Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.367/2003 KI-generiert

Motion for Recusation of Investigating Judge Dismissed

Geschäftsnummer 1P.367/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual is facing a criminal investigation for serious traffic violations, petty theft, and bodily injury, following an incident where she and an accomplice allegedly stole items from a self-service stand and subsequently attempted to run over the store supervisor. On May 6, 2003, she filed a request to disqualify the investigating judge from the case, which was rejected by the appellate chamber of the Bernese Court on May 12, 2003. The individual then filed a constitutional complaint, asserting violations of her rights due to claimed procedural irregularities by the investigating judge, including conducting unexpected inquiries and failing to allow her participation during witness interrogations. The central issue revolves around whether the judge displayed any bias or committed significant procedural errors sufficient to warrant disqualification.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 87 Abs. 1 OG, Art. 88 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 58 aBV, Art. 30 Abs. 1 BV; Motion for Recusation of Investigating Judge Dismissed: Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 16. Juni 2003 wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV beantragt X.________, diesen Entscheid der Anklagekammer aufzuheben. Ausserdem ersucht sie, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Verfahrensfehler richterliche Unparteilichkeit Strafuntersuchung Trennungsklage medizinische Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 1 BV
9 und Art. 29 Abs. 1 BV beantragt X.________, diesen Entscheid der Anklagekammer aufzuheben.
Art. 87 Abs. 1 OG
Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG , gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist.
Art. 88 OG
Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 88 OG befugt, sich gegen die Abweisung ihrer Befangenheitsrüge zur Wehr zu setzen.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Die Beschwerdeführerin muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 127 I 38 E.
Art. 58 aBV
2.1 Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art.
Art. 30 Abs. 1 BV
58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.
Art. 90 Abs. 1 OG
Die Beschwerdeführerin muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen ( Art. 90 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 I 38
Federal Supreme Court Upholds Fraud Conviction Against Trustee: Limits on Review of Presumption of Innocence Affirmed
BGE 125 I 219
Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt ( BGE 125 I 219 E.
BGE 116 Ia 14
Accused's Recusal Request Against Criminal Assizes Court Denied Over Media Bias Allegations
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.367/2003 /zga

Urteil vom 1. September 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Störi.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Daniel Bögli, Schanzenstrasse 1, Postfach 8464, 3001 Bern,

gegen

Untersuchungsrichterin 11 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,

Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Art. 9 und 29 Abs. 1 BV (Ausstand),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss

der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2003.

Sachverhalt:

A. Die Untersuchungsrichterin 11 des Untersuchungsrichteramtes III Bern Mittelland, A.________, führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen grober Verkehrsregelverletzung, geringfügigen Diebstahls und Körperverletzung. Sie verdächtigt sie, am 28. Juni 2002 zusammen mit einer Bekannten (Y.________) an einem Selbstbedienungs-Verkaufsstand Waren mitgenommen zu haben, ohne sie zu bezahlen. Anschliessend habe sie Herrn Z.________, der den Laden beaufsichtigte und sie am Wegfahren hindern wollte, mit dem Auto angefahren.

Am 6. Mai 2003 stellte X.________ ein Ablehnungsbegehren gegen die Untersuchungsrichterin.

Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern wies das Ablehnungsgesuch am 12. Mai 2003 ab.

B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 16. Juni 2003 wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV beantragt X.________, diesen Entscheid der Anklagekammer aufzuheben. Ausserdem ersucht sie, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2003 wies der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Kammer des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

D. Die Untersuchungsrichterin und die Anklagekammer des Obergerichts beantragen, die Beschwerde abzuweisen, bzw. sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid über die Abweisung des Ablehnungsbegehrens schliesst das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht ab, sondern lässt im Gegenteil dessen Fortführung zu. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG , gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 88 OG befugt, sich gegen die Abweisung ihrer Befangenheitsrüge zur Wehr zu setzen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Die Beschwerdeführerin muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 127 I 38 E. 3c ; 125 I 492 E. 1b ; 122 I 70 E. 1c).

Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht eingegangen wird, genügen sie diesen Anforderungen nicht. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, inwiefern die Untersuchungsrichterin dadurch einen Verfahrensfehler begangen haben sollte, dass sie eine Untersuchungshandlung "überraschend" durchführen liess.

2.

2.1 Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt ( BGE 125 I 219 E. 3a; 120 Ia 184 E. 2b). Verfahrens- oder andere Rechtsfehler, die einem Richter unterlaufen, können nach der Rechtsprechung den Anschein der Befangenheit allerdings nur begründen, wenn sie wiederholt begangen wurden oder so schwer wiegen, dass sie Amtspflichtverletzungen darstellen ( BGE 116 Ia 14 E. 5; 135 E. 3a).

2.2 Die Beschwerdeführerin machte vor der Anklagekammer geltend, die Untersuchungsrichterin erscheine wegen schwerer Verfahrensverletzungen befangen. Sie habe nach den Einvernahmen vom Januar 2003 keinerlei zusätzliche Aktivitäten angekündigt, weshalb sie von den anfangs April erlassenen Vorladungen für den 6. Mai 2003 überrascht worden sei. Auf telefonische Rückfrage ihres Anwaltes habe die Untersuchungsrichterin erklärt, es hätten sich neue Erkenntnisse ergeben, welche sie der Angeschuldigten und der Auskunftsperson vorzuhalten beabsichtige; entsprechend sei zur Zeit eine aktualisierte Akteneinsicht nicht möglich. Vor allem aber habe die Untersuchungsrichterin ohne Voranmeldung in Begleitung eines Polizisten Frau Y.________ aufgesucht und befragt. ¾ Jahre nach dem fraglichen Vorfall habe sicher keine Verdunkelungsgefahr bestanden, die eine solche Nacht- und Nebelaktion hätte rechtfertigen können. Weiter habe ein Arztzeugnis vorgelegen, nach welchem die psychische Verfassung von Frau Y.________ einen Auftritt als Zeugin vor Gericht kaum zulasse. Dieses Vorgehen der Untersuchungsrichterin, durch welches ihr Recht an der Teilnahme an der Befragung der Zeugen beschnitten worden sei, lasse höchste Zweifel an deren Unparteilichkeit aufkommen.

Der Anklagekammer wirft sie vor, in willkürlicher Würdigung der Sachlage verkannt zu haben, dass effektiv ein Arztzeugnis vorliege, welches bescheinige, dass Frau Y.________ nicht einvernahmefähig gewesen sei, weshalb deren Einvernahme durch die Untersuchungsrichterin einen krassen Verfahrensfehler darstelle. Zudem habe sie angenommen, es habe Kollusionsgefahr bestanden, weshalb sie an der Einvernahme von Frau Y.________ ohnehin nicht hätte teilnehmen dürfen. Diese Annahme sei willkürlich, weil zwischen ihrer Einvernahme und der Einvernahme von Frau Y.________ mehrere Monate gelegen hätten: wäre die Untersuchungsrichterin wirklich davon ausgegangen, dass Kollusionsgefahr bestehe, hätte sie mit der Einvernahme von Frau Y.________ nicht solange zuwarten dürfen. Weiter sei die Anklagekammer in überspitzten Formalismus verfallen, indem sie davon ausgehe, das Schreiben ihres Verteidigers vom 6. Dezember 2002 sei kein förmliches Gesuch um Teilnahme an den Untersuchungshandlungen gewesen.

3. Nach der Rechtsprechung (oben E. 2.1) hätte die Anklagekammer das Ablehnungsbegehren gegen die Untersuchungsrichterin gutheissen müssen, wenn sich diese wiederholte oder einen sehr schwer wiegenden Verfahrensfehler hätte zu Schulde kommen lassen.

3.1 Das umstrittene Arztzeugnis von Dr. B.________ vom 10. Dezember 2002 ist sprachlich derart unsorgfältig abgefasst, dass sich daraus effektiv nicht zweifelsfrei ergibt, ob er der Beschwerdeführerin oder Frau Y.________ bescheinigt, in einer psychischen Verfassung zu sein, "die einen Auftritt als Zeugin vor Gericht kaum" zulasse. Das spielt indessen insofern keine entscheidende Rolle, als die Untersuchungsrichterin Frau Y.________ nicht als Zeugin vor Gericht vorlud, sondern sie durch eine Polizeibeamtin an ihrem Wohnort befragen liess. Dass Frau Y.________ nicht in der Lage gewesen wäre, eine solche Befragung an ihrem Domizil durchzustehen, lässt sich dem Zeugnis nicht entnehmen, ganz abgesehen davon, dass sie gut 3 ½ Monate nach dessen Ausstellung stattfand, sodass ohnehin fraglich ist, ob es noch Gültigkeit beanspruchen konnte. Im Übrigen hat Frau Y.________ nach dem Protokoll der Befragung vom 27. März 2003 rund 2 ½ Stunden bereitwillig ausgesagt. Es sind keinerlei Anzeichen dafür erkennbar, dass sie der Befragung nicht gewachsen gewesen wäre oder dass sie von der Polizeibeamtin in irgendeiner Weise beeinflusst worden wäre, wie die Beschwerdeführerin ohne jeden Beleg behauptet. Es ist somit trotz des Zeugnisses B.________ nicht zu beanstanden, dass die Untersuchungsrichterin Frau Y.________ polizeilich befragen liess.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Befragung von Frau Y.________ hätte nur in ihrer und ihres Anwaltes Anwesenheit durchgeführt werden dürfen, da im Zeitpunkt der Befragung offensichtlich keine Kollusionsgefahr mehr bestanden habe. Der Einwand ist unzutreffend. Nach der klaren Aussage von Frau Y.________ wurde sie von der Beschwerdeführerin bedrängt, über den umstrittenen Vorfall falsch auszusagen, was sie aber abgelehnt habe, da sie nicht lügen könne . Damit bestätigt sie indirekt das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Der Untersuchungsrichterin lässt sich jedenfalls kein Vorwurf daraus machen, dass sie davon ausging.

3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht oder jedenfalls nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 OG genügenden Weise, dass die Untersuchungsrichterin bei Vorliegen von Kollusionsgefahr berechtigt war, Frau Y.________ polizeilich befragen zu lassen, ohne ihr und ihrem Verteidiger die Möglichkeit zu geben, daran teilzunehmen. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob sie am 6. Dezember 2002 einen formell korrekten Antrag gestellt hatte, an den künftigen Untersuchungshandlungen beteiligt zu werden.

3.4 Sind somit die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen die Amtsführung der Untersuchungsrichterin unbegründet, konnte die Anklagekammer das gegen diese gerichtete Ablehnungsgesuch ohne Verfassungsverletzung abweisen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wäre besser unterblieben.

4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 156 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Untersuchungsrichterin 11 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: