vorliegend angefochtenen Kontumaz-Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt durch dessen Wiederaufnahmeentscheid vom 21. Oktober 2003 ist das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und ist daher abzuschreiben.

Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds ( Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 BZP ). Dabei wird in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abgestellt. Lässt sich dieser nicht bestimmen, gehen die Kosten zu Lasten jener Partei, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494).

Die Gutheissung des Wiederaufnahmegesuchs begründete das Appellationsgericht u.a. damit, dass sich der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt auf die Bescheinigung seines behandelnden Arztes habe stützen dürfen, wonach ihm die Teilnahme an der zweitinstanzlichen Gerichtsverhandlung gesundheitlich nicht zuzumuten sei. Im vorliegend angefochtenen Urteil ging das Appellationsgericht indessen noch vom Gegenteil aus und erklärte die Appellation zufolge unentschuldigten Nichterscheinens als dahingefallen. Aufgrund einer summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass das Appellationsgericht in seinem ersten Entscheid zu Unrecht von einem unentschuldigten Nichterscheinen des Appellanten ausgegangen ist. Die staatsrechtliche Beschwerde wäre deshalb wohl erfolgreich gewesen, wenn das Appellationsgericht seinen vorliegend angefochtenen Entscheid im Wiederaufnahmeverfahren nicht aufgehoben hätte.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 156 Abs. 2 OG ). Hingegen ist der Kanton Basel-Stadt zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 159 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

in Anwendung von Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG :

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen.

4. Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: