Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.34/2006 KI-generiert

Property Zoning and Material Expropriation Claim

Geschäftsnummer 1P.34/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint regarding the rejection of a zoning application for a specific parcel of land that had been designated for agriculture and landscape protection since 1985. The individual argued that the federal court's earlier decision failed to address key aspects of their complaint, specifically citing the increased development potential in the revised zoning plan. The federal court originally determined that the failure to zone the property was not a material expropriation and did not warrant compensation. Subsequently, the individual requested a revision of this ruling, contending that the court overlooked significant facts and issues related to the zoning authority. However, the federal court found no substantial errors in its prior judgment and declined to grant the revision request.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 141 Abs. 1 lit. a OG, Art. 136 lit. d OG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 156 OG, Art. 143 Abs. 1 OG; Property Zoning and Material Expropriation Claim: Am 9. Dezember 2005 nahm das Bundesgericht die von X.________ erhobene staatsrechtliche Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen und wies sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG ab, soweit darauf einzutreten war.

Schlagwörter

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Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 9. Dezember 2005 (1P.662/2005) Immobilienbesitz Enteignung Revision eines Entscheids neues rechtliches Vorbringen Zonenplanänderung tatsächliche Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Dezember 2005 nahm das Bundesgericht die von X.________ erhobene staatsrechtliche Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen und wies sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG ab, soweit darauf einzutreten war.
Art. 141 Abs. 1 lit. a OG
Januar 2006 bei der Post aufgegebene Revisionsgesuch ist somit fristgerecht, innerhalb der 30-tägigen Frist von Art. 141 Abs. 1 lit. a OG , eingereicht worden.
Art. 136 lit. d OG
zulässig, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat ( Art. 136 lit. d OG ).
Art. 36a Abs. 3 OG
36a OG entschieden, weshalb es seinen Entscheid nur summarisch begründen musste ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 156 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 156 OG ).
Art. 143 Abs. 1 OG
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.34/2006 /gij

Urteil vom 26. Januar 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien

X.________, Gesuchsteller,

gegen

Kanton Nidwalden, handelnd durch den Regierungsrat des Kantons Nidwalden, und dieser vertreten durch den kantonalen Rechtsdienst, Regierungsgebäude, 6371 Stans,

Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, Rathausplatz 1, 6371 Stans.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 9. Dezember 2005 (1P.662/2005).

Sachverhalt:

A. Am 9. Dezember 2005 nahm das Bundesgericht die von X.________ erhobene staatsrechtliche Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen und wies sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG ab, soweit darauf einzutreten war.

Das Bundesgericht entschied, dass die Nichteinzonung des Grundstücks des Beschwerdeführers (Parzelle Nr. 752 in Kehrsiten, Gemeinde Stansstad) keine materielle Enteignung darstelle und deshalb keine Entschädigungspflicht auslöse. Die Parzelle des Beschwerdeführers befinde sich bereits seit 1985 in der Landwirtschafts- bzw. der Landschaftsschutzzone und es sei nicht ersichtlich, weshalb sie anlässlich der Zonenplanrevision im Jahr 2000 hätte eingezont werden müssen.

B. Mit Schreiben vom 9. Januar 2006 macht X.________ geltend, das Bundesgericht habe wesentliche Elemente seiner Beschwerde nicht beachtet und beantragt, auf seine Beschwerde sei nochmals einzutreten. Damit ersucht er sinngemäss um die Revision des Bundesgerichtsentscheids vom 9. Dezember 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der in Revision gezogene Bundesgerichtsentscheid wurde dem Gesuchsteller am 29. Dezember 2005 zugestellt. Das am 13. Januar 2006 bei der Post aufgegebene Revisionsgesuch ist somit fristgerecht, innerhalb der 30-tägigen Frist von Art. 141 Abs. 1 lit. a OG , eingereicht worden.

2. Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids ist u.a. zulässig, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat ( Art. 136 lit. d OG ).

2.1 Der Gesuchsteller macht geltend, er habe die Pflicht zur Einzonung seiner Parzelle nicht nur mit der abgelaufenen Zeitspanne von 15 Jahren, sondern auch mit der Erhöhung der Ausnützungsziffer in der Bauzone des geänderten Zonenplanes von 0.15 auf 0.25 begründet. Dies habe das Bundesgericht nicht berücksichtigt.

Die Erhöhung der Ausnützungsziffer wurde in der Beschwerdeschrift (S. 2 unten) nur beiläufig erwähnt. Dieses Argument und die darin enthaltene Tatsachenbehauptung hat das Bundesgericht indessen nicht übersehen, sondern als irrelevant betrachtet: Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Gesuchsteller nicht dargelegt, welcher Zusammenhang zwischen der Erhöhung der Ausnützungsziffer innerhalb der Bauzone und der angeblich gebotenen Einzonung seines Grundstücks besteht. Erfahrungsgemäss wird der Einzonungsbedarf durch neue Verdichtungsmöglichkeiten, welche die Bauzonenkapazität erhöhen, eher vermindert.

Das Bundesgericht hat im Verfahren nach Art. 36a OG entschieden, weshalb es seinen Entscheid nur summarisch begründen musste ( Art. 36a Abs. 3 OG ). Es hat sich deshalb in seiner Begründung auf das in der Beschwerdeschrift ausführlich dargelegte Argument des Zeitablaufs beschränkt. Die Erhöhung der Ausnützungsziffer wurde bewusst nicht thematisiert, weshalb insofern kein Versehen vorliegt. Zudem handelt es sich nach dem Gesagten auch nicht um eine "erhebliche" Tatsache i.S.v. Art. 136 lit. d OG .

2.2 Der Gesuchsteller rügt schliesslich, das Bundesgericht sei nicht auf sein Argument eingegangen, die Gemeindeversammlung und nicht die Behörden, d.h. der Regierungsrat, seien für die Einzonung seiner Parzelle zuständig gewesen.

Hierbei handelt es sich jedoch um ein rechtliches Argument und nicht um eine Tatsache i.S.v. Art. 136 lit. d OG . Im Übrigen war Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens nur die Entschädigungspflicht; der Beschluss des Regierungsrats Nidwalden, die Einzonung der Parzelle Nr. 752 nicht zu genehmigen, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und konnte vom Bundesgericht nicht mehr überprüft werden.

3. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 156 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG :

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Kanton Nidwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiberin: