Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.373/2001 KI-generiert

Fee Determination for Ex-Officio Counsel Copies

Geschäftsnummer 1P.373/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an official defense attorney sought compensation for services rendered in a criminal case, initially requesting a total fee for expenses and efforts. However, the local court reduced the claim, awarding only a fraction of the requested amount. The attorney appealed to the higher court, which partially upheld the decision but also further reduced the compensation for expenses related to photocopies, stating a lower rate per copy than requested. The attorney subsequently filed a constitutional complaint, arguing that the determination of reimbursement was arbitrary and inadequate, particularly regarding the compensation for photocopies. The case revolves around the interpretation of appropriate compensation rates for official defense attorneys in accordance with established practices and regulations in the jurisdiction.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 9 BV, Art. 88 OG, Art. 156 Abs. 1 OG; Fee Determination for Ex-Officio Counsel Copies: However, the local court reduced the claim, awarding only a fraction of the requested amount. The attorney appealed to the higher court, which partially upheld the decision but also further reduced the compensation for expenses related to photocopies, stating a lower rate per copy than requested. The attorney subsequently filed a constitutional complaint, arguing that the determination of reimbursement was arbitrary and inadequate, particularly regarding the compensation for photocopies. The case revolves around the interpretation of appropriate compensation rates for official defense attorneys in accordance with established practices and regulations in the jurisdiction.

Schlagwörter

KI-generiert
Gebührenfestsetzung amtliche Verteidigung Verteidigungskosten Parteientschädigung des Rechtsanwalts Herabsetzung der Verfahrenskosten Gebührenüberforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 9 BV
The appeal was dismissed on the merits, which was the constitutional provision cited as the ground for the complaint.
Art. 88 OG
1.- Der Beschwerdeführer ist legitimiert, den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Festsetzung seines Verteidigerhonorars mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten ( Art. 88 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 125 II 129
Swiss Federal Supreme Court on Building Permit Conditions, Environmental Emissions, and Traffic Management.
BGE 122 I 1
Public Defender's Challenge to Fee Assessment Excluding VAT
BGE 117 Ia 23
Solange die Entschädigung des Offizialverteidigers gesamthaft gesehen als angemessen erscheint, ist es nicht willkürlich, wenn sie tiefer angesetzt wird als bei einem privaten Rechtsanwalt ( BGE 117 Ia 23 E.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 9 BV

The appeal was dismissed on the merits, which was the constitutional provision cited as the ground for the complaint.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

PC230036 (2024-02-12) · zh
Appellate Court Upholds Child Support Representative's Fee Award
«…wGebV. Der Ansatz von Fr. 0.50 pro Kopie resp. Ausdruck entspricht langjähriger zürcherischer Gerichtspraxis (vgl. BGer 1P.373/2001 vom 3. Juli 2001, E. 2; OGer ZH RU170007 vom 27. März 2017, E. II.2 und 6.2 f.) und wurde vom Bundesgericht bislang nic…»
2020.OG.S.19 (2020-04-22) · ur
Compensation for Post-Judgment Legal Work and Tariff Application
«…opien werden max. CHF 0.50 pro Stück entschädigt. Dieser Entschädigungsansatz bezieht sich nur auf den Sachaufwand (BGE 1P.373/2001 vom 03.07.2001). Bei Vorliegen einer amtlichen Verteidigung oder einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist vom Hon…»
2018.OG.S.17 (2018-01-22) · ur
Appeal and Reconviction for Endangerment and Attempted Murder Following Remand
«…den max. Fr. 0.50 pro Kopie entschädigt. Dieser Entschädi- gungsansatz bezieht sich nur auf den Sachaufwand (BGE 1P.373/2001 vom 03.07.2001). Bei Vorliegen einer amtlichen Verteidigung oder einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständu…»
B-5253/2014 (2015-08-28)
Federal Gaming Board Financial Assessment Upheld Against Company in Liquidation
«…derläuft (vgl. BGE 125 II 129 E. 5b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6P.27/2006 vom 27. November 2006 E. 1 und 1P.373/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2b). Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht schon gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls…»
2015.OG.S.14 (2015-08-14) · ur
Request for Unsealing of Media Documents in Attempted Murder Case
«…Fr. 0.50 pro Kopie entschädigt. Dieser Ent- schädigungsansatz bezieht sich nur auf den Sachaufwand (BGE 1P.373/2001 vom 03.07.2001). Nach dem Gesagten ist der Gesuchsgegne- rin für das vorliegende Entsiegelungsverfahren eine Pa…»
2013.OG.S.13 (2013-09-11) · ur
Appellant Convicted of Attempted Murder and Weapons Violations; Sentence Increased to 15 Years
«…den max. Fr. 0.50 pro Kopie entschädigt. Dieser Entschädigungsansatz be- zieht sich nur auf den Sachaufwand (BGE 1P.373/2001 vom 03.07.2001). 19.6 Bei Vorliegen einer amtlichen Verteidigung oder einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständ…»
C-7122/2010 (2012-01-20)
Seasonal Worker's Invalidity Pension Denied Based on Outdated Social Security Agreement
«…zuwiderläuft (vgl. BGE 125 II 129 E. 5b m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6P.27/2006 vom 27. November 2006 E. 1; Urteil 1P.373/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2b), dass nach ständiger Praxis des Bundesgerichts zu Art. 66 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember…»
SE030007 (2003-10-30) · zh
Attempted Voluntary Homicide vs. Attempted Murder Due to Marital Duress
«…nvertreters - sodann nicht Fr. 1.-- pro Stück, sondern nur ein Betrag von 50 Rappen entschädigt (Bundesge- richtsurteil 1P.373/2001 vom 3. Juli 2001). Dies ergibt bei rund 2100 noch rele- vanten Fotokopien einen weiteren Abzug von Fr. 1'050.--.…»
PC230036 · zh
Appeal Regarding Calculation of Gratuitous Legal Representative's Fees in Divorce Modification Proceedings
«…wGebV. Der Ansatz von Fr. 0.50 pro Kopie resp. Ausdruck entspricht langjähriger zürcherischer Gerichtspraxis (vgl. BGer 1P.373/2001 vom 3. Juli 2001, E. 2; OGer ZH RU170007 vom 27. März 2017, E. II.2 und 6.2 f.) und wurde vom Bundesgericht bislang nic…»
SE030007 · zh
Wife's Attempted Poisoning of Husband: Intentional Homicide Conviction Amidst Marital Conflict
«…nvertreters - sodann nicht Fr. 1.-- pro Stück, sondern nur ein Betrag von 50 Rappen entschädigt (Bundesge- richtsurteil 1P.373/2001 vom 3. Juli 2001). Dies ergibt bei rund 2100 noch rele- vanten Fotokopien einen weiteren Abzug von Fr. 1'050.--.…»

Volltext

[AZA 0/2]

1P.373/2001/sch

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

3. Juli 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,

Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiberin Widmer.

In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt UlrichB. Mayer, Zollikerstrasse 93, Zollikon,

gegen

Bezirksgericht Winterthur, Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission,

betreffend

Entschädigung als amtlicher Verteidiger

( Art. 9 BV ), hat sich ergeben:

A.- Rechtsanwalt Dr. X.________ vertrat A.________ als amtlicher Verteidiger in einem Strafverfahren. Mit Kostennote vom 26. Juni 2000 ersuchte X.________ das Bezirksgericht Winterthur um Zusprechung eines Honorars von insgesamt Fr. 15'327. 55 für seine Bemühungen und Auslagen. Mit Beschluss vom 25. Juli 2000 kürzte das Bezirksgericht Winterthur einzelne Posten der Kostenaufstellung und sprach X.________ eine Entschädigung von Fr. 8'689. 45 (inkl. Barauslagen von Fr. 583. 20 und Mehrwertsteuer von Fr. 606. 25) zu. Gegen diesen Beschluss beschwerte sich X.________ bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Diese hiess die Beschwerde teilweise gut und verpflichtete das Bezirksgericht Zürich, X.________ für das betreffende Mandat weitere Fr. 4'824. 05 (inkl. Baraus-lagen von 237. 50 und Mehrwertsteuer von Fr. 336. 55) zu bezahlen.

B.- Gegen den Entscheid des Obergerichts führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Bemessung seines Honorars ( Art. 9 BV ). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit damit die für Kopien in Rechnung gestellten Auslagen gekürzt worden seien.

Das Bezirksgericht hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Obergericht hat zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung genommen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Der Beschwerdeführer ist legitimiert, den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Festsetzung seines Verteidigerhonorars mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten ( Art. 88 OG ). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten.

2.- a) Vor Bundesgericht strittig ist einzig der Entschädigungsansatz für die vom Beschwerdeführer erstellten 975 Kopien. Währenddem dieser Fr. 1.-- pro Kopie für angemessen hält, anerkennt das Obergericht lediglich einen Ansatz von Fr. 0.50. Entsprechend hat das Obergericht dem Beschwerdeführer für die verrechneten Kopien nur Fr. 487. 50 anstelle der geforderten Fr. 975.-- zugesprochen. Der Beschwerdeführer sieht darin eine willkürliche Sparmassnahme und beruft sich vergleichsweise auf Art. 6 der Honoraransätze des Vereins Zürcherischer Rechtsanwälte vom Januar 1997 sowie auf die Verordnung des Obergerichts über die Vorladungs-, Zustellungs- und Schreibgebühren vom 21. April 1993, wo pro Kopie eine Entschädigung von Fr. 1.-- vorgesehen sei.

Auch mit Blick auf das Kostendeckungsprinzip erachtet der Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 0.50 pro Kopie als ungenügend, zumal gerade kleinere Anwaltskanzleien regelmässig nicht über grössere Kopierapparate mit automatischem Papiereinzug und Sortierer verfügten.

b) Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht schon dann gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist ( BGE 125 II 129 E. 5b; 124 IV 86 E. 2a; 124 V 137 E. 2b S. 139, je mit Hinweisen).

Die kantonalen Instanzen verfügen bei der Beurteilung der Angemessenheit anwaltlicher Kostenaufstellungen zum Vornherein über ein beträchtliches Ermessen. Das Bundesgericht greift daher bei Anrufung des Willkürverbots nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten worden ist und etwa Bemühungen nicht honoriert wurden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören ( BGE 122 I 1 E. 3a mit Hinweisen; 118 Ia 133 E. 2d).

Solange die Entschädigung des Offizialverteidigers gesamthaft gesehen als angemessen erscheint, ist es nicht willkürlich, wenn sie tiefer angesetzt wird als bei einem privaten Rechtsanwalt ( BGE 117 Ia 23 E. 3a mit Hinweisen).

c) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der beanstandete Entschädigungsansatz für Kopien der gängigen zürcherischen Praxis bei der Honorarbemessung für amtliche Mandate - um die es hier einzig geht - entspricht. Zu Recht weist das Obergericht in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Vergleich mit dem Kopienansatz nach der Verordnung des Obergerichts über die Vorladungs-, Zustellungs- und Schreibgebühren vom 21. April 1993 insofern hinkt, als sich der dort festgelegte Tarif von Fr. 1.-- auf "von Privatpersonen zusätzlich verlangte Ausfertigungen" und damit auf besondere Dienstleistungen bezieht, die mit den üblichen Spruch- und Schreibgebühren nicht abgegolten werden. Das Obergericht führt aus, dieser Tarif betreffe nicht nur den Sach-, sondern auch den Personalaufwand. Demgegenüber sei bei der Entschädigung der amtlichen Verteidiger die Sekretariatsarbeit im Stundenansatz abgegolten, weshalb sich die Fr. 0.50 nur noch auf den Sachaufwand bezögen. Diese Betrachtungsweise erscheint auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer eingewendeten Kostendeckungsprinzips hinsichtlich der Amortisation des kanzleieigenen Kopiergeräts nicht als willkürlich. Nicht stichhaltig ist schliesslich das Argument, der Beschwerdeführer könne als im Kanton Zürich tätiger Anwalt grundsätzlich verpflichtet werden, amtliche Mandate zu übernehmen. Diese Regelung betrifft die Honorarbemessung nicht unmittelbar.

3.- Demnach ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Bezirksgericht Winterthur und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 3. Juli 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: