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1P.357/2002 KI-generiert

Federal Court Revision Application Dismissal

Geschäftsnummer 1P.357/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a request for a revision submitted by two individuals against a prior decision made by the Swiss Federal Tribunal. The applicants sought to reopen the case based on claims of unresolved requests and overlooked significant facts, referencing specific legal provisions. However, the Tribunal found that the applicants failed to demonstrate any valid grounds for revision as per the applicable laws, noting that the requests regarding substantive issues were adequately addressed in the previous decision. Consequently, the revision request was denied, including a request for legal aid, although no costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 139a OG, Art. 136 lit. c OG, Art. 136 lit. d OG, Art. 137 lit. a OG, Art. 137 lit. b OG, Art. 152 OG; Federal Court Revision Application Dismissal: Dieses Urteil wird den Gesuchstellern und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Verfassungsänderung unentgeltliche Rechtspflege Rückzug des Revisionsgesuchs Einrede der Verfassungswidrigkeit Verfahrenskosten
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.357/2002/sch

Urteil vom 23. August 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident.

Bundesrichter Nay, Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

A.X.________ und B.X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, 4410 Liestal.

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1P.257/2002 vom 29. Mai 2002,

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass A.X.________ und B.X.________ mit Eingabe vom 28. Juni 2002 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2002 eingereicht haben,

dass das Revisionsverfahren nicht einer Neuprüfung der vor Bundesgericht abgeschlossenen Rechtssache dient,

dass das Bundesgericht nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes ( Art. 136 ff. OG ) auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann,

dass sich die Gesuchsteller auf Art. 136 lit. c und d, Art. 137 und Art. 139a OG berufen,

dass von vornherein nicht ersichtlich ist und von den Gesuchstellern auch nicht dargelegt wird, inwiefern die Voraussetzungen einer Revision nach Art. 139a OG gegeben sein sollten,

dass nach Art. 136 lit. c OG die Revision eines Entscheides zulässig ist, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind,

dass unter dem Begriff des Antrages im Sinne von Art. 136 lit. c OG grundsätzlich nur ein Antrag in der Hauptsache, nicht aber ein Verfahrensantrag zu verstehen ist ( BGE 101 Ib 220 E. 2),

dass die Gesuchsteller nicht geltend machen, Anträge in der Sache seien unbeurteilt geblieben,

dass nach Art. 136 lit. d OG die Revision eines Entscheides zulässig ist, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat,

dass weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargelegt wird, welche nach Auffassung der Gesuchsteller unberücksichtigt gebliebene Tatsache das Bundesgericht bei seinem Schluss, die staatsrechtliche Beschwerde sei ungenügend begründet, in einem für die Gesuchsteller günstigen Sinn hätte beeinflussen können,

dass sich aus dem Revisionsgesuch nicht ergibt, inwiefern durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Gesuchsteller auf den bundesgerichtlichen Entscheid eingewirkt worden wäre ( Art. 137 lit. a OG ),

dass sich aus dem Revisionsgesuch auch nicht ergibt, inwiefern ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 137 lit. b OG vorliegen sollte,

dass demnach das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann,

dass angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Revision dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann ( Art. 152 OG ),

dass indessen ausnahmsweise von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann,

dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben der Gesuchsteller in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen,

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Gesuchstellern und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: