Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.372/2004 KI-generiert

Complaint Against School Department Regarding Teacher Misconduct and Transfer

Geschäftsnummer 1P.372/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint with the school and sports department of a city, alleging that the teaching staff had unjustly harmed primary school students physically and psychologically, hindering their educational progress. The department's head rejected the complaint and forwarded part of it to the relevant district school authority. The individual subsequently filed a constitutional complaint with the federal court, reiterating the accusations against the teaching staff and alleging various criminal offenses. However, the court found that it could not consider the complaint due to legal constraints and also deemed the request for legal aid as groundless, ultimately concluding that no further action would be taken on the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Complaint Against School Department Regarding Teacher Misconduct and Transfer: Abgesehen davon vermöchte die vorliegende Beschwerde den gesetzlichen Erfordernissen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 127 I 38 E. 3c, 127 III 279 E. 1b/c), auf die der Beschwerdeführer schon vielfach aufmerksam gemacht worden ist, nicht zu genügen.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde verfassungsmässige Anforderung Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten strafweise Versetzung im Dienst ungerechtfertigte Entlassung Zuweisung zum Schulkreis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Abgesehen davon vermöchte die vorliegende Beschwerde den gesetzlichen Erfordernissen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 127 I 38 E.
Art. 152 OG
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 152 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.372/2004 /sta

Urteil vom 20. Juli 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Vorsteherin des Schul- und Sportdepartements

der Stadt Zürich, Amthaus, Parkring 4, Postfach, 8027 Zürich.

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Vorsteherin des Schul- und Sportdepartements der

Stadt Zürich vom 18. Juni 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ reichte beim Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Kreisschulpflege Zürichberg ein. Er rügte insbesondere, "dass der weibliche Lehrkörper ... ohne Grund und Anlass unschuldige Primarschüler physisch und psychisch einmal mehr angegriffen" habe; sie seien durch die Beklagten "systematisch fortdauernd gehindert, erfolgreich vollendet ausgeschlossen und schliesslich zu Erstklässlern strafversetzt worden", was geeignet sei, ihre Primarschulkarriere zu beeinträchtigen.

Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 trat die Vorsteherin des Schul- und Sportdepartements der Stadt Zürich auf eine Eingabe X.________s nicht ein, und eine andere Eingabe X.________s leitete sie an die Bezirksschulpflege Zürich weiter.

Hiergegen führt X.________ mit Eingabe vom 7. Juli 2004 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er die erwähnte Kritik gegenüber dem "weiblichen Lehrkörper" wiederholt und verschiedenen Lehrkräften eine Vielzahl von Straftatbeständen vorwirft.

Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit mit einer Vielzahl von Begehren mehr als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt wird. Denn die staatsrechtliche Beschwerde ist von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen ( BGE 129 I 129 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

Ohnehin kann aber - was der Beschwerdeführer offenbar übersehen will - nach ständiger Rechtsprechung der Entscheid einer Behörde, auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, sie abzuweisen oder ihr keine Folge zu geben, nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden ( BGE 121 I 42 E. 2a mit Hinweisen).

Abgesehen davon vermöchte die vorliegende Beschwerde den gesetzlichen Erfordernissen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 127 I 38 E. 3c, 127 III 279 E. 1b/c), auf die der Beschwerdeführer schon vielfach aufmerksam gemacht worden ist, nicht zu genügen.

Im Übrigen hat die Vorsteherin des Schul- und Sportdepartements der Stadt Zürich die Anzeige X.________s der zunächst zuständigen Bezirksschulpflege Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen. Auf die Beschwerde vom 7. Juli 2004 könnte auch wegen fehlender Letztinstanzlichkeit der angefochtenen Verfügung nicht eingetreten werden (Art. 86/87 OG).

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 152 OG ). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Vorsteherin des Schul- und Sportdepartements der Stadt Zürich sowie der Bezirksschulpflege Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: