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1P.369/2001 KI-generiert

The case involves an individual who filed a constitutional complaint against the decision of the Cantonal Court of Zurich regarding the non-admission of a prosecution against another person

Geschäftsnummer 1P.369/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a constitutional complaint against the decision of the Cantonal Court of Zurich regarding the non-admission of a prosecution against another person. The complaint was submitted on May 22, 2001, following the court's decision on April 25, 2001. The individual requested a suspension of the court proceedings in order to later submit an amendment to the complaint. However, within the 30-day deadline, no such amendment was received, and the initial complaint did not meet the necessary legal requirements. Consequently, the higher court deemed the constitutional complaint inadmissible and determined that no costs would be incurred.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Abs. 1 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 36a OG; The case involves an individual who filed a constitutional complaint against the decision of the Cantonal Court of Zurich regarding the non-admission of a prosecution against another person: 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung gesetzliche Formmängel Sistierung des Verfahrens Einrede der Verfassungswidrigkeit Anklagezulassung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 33 Abs. 1 OG
dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann ( Art. 33 Abs. 1 OG ),
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ),
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG
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Volltext

[AZA 0/2]

1P.369/2001/bie

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

4. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,

Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Catenazzi, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Pfäffli.

In Sachen

B.________, Schwerzenbach, Beschwerdeführer,

gegen

Kassationsgericht des Kantons Zürich,

betreffend

Nichtzulassung der Anklage,

hat das Bundesgericht

in Erwägung,

dass B.________ mit Eingabe vom 22. Mai 2001 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2001 in Sachen Nichtzulassung der Anklage gegen S.________ eingereicht hat,

dass B.________ sinngemäss um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens nachgesucht hat, um nachträglich eine Beschwerdeergänzung einzureichen,

dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann ( Art. 33 Abs. 1 OG ),

dass innert der 30-tägigen Beschwerdefrist keine Beschwerdeergänzung eingegangen ist,

dass die Eingabe vom 22. Mai 2001 den Anforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde nicht genügt (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ),

dass eine Kostenauflage als zwecklos erscheint,

dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass inskünftig solche Eingaben ohne Antwort abgelegt werden,

im Verfahren nach Art. 36a OG

erkannt :

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Es werden keine Kosten erhoben.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 4. Oktober 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: