Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.347/2004 KI-generiert

Procedural Costs in Attempted Extortion Case

Geschäftsnummer 1P.347/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a criminal complaint for attempted extortion made by one party against another. Following the initial investigation, the district attorney's office decided to dismiss the case but imposed court costs on the accused. The accused contested this decision, leading to a series of legal proceedings where various appeals and complaints were filed across different courts, including a rejection by the higher court of further review processes. Ultimately, a higher instance determined that the complaint failed to meet the necessary legal criteria for review, resulting in the dismissal of the case and the obligation for the complainant to cover the court fees.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Procedural Costs in Attempted Extortion Case: Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Schlagwörter

KI-generiert
versuchte Erpressung Verfahrenskosten formelle Nichtigkeit Strafuntersuchung Verfahrensabschreibung Nichtigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.347/2004 /gij

Urteil vom 21. Juni 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,

Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich.

Gegenstand

Kostenauflage,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Mai 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 20. Dezember 2001 erstattete Y.________ Strafanzeige gegen X.________ wegen Erpressungsversuchs. Die Bezirksanwaltschaft Winterthur stellte mit Verfügung vom 15. Oktober 2002 die Strafuntersuchung ein und auferlegte X.________ die Verfahrenskosten von Fr. 360.--.

2. Gegen diese Verfügung erhob X.________ Einsprache. Mit Verfügung vom 6. Januar 2003 schrieb die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Winterthur das Verfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt ab und erklärte die genannte Einstellungsverfügung für rechtskräftig. Auf Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ hin hob die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die einzelrichterliche Verfügung mit Beschluss vom 30. Juni 2003 auf und wies die Sache zur Neuentscheidung zurück. Mit Verfügung vom 5. November 2003 wies die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Winterthur die Einsprache ab und bestätigte die Kostenregelung der bezirksanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung vom 15. Oktober 2002. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde hingewiesen.

3. Gegen diese Verfügung reichte X.________ eine als Berufung bezeichnete Eingabe beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Die III. Strafkammer des Obergerichts nahm diese Eingabe als Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde entgegen und trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 15. Dezember 2003 zufolge nicht fristgerechter Anmeldung nicht ein.

4. X.________ erhob gegen diesen Beschluss des Obergerichts kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 3. Mai 2004 auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein, da dieses Rechtsmittel gegen Entscheide einer Kassationsinstanz unzulässig sei.

5. Gegen diesen Nichteintretensentscheid des Kassationsgerichts reichte X.________ eine als staatsrechtliche Beschwerde sowie Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

6. Der angefochtene Beschluss des Kassationsgerichts ist nicht in Anwendung von eidgenössischem Strafrecht ergangen und unterliegt daher nicht der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts.

7. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen vermag die Eingabe des Beschwerdeführers nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Kassationsgericht in verfassungs- oder konventionswidriger Weise auf seine Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten sein soll. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten.

8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: