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1P.34/2005 KI-generiert

The case involves a civil dispute stemming from a traffic accident that occurred on March 30, 2003, where one party collided with another vehicle while allegedly disregarding a red traffic light

Geschäftsnummer 1P.34/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a civil dispute stemming from a traffic accident that occurred on March 30, 2003, where one party collided with another vehicle while allegedly disregarding a red traffic light. Following the incident, the responsible party received a fine for the violation, which they contested. Their appeal was initially confirmed by a district court and subsequently denied by an appellate court. In response, the party filed a constitutional complaint against the appellate court’s decision, primarily arguing that the ruling was arbitrary and that the evidence used, including witness statements and technical reports on the traffic signal, was improperly evaluated. Ultimately, the court examined the assertions regarding the admissibility and interpretation of evidence but found no grounds to support the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 27 Abs. 1 i.V.m, Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 156 OG, Art. 36a OG; The case involves a civil dispute stemming from a traffic accident that occurred on March 30, 2003, where one party collided with another vehicle while allegedly disregarding a red traffic light: K.________ fuhr mit seinem Personenwagen am 30. März 2003 in Spreitenbach auf der Landstrasse Richtung Baden und kollidierte bei der rechts einmündenden Willestrasse mit dem Personenwagen von D.________. In der Folge wurde K.________ mit Strafbefehl des Bezirksamtes Baden in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG wegen Missachtung eines Rotlichts zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Auf Einsprache hin bestätigte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Baden Schuld und Strafe. Mit Urteil vom 14. Dezember 2004 wies die 3. Strafkammer des Obergerichts Aargau die Berufung des Beschuldigten ab.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Polizeirapport willkürliche Beweiswürdigung Strassenverkehrsunfälle falsche Beweisaussage der Partei Fahren trotz Führerausweisentzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Art. 9 BV (Strafverfahren [SVG]),
Art. 27 Abs. 1 i.V.m
In der Folge wurde K.________ mit Strafbefehl des Bezirksamtes Baden in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 i.V.m.
Art. 90 Ziff. 1 SVG
Art. 90 Ziff. 1 SVG wegen Missachtung eines Rotlichts zu einer Busse von Fr.
Art. 156 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 OG ).
Art. 36a OG
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.34/2005 /ggs

Urteil vom 25. Februar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Nay, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien

K.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Art. 9 BV (Strafverfahren [SVG]),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer,

vom 14. Dezember 2004.

Sachverhalt:

A. K.________ fuhr mit seinem Personenwagen am 30. März 2003 in Spreitenbach auf der Landstrasse Richtung Baden und kollidierte bei der rechts einmündenden Willestrasse mit dem Personenwagen von D.________. In der Folge wurde K.________ mit Strafbefehl des Bezirksamtes Baden in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG wegen Missachtung eines Rotlichts zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Auf Einsprache hin bestätigte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Baden Schuld und Strafe. Mit Urteil vom 14. Dezember 2004 wies die 3. Strafkammer des Obergerichts Aargau die Berufung des Beschuldigten ab.

B. Gegen diesen Entscheid des Obergerichts hat K.________ beim Bundesgericht am 18. Januar 2005 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung des Willkürverbotes im Sinne von Art. 9 BV . Auf die Begründung ist in den Erwägungen einzugehen.

Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Zur Hauptsache stellt der Beschwerdeführer die Verwertbarkeit der Aussagen der Auskunftspersonen B.________ und N.________ in Frage, welche das Obergericht - neben den technischen Berichten über die Lichtsignalanlage - in die Beurteilung miteinbezog. Hierfür bezieht er sich insbesondere auf § 100 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau (StPO) betreffend Zeugeneinvernahmen. Er übersieht indessen, dass die genannten beiden Personen nicht als formelle Zeugen einvernommen, sondern lediglich polizeilich befragt worden sind. Er legt nicht dar, dass eine polizeiliche Befragung im Rahmen der gerichtspolizeilichen Ermittlungen gemäss § 123 StPO unzulässig sein sollte und deren Ergebnisse im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht sollten berücksichtigt werden dürfen. Er bringt auch nicht vor, Anträge auf Einvernahme der Auskunftspersonen als Zeugen gestellt zu haben. Schliesslich verhält er sich widersprüchlich, wenn er einerseits die Unverwertbarkeit der Aussagen der beiden Personen verlangt und anderseits seine Schuldlosigkeit gerade aus deren Aussagen abzuleiten versucht. Demnach ist auf die Frage der Unverwertbarkeit der Aussagen von B.________ und N.________, welcher Streitfrage - wie nachfolgend aufgezeigt - ohnehin keine massgebliche Bedeutung zukommt, nicht weiter einzugehen.

2. Das Obergericht stützte seinen Schuldspruch der Missachtung eines Rotlichts in erster Linie auf die automatischen Aufzeichnungen der Lichtsignalanlagen am Kollisionsort sowie auf den Zeitpunkt der Meldung, die der Beschwerdeführer der Polizei nach der Kollision zukommen liess. Dem fügte es an, dass auch die Angaben der Auskunftspersonen an der gezogenen Schlussfolgerung nichts zu ändern vermöchten.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Hauptbegründung des Obergerichts nicht auseinander, legt nicht dar, inwieweit die aus den technischen Berichten gezogenen Folgerungen willkürlich sein sollen, und begnügt sich mit dem blossen Hinweis, dass die Technik hin und wieder versage. Er führt lediglich aus, dass die Aussagen der Auskunftspersonen die Missachtung eines Rotlichts durch D.________ belegten.

Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer mit der Hauptbegründung des Obergerichts nicht näher auseinandersetzt und lediglich die ergänzende Nebenbegründung in Frage stellt, erscheint es fraglich, ob in diesem Punkte auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Jedenfalls durfte das Obergericht ohne Willkür aus den Aussagen der Auskunftspersonen schliessen, dass diese die für D.________ massgebende Lichtsignalanlage erst nach der Kollision beachtet haben und ihre Beobachtungen daher dem Schuldspruch nicht entgegen stehen. Daran vermögen auch die (weitgehend appellatorisch gehaltenen) Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insoweit kann dem Obergericht weder Willkür noch eine Verletzung der Unschuldsvermutung vorgeworfen werden.

3. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: