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1P.352/2000 KI-generiert

The case involves a company that filed a constitutional complaint against a ruling from the administrative court of a canton

Geschäftsnummer 1P.352/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company that filed a constitutional complaint against a ruling from the administrative court of a canton. The dispute arose over the timely payment of a required deposit for legal proceedings, with the company arguing that it had submitted the payment in accordance with the stipulated deadlines. However, due to an error involving the bank's processing date, the court ultimately determined that the deposit was late. Consequently, the complaint was dismissed, and the company was held responsible for the associated court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 150 Abs. 4 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; The case involves a company that filed a constitutional complaint against a ruling from the administrative court of a canton: 3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl Frist für Kostenvorschuss Frachtführer verspätete Eingabe Steuervorbescheid Versäumung der gesetzlichen Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 150 Abs. 4 OG
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten ( Art. 150 Abs. 4 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 114 Ib 69
Der Kostenvorschuss sei am letzten Tag der Frist in die "Verfügungsgewalt" der Post übergegangen, was nach der Anweisung in der Kostenvorschussverfügung und BGE 114 Ib 69 fristwahrend sei.
BGE 117 Ib 220
Federal Court Cost Advance Payment via PTT Collective Order Service Timeliness
BGE 118 Ia 8
Taxpayer Appeal Dismissed for Late Cost Advance Payment Under Then-Prevailing Jurisprudence
BGE 114 Ib 67
Federal Supreme Court Advance Payment Deadline and Bank Error Liability
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

1P.464/2004 (2004-10-14)
Constitutional Complaint Inadmissible Due to Late Cost Advance Payment
«…seither immer wieder bestätigt worden ist (s. etwa Urteil 2A.279/2002 vom 16. August 2002 in StR 58/2003 219 und Urteil 1P.352/2000 vom 16. August 2000, ferner EVG-Urteile H 121/01 vom 21. November 2001 und H 440/00 vom 22. März 2001) und zu deren Änd…»
K 23/01 (2001-06-22)
Health Insurers' Association v. Federal Department of the Interior (Timeliness of Cost Advance)
«…98, und das nicht veröffentlichte Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 16. August 2000, 1P.352/2000), nicht rechtzeitig geleistet worden. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, die mit der Überweisung des Kostenvo…»
K 25/01 (2001-06-22)
Sickness Insurers' Associations v. Inclusion of Spa Hotel on Service Provider List (Inadmissible Due to Missed Payment Deadline)
«…98, und das nicht veröffentlichte Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 16. August 2000, 1P.352/2000), nicht rechtzeitig geleistet worden. Die Beschwerdeführer machen hingegen geltend, die mit der Überweisung des Kostenv…»
K 26/01 (2001-06-22)
Health Insurance Providers' Appeal Dismissed for Untimely Cost Deposit
«…98, und das nicht veröffentlichte Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 16. August 2000, 1P.352/2000), nicht rechtzeitig geleistet worden. Die Beschwerdeführer machen hingegen geltend, die mit der Überweisung des Kostenv…»
H 440/00 (2001-03-22)
Federal Insurance Court Decision on Timeliness of Electronic Payment for Appeal Costs
«…98, und das nicht veröffentlichte Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 16. August 2000, 1P.352/2000) und zu deren Änderung kein Anlass besteht, nicht rechtzeitig geleistet worden. Schliesslich hat sich der Beschwerdefüh…»

Volltext

[AZA 0]

1P.352/2000/mks

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

16. August 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der

I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,

Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Störi.

In Sachen

X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin, Vazerolgasse 2, Postfach 731, Chur,

gegen

Versuchsanstalt für Wasserbau, Hydrologie und Glaziologie der Eidgenössischen Technischen Hochschule, Regierung des Kantons Graubünden, Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer,

betreffend

Art. 9, 29 Abs. 2 BV (Verwaltungsverfahren,

rechtliches Gehör, unbefangener Experte),

zieht das Bundesgericht in Erwägung:

1.- Die X.________ AG erheben mit Eingabe vom 2. Juni 2000 staatsrechtliche Beschwerde gegen das sie betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 21. Januar 2000.

Mit Verfügung vom 14. Juni 2000 wurde die X.________ AG unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten, aufgefordert, bis zum 28. Juni 2000 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. Für die Bezahlung mit Sammelaufträgen ist auf dem Kostenvorschussformular festgehalten:

"Bei Sammelaufträgen mit Datenträgern SAD (wird von

den meisten Banken benützt) gilt das vom SAD-Benützer

an die Post eingegebene Fälligkeitsdatum und

nicht das Auftragsdatum an die Bank. Die Rechtzeitigkeit

ist im Zweifel von Ihnen nachzuweisen.

Bei Zahlungsauftrag an eine Bank haben Sie dafür zu

sorgen, dass diese den Auftrag frühzeitig ausführt. "

Die Beschwerdeführerin beauftragte am 26. Juni 2000 die UBS AG mit der Einzahlung des Kostenvorschusses. Der entsprechende Zahlungsauftrag ging am 28. Juni 2000 bei der Post ein, wobei die Bank als Fälligkeitsdatum den 30. Juni 2000 eingesetzt hatte.

Vom Präsidenten der I. öffentlichrechtlichen Abteilung zur Stellungnahme eingeladen, stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt zu haben. Der Kostenvorschuss sei am letzten Tag der Frist in die "Verfügungsgewalt" der Post übergegangen, was nach der Anweisung in der Kostenvorschussverfügung und BGE 114 Ib 69 fristwahrend sei.

Unerheblich sei das durch die Bank eingesetzte verspätete Fälligkeitsdatum, jedenfalls solange, als sie dieses nicht auf ausdrückliche Anweisung des Zahlers eingesetzt habe.

Vorliegend habe sie die Bank ausdrücklich angewiesen, die Zahlung "Valuta 28. Juni 2000" vorzunehmen, worunter sie verstanden habe, dass der Betrag an diesem Tag dem Konto des Bundesgerichts hätte gutgeschrieben werden sollen.

2.- In BGE 117 Ib 220 E. 2 erkannte das Bundesgericht, bei Benützung des Sammelauftragsdienstes werde der Kostenvorschuss dann rechtzeitig geleistet, wenn der Datenträger vor Ablauf der Zahlungsfrist der Post übergeben werde und darauf als Fälligkeitsdatum spätestens der letzte Tag der Frist vermerkt sei, selbst wenn die Gutschrift auf dem Konto der Bundesgerichtskasse nach dem ordentlichen postalischen Gang am letzten Tag der Frist nicht mehr möglich sei. Das Bundesgericht hielt jedoch an derselben Stelle ausdrücklich fest, dass der Kostenvorschuss verspätet geleistet werde, wenn der Datenträger zwar rechtzeitig der Post übergeben werde, aber ein verspätetes Fälligkeitsdatum enthalte.

Seither hat das Bundesgericht in BGE 118 Ia 8 E. 2, im Urteil vom 11. Januar 2000 (publiziert in Plädoyer 2000 2 61, StR 55 2000 353 und TrEx 2000 172) sowie in mehreren nicht veröffentlichten Urteilen diese Rechtsprechung immer wieder bestätigt, dies bis in die jüngste Zeit und gestützt auf einen Plenumsentscheid unter Mitwirkung des Eidg. Versicherungsgerichts.

Es besteht kein Anlass, hier auf diese Rechtsprechung zurückzukommen. Da sich die Beschwerdeführerin das Verhalten der Bank als solches einer Hilfsperson anrechnen lassen muss (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3), ist es entgegen ihrer Auffassung unerheblich, ob die Bank oder sie den Fehler begangen hat, der zur Einsetzung eines verspäteten Fälligkeitsdatums führte.

Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten ( Art. 150 Abs. 4 OG ).

3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Versuchsanstalt für Wasserbau, Hydrologie und Glaziologie der Eidgenössischen Technischen Hochschule sowie der Regierung und dem Verwaltungsgericht, 1. Kammer, des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 16. August 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: