Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.365/2002 KI-generiert

Foreign National's Right to Official Defense Against Expulsion Threat

Geschäftsnummer 1P.365/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a young individual accused of multiple theft-related offenses, including gang theft, simple theft, and minor damage, committed between late 2000 and 2001. Following the completion of the investigation, the prosecution recommended a suspended prison sentence, a fine, and a potential three-year expulsion from the country. The accused sought a public defender, claiming that the severe consequences of the expulsion, given his lack of connections to his homeland, warranted legal representation. However, this request was initially denied by the district court, which deemed the case straightforward. Upon appeal, the higher court also dismissed his claim for a public defender. The accused subsequently filed a constitutional complaint, arguing violations of his rights to defense under federal law and international conventions. The situation raised significant questions about whether the potential expulsion constituted a serious enough consequence to require legal representation.

Legislator-Regeste

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Art. 55 StGB, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 87 Abs. 1 OG, Art. 86 Abs. 1 OG; Foreign National's Right to Official Defense Against Expulsion Threat: Following the completion of the investigation, the prosecution recommended a suspended prison sentence, a fine, and a potential three-year expulsion from the country. The accused sought a public defender, claiming that the severe consequences of the expulsion, given his lack of connections to his homeland, warranted legal representation. However, this request was initially denied by the district court, which deemed the case straightforward. Upon appeal, the higher court also dismissed his claim for a public defender. The accused subsequently filed a constitutional complaint, arguing violations of his rights to defense under federal law and international conventions. The situation raised significant questions about whether the potential expulsion constituted a serious enough consequence to require legal representation.

Schlagwörter

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obligatorische Landesverweisung ausländische Staatsangehörige Drohung ausländischer Entscheid Menschenrechte amtliche Verteidigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 55 StGB
41 und Art. 55 StGB sieben Monate Gefängnis bedingt (unter Anrechnung von fünf Tagen Untersuchungshaft), Fr.
Art. 29 Abs. 3 BV
The appeal was granted because the Cantonal Court's decision violated the right to legal aid guaranteed by this constitutional provision.
Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK
3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK .
Art. 87 Abs. 2 OG
Gegen Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 87 Abs. 2 OG (in der Fassung vom 8.
Art. 87 Abs. 1 OG
Eine Ausnahme gilt lediglich für Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren, die ihrer Natur nach endgültig zu beurteilen sind, bevor das Verfahren weitergeführt werden kann ( Art. 87 Abs. 1 OG ).
Art. 86 Abs. 1 OG
Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein nicht wiedergutzumachender Nachteil unter anderem vor, wenn - wie hier - kantonal letztinstanzlich ( Art. 86 Abs. 1 OG ) entschieden wird, dem Beschwerdeführer könne die amtliche Verteidigung nicht gewährt werden ( BGE 126 I 207 E.
Art. 4 aBV
3 BV (früher Art. 4 aBV ) einen allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen.
Art. 45 Ziff. 3 Abs. 1 StGB
3.1 In BGE 117 Ia 282 hat das Bundesgericht offen gelassen, ob in einem Verfahren betreffend Rückversetzung in den Massnahmevollzug nach bedingter oder probeweiser Entlassung gemäss Art. 45 Ziff.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 126 I 207
Federal Supreme Court Refusal to Review Denial of Official Counsel Replacement
BGE 126 I 194
Trainee Lawyer as Assigned Defense Counsel and Right to Effective Defense
BGE 120 Ia 43
Swiss Federal Supreme Court Grants Official Defense Counsel in Complex Drug Trafficking Case
BGE 117 Ia 282
3.1 In BGE 117 Ia 282 hat das Bundesgericht offen gelassen, ob in einem Verfahren betreffend Rückversetzung in den Massnahmevollzug nach bedingter oder probeweiser Entlassung gemäss Art.
BGE 125 IV 107
3.2 Einen Ausländer, der seit langem in der Schweiz lebt, hier verwurzelt ist und kaum mehr Beziehungen zum Ausland hat, trifft die Landesverweisung hart ( BGE 125 IV 107 E.
BGE 120 Ia 42
2 hiervor; BGE 120 Ia 42 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

The appeal was granted because the Cantonal Court's decision violated the right to legal aid guaranteed by this constitutional provision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.365/2002 /sta

Urteil vom 31. Juli 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Nay, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Steiner.

X.Y.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger, Kasinostrasse 29, Postfach, 5001 Aarau,

gegen

Bezirksgericht Aarau, Gerichtspräsidium, Kasinostrasse 5, 5001 Aarau,

Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Amtliche Verteidigung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Mai 2002.

Sachverhalt:

A. Mit Schlussbericht vom 22. März 2002 warf das Bezirksamt Aarau dem jugoslawischen Staatsangehörigen X.Y.________, geboren am 17. Dezember 1982, bandenmässigen Diebstahl, einfachen Diebstahl, geringfügigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch und Entwendung eines Motorfahrrades zum Gebrauch vor. Diese Straftaten sollen zwischen dem 1. November 2000 und dem 27. August 2001 verübt worden sein. Am 3. April 2002 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau den Schlussbericht zur Anklage und beantragte unter anderem in Anwendung von Art. 41 und Art. 55 StGB sieben Monate Gefängnis bedingt (unter Anrechnung von fünf Tagen Untersuchungshaft), Fr. 200.-- Busse sowie drei Jahre Landesverweisung, wobei diese eventuell bedingt auszusprechen sei. Mit Zusatzanklage vom 23. April 2002 wurde X.Y.________ ausserdem mehrfache Widerhandlung gegen das eidgenössische Transportgesetz vorgeworfen, weshalb die Staatsanwaltschaft das Ausfällen einer Busse von Fr.300.-- (statt von Fr.200.--) als angemessen erachtete.

B. Der Angeklagte liess mit Eingabe vom 30. April 2002 beantragen, Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger als amtlichen Verteidiger einzusetzen. Mit Verfügung vom gleichen Tage lehnte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau den Antrag auf amtliche Verteidigung ab. Zur Begründung führte er aus, die sechs bandenmässigen Diebstähle seien anerkannt; es stellten sich weder schwierige Fragen zum Sachverhalt noch zur rechtlichen Subsumption. Auch sei mit Blick auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, lautend auf sieben Monate Gefängnis, drei Jahre Landesverweisung, beides bedingt, und Fr. 200.-- Busse, eine Verteidigung nicht unerlässlich.

C. Gegen die Verfügung des Gerichtspräsidiums Aarau erhob X.Y.________ am 17. Mai 2002 Beschwerde und beantragte dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, unter anderem, es sei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren. Er machte insbesondere geltend, die zu erwartenden Auswirkungen einer Landesverweisung von drei Jahren seien für ihn ausserordentlich schwer, da er keinen Bezug zu seinem Heimatland habe. Am 29. Mai 2002 wurde die Beschwerde abgewiesen.

D. Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen führt X.Y.________ mit Eingabe vom 3. Juli 2002 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK . Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sein Rechtsvertreter sei als amtlicher Verteidiger zu bestellen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Die Beschwerdekammer wie auch das Gerichtspräsidium Aarau haben ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Gegen Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 87 Abs. 2 OG (in der Fassung vom 8. Oktober 1999, in Kraft seit dem 1. März 2000; AS 2000 417) nur zulässig, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Eine Ausnahme gilt lediglich für Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren, die ihrer Natur nach endgültig zu beurteilen sind, bevor das Verfahren weitergeführt werden kann ( Art. 87 Abs. 1 OG ). Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein nicht wiedergutzumachender Nachteil unter anderem vor, wenn - wie hier - kantonal letztinstanzlich ( Art. 86 Abs. 1 OG ) entschieden wird, dem Beschwerdeführer könne die amtliche Verteidigung nicht gewährt werden ( BGE 126 I 207 E. 2a S. 210 f.; 120 Ia 48 , nicht publizierte E. 1; 111 Ia 276 E. 2b S. 278 f.).

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdekammer in Strafsachen hätte dem Antrag, sein Rechtsvertreter sei als amtlicher Verteidiger einzusetzen, gestützt auf die Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK entsprechen müssen.

Als besondere Garantie für den Angeschuldigten im Strafprozess gewährleistet Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK die unentgeltliche Bestellung eines amtlichen Verteidigers, falls dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich erscheint ("si les intérêts de la justice le commandent") und der Angeschuldigte mittellos ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes hat die bedürftige Partei aber auch schon gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV (früher Art. 4 aBV ) einen allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtspositionen des Betroffenen eingreift, ist die Beistellung eines amtlichen Rechtsvertreters nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich geboten. Dies trifft insbesondere im Strafprozess zu, wenn dem Angeschuldigten eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausschliesst ( BGE 126 I 194 E. 3a S. 196 mit Hinweis). Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers zu erwarten ist, müssen zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre. Dass im betreffenden Verfahren die Offizialmaxime gilt, vermag dabei die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht a priori auszuschliessen. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis jeglichen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung ( BGE 120 Ia 43 E. 2).

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei vorliegend von einem besonders schweren Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers auszugehen. Eine Landesverweisung von drei Jahren sei für ihn, der keinen Bezug mehr zu seinem Heimatland habe, bei weitem einschneidender als die von der Staatsanwaltschaft beantragte Freiheitsstrafe. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht demgegenüber, weil weder eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme noch eine Strafe zu erwarten sei, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausschliessen würde, von einem Fall bloss relativer Schwere aus. Zwar beantrage die Staatsanwaltschaft die Ausfüllung einer dreijährigen Landesverweisung, welche den Beschwerdeführer hart treffen würde, doch verweise sie auch hinsichtlich dieser Nebenstrafe auf die Möglichkeit des bedingten Vollzugs.

3.1 In BGE 117 Ia 282 hat das Bundesgericht offen gelassen, ob in einem Verfahren betreffend Rückversetzung in den Massnahmevollzug nach bedingter oder probeweiser Entlassung gemäss Art. 45 Ziff. 3 Abs. 1 StGB für den Betroffenen derart viel auf dem Spiel stand, dass die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung von vornherein zu bejahen gewesen wäre (vgl. dazu auch BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 45). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fragt allgemeiner nach der Schwere der Sanktion, die dem Beschwerdeführer droht ("la sévérité de la sanction dont le requérant risquait de se voir frapper"; vgl. dazu die Urteile des EGMR in Sachen Quaranta gegen die Schweiz vom 24.Mai 1991, Serie A, Band 205, Ziff. 33, sowie in Sachen Benham gegen Vereinigtes Königreich vom 10.

Juni 1996, Recueil CourEDH 1996-III S. 738 , Ziff. 60). Soweit dadurch die Notwendigkeit der amtlichen Verbeiständung mit der aufgrund des Strafrahmens möglichen Höchststrafe begründet werden soll, auch wenn im konkreten Fall nichts darauf hinweist, dass eine unbedingt vollziehbare Gefängnisstrafe von über 18 Monaten verhängt werden könnte, ist das Bundesgericht dieser "abstrakten" Betrachtungsweise nicht gefolgt ( BGE 120 Ia 43 E. 2b S. 45 f.). Die Frage nach einem "enjeu [...] lourd de conséquences" (Urteil des EGMR in Sachen Quaranta gegen die Schweiz, a.a.O., Ziff.

33) macht aber auch deutlich, dass ein schwerer Fall nicht nur bei Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in Frage kommen kann. Ob es sich um einen solchen Fall handelt, ist massgeblich aus der Interessenlage des Beschuldigten heraus zu beurteilen (Theo Vogler, in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 6 N 529 ). Bei der Nebenstrafe der Landesverweisung im Sinne von Art. 55 StGB kann nun keineswegs generell von einem schweren Eingriff in die Rechtspositionen des Betroffenen ausgegangen werden (vgl. zur diesbezüglich restriktiven Umschreibung des schweren Falles Thomas Hansjakob, Sonderfragen zum Anspruch auf amtliche Verteidigung, in:

Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStR] 106/1989, S. 422 ff., S. 433). Indessen ist nicht auszuschliessen, dass die Umstände des konkreten Falles den Schluss nahe legen, die Landesverweisung wiege für den Betroffenen schwerer als selbst ein länger als 18 Monate dauernder Freiheitsentzug (vgl. dazu nur René Ernst, Die Landesverweisung gemäss Artikel 55 des Strafgesetzbuches, Diss. Basel 1998, S. 116). Entsprechend kann beispielsweise nach deutschem Recht die im Verurteilungsfall drohende Ausweisung die Schwere der Tat im Sinne von § 140 Abs. 2 der deutschen Strafprozessordnung und damit die Verbeiständung des Angeschuldigten begründen (Karl-Peter Julius, in:

Michael Lemke et alii (Hrsg.), Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Auflage, Heidelberg 2001, § 140 Rz. 17 mit Hinweisen).

3.2 Einen Ausländer, der seit langem in der Schweiz lebt, hier verwurzelt ist und kaum mehr Beziehungen zum Ausland hat, trifft die Landesverweisung hart ( BGE 125 IV 107 E. 1 S. 109). Dabei kann auch von Bedeutung sein, welchen Lebensabschnitt ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz verbracht hat. Die Familie Y.________ ist 1991 in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer ist bei seinen Eltern aufgewachsen und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C. Er hat einen Teil der Primarschule und die Realschule in der Schweiz absolviert. Seine Behauptung, er habe keinen Bezug mehr zu seinem Heimatstaat, ist nicht in Frage gestellt worden. Der Angeklagte ist zudem in besonderem Masse von einer Landesverweisung betroffen, weil sich wohl in den nächsten Jahren entscheiden wird, ob er sich beruflich zu integrieren vermag. Die genannten Umstände des vorliegenden Falles lassen es nicht als ausgeschlossen erscheinen, allein schon wegen der drohenden Landesverweisung einen schwerwiegenden Eingriff und damit die amtliche Verbeiständung zu begründen. Dabei kann es nicht entscheidend darauf ankommen, dass die Staatsanwaltschaft - lediglich im Sinne eines Eventualantrags - auf die Möglichkeit des bedingten Vollzugs verweist. Angesichts der folgenden Erwägungen kann aber letztlich offen bleiben, ob ausnahmsweise bereits aufgrund der auszufällenden Nebenstrafe von einem schweren Eingriff auszugehen ist.

3.3 Drohen dem Angeklagten nur relativ schwerwiegende Sanktionen, stellt sich die Frage, ob spezielle Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Natur dazu führen, dass die Interessen der Rechtspflege es gleichwohl gebieten, ihm die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Dabei sind auch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. E. 2 hiervor; BGE 120 Ia 42 E. 2b S. 46).

Vorliegend führt die Beschwerdekammer in Strafsachen aus, es handle sich um einen seiner Natur nach einfachen Fall, der weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, denen der Beschwerdeführer intellektuell oder psychisch nicht gewachsen wäre. Die sechs bandenmässigen Diebstähle seien von ihm anerkannt. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, bezüglich der persönlichen Verhältnisse sei der vorliegende Fall mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem EGMR-Entscheid in Sachen Quaranta gegen die Schweiz zugrunde gelegen habe. Der Fall sei zudem von den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen her nicht einfach.

3.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen geständig ist, soweit die sechs bandenmässigen Diebstähle in Frage stehen, die ihm hauptsächlich vorgeworfen werden. Der Angeschuldigte macht auch nicht geltend, dass sich aus dem objektiven und subjektiven Tatbestand der zu beurteilenden Straftaten rechtliche Schwierigkeiten ergeben könnten. Diese vermutet er zunächst im Bereich des Prognoseentscheids. Eine derartige Fragestellung allein vermag die amtliche Verbeiständung indessen nicht zu begründen. Hingegen ist die Sach- oder Rechtslage im Jugendstrafverfahren regelmässig schwierig in Verfahren mit mehreren Angeklagten, insbesondere wenn einer derselben anwaltlich vertreten ist, oder wenn jugendtypische Serientaten zu beurteilen sind (Julius, a.a.O., § 140 N 19 ;

Hansjakob, a.a.O., S. 433). Im vorliegenden Fall sind die dem Beschwerdeführer angelasteten Straftaten gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 1 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 13. November 1973 (VStGB 1; SR 311.01) nach dem Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen, was im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist ( Art. 1 Abs. 3 VStGB 1 ). Bei jungen Erwachsenen gilt es ebenfalls zu prüfen, ob der Delinquenz jugendtypische Verhaltensmuster zugrunde liegen. Dies legt auch die Natur der Delikte nahe, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden.

Insbesondere die bandenmässigen Einschleichdiebstähle in Keller mit dem Ziel der Deckung des Bedarfs an Lebensmitteln und alkoholischen Getränken - von der Täterschaft als "Einkäufe" bezeichnet - könnten als jugendliche Delinquenz zu deuten sein. Zudem ist die Mitangeklagte Z.________ anwaltlich vertreten, die aufgrund der ihr als vorbestrafter Täterin drohenden unbedingten Haftstrafe alles Interesse daran hat, ihre Tatbeiträge zu bagatellisieren. Besonderes Gewicht kommt der Frage zu, ob sich die dem Beschwerdeführer drohende Landesverweisung - bedingt oder unbedingt ausgesprochen - als verhältnismässig erweist.

Dabei werden die begangenen Delikte im Hinblick auf die Sozialgefährlichkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen sein. Für die anschliessend gegebenenfalls erforderliche Interessenabwägung sind einerseits die Bedeutung des Interesses an der Fernhaltung des Angeklagten und andererseits das Gewicht der Interessen des seit über zehn Jahren in der Schweiz lebenden Beschwerdeführers massgeblich. Erst in zweiter Linie wird sich die von der Staatsanwaltschaft angedeutete Frage stellen, ob die Landesverweisung bedingt auszusprechen sei. Dabei wird der Sachrichter die bei fehlendem Bezug des Angeklagten zu seinem Heimatstaat regelmässig gegebene Parallelität der Prognose bezüglich des bedingten Strafvollzuges zu derjenigen der bedingten Landesverweisung zu berücksichtigen haben.

Zu den persönlichen Verhältnissen ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen vorbestraften jungen Erwachsenen mit lediglich elementarer Schulbildung und von offensichtlich nicht gefestigtem Charakter handelt, der bisher noch keine Lehre abgeschlossen hat. Damit sind entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers zwar keine dem Fall Quaranta vergleichbaren persönlichen Umstände gegeben. Hingegen ist aufgrund der dargestellten Schwierigkeiten des Falles - die Analyse der bandenmässigen Delinquenz, welche ihrer Natur nach wahrscheinlich im Grenzbereich zwischen Jugend- und Erwachsenenkriminalität liegt, verbunden mit der Würdigung der Tatbeiträge der Beteiligten und mit der Beurteilung der Fragen, die sich zur Landesverweisung stellen - offensichtlich, dass der Beschwerdeführer diesen auf sich allein gestellt nicht gewachsen ist.

3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die amtliche Verteidigung im Interesse der Justiz geboten ist. Da auch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt wird, erweist sich die Rüge, der angefochtene Entscheid verletze Art. 29 Abs. 3 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK , als begründet. Somit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben; die kantonalen Instanzen werden in Befolgung der bundesgerichtlichen Erwägungen dem Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung zu entsprechen haben. Angesichts dieses Ergebnisses kann offen bleiben, ob zugleich die Bestimmungen der kantonalen Strafprozessordnung willkürlich ausgelegt worden sind, wie dies der Beschwerdeführer ebenfalls geltend macht.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 156 Abs. 2 OG ). Der Kanton Aargau hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer jedoch eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 159 OG ). Damit erweist sich der Antrag betreffend unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 29. Mai 2002 wird aufgehoben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Aarau, Gerichtspräsidium, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: