Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.359/2002 KI-generiert

Federal Supreme Court Judgment Revision Based on Unadjudicated Claims and Oversight Denied

Geschäftsnummer 1P.359/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a request for revision of a previous decision made by the Federal Court, which had been rendered in May 2002. The request was based on claims that certain applications had not been considered and that significant facts had been overlooked. However, the court determined that the revision process does not allow for legal critiques of previously assessed matters and emphasized that a revision is permissible only under specific grounds as defined in the law. The court found that the request did not provide sufficient basis for revisiting the earlier ruling or identify overlooked significant facts. Consequently, the revision request was rejected, and the party was ordered to pay the associated court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 136 lit. c OG, Art. 136 lit. d OG, Art. 152 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 143 Abs. 1 OG; Federal Supreme Court Judgment Revision Based on Unadjudicated Claims and Oversight Denied: Dieses Urteil wird den Parteien und der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Kostenfestsetzung Begründung in der Sache Einrede der Verfassungswidrigkeit Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 136 lit. c OG
dass nach Art. 136 lit. c OG die Revision eines Entscheides zulässig ist, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind,
Art. 136 lit. d OG
dass nach Art. 136 lit. d OG die Revision eines Entscheides zulässig ist, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat,
Art. 152 OG
dass angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Revision dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann ( Art. 152 OG ),
Art. 156 Abs. 1 OG
dass der unterliegende Gesuchsteller deshalb die Kosten zu tragen hat ( Art. 156 Abs. 1 OG ),
Art. 143 Abs. 1 OG
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.359/2002 /bmt

Urteil vom 28. August 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident

Bundesrichter Nay, Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Y.________,

Gesuchsgegnerin,

Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1P.221/2002 vom 1. Mai 2002.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass X.________ mit Eingabe vom 1. Juli 2002 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2002 eingereicht hat,

dass das Revisionsverfahren nicht einer Neuprüfung der vor Bundesgericht abgeschlossenen Rechtssache dient,

dass es im Revisionsverfahren unzulässig ist, rechtliche Kritik an der dem früheren Entscheid zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vorzubringen,

dass das Bundesgericht nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes ( Art. 136 ff. OG ) auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann,

dass sich der Gesuchsteller auf Art. 136 lit. c und d OG beruft,

dass nach Art. 136 lit. c OG die Revision eines Entscheides zulässig ist, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind,

dass unter dem Begriff des Antrages im Sinne von Art. 136 lit. c OG grundsätzlich nur ein Antrag in der Hauptsache, nicht aber ein Verfahrensantrag zu verstehen ist ( BGE 101 Ib 220 E. 2),

dass sich aus der Eingabe des Gesuchstellers nicht ergibt, welche Anträge in der Hauptsache unbeurteilt geblieben sein sollen,

dass nach Art. 136 lit. d OG die Revision eines Entscheides zulässig ist, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat,

dass sich aus dem Revisionsgesuch nicht ergibt, welche in den Akten liegende erhebliche Tatsache das Bundesgericht bei seinem Entscheid aus Versehen nicht berücksichtigt haben sollte,

dass demnach das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann,

dass angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Revision dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann ( Art. 152 OG ),

dass der unterliegende Gesuchsteller deshalb die Kosten zu tragen hat ( Art. 156 Abs. 1 OG ),

dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben des Gesuchstellers in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen,

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: