Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.336/2001 KI-generiert

The case involves a complaint from an individual regarding the approval process of a development plan submitted to a municipal council, pertaining to a specific parcel of land

Geschäftsnummer 1P.336/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint from an individual regarding the approval process of a development plan submitted to a municipal council, pertaining to a specific parcel of land. The individual challenged the municipal council's decision which partially upheld their objections to the plan but rejected other aspects related to traffic access and infrastructure improvements. Subsequent appeals at the canton level were dismissed, prompting the individual to file a constitutional complaint alleging violations of their legal rights. The court examined the case and determined that the appeals regarding the plan were not final decisions subject to review, as the plan had yet to be officially approved. As a result, the court declined to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 29 BV, Art. 84 Abs. 1 OG, Art. 28 Abs. 2 BG, Art. 100 Abs. 4 BG, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 156 Abs. 1 OG; The case involves a complaint from an individual regarding the approval process of a development plan submitted to a municipal council, pertaining to a specific parcel of land: B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 29 BV beantragt W.________, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben.

Schlagwörter

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Zwischenentscheid Plangenehmigung Verwaltungsbeschwerde Urteilsvorschlag Verfahrensrügen Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 BV
9 und Art. 29 BV beantragt W.________, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben.
Art. 84 Abs. 1 OG
1.- Nach Art. 84 Abs. 1 OG kann gegen kantonale Erlasse und Verfügungen (Entscheide) staatsrechtliche Beschwerde erhoben werden.
Art. 28 Abs. 2 BG
April 1988; BG), welcher der Genehmigung durch die zuständige Direktion bedarf (Art. 28 Abs. 2 BG) und mit dieser Genehmigung in Kraft tritt (Art.
Art. 100 Abs. 4 BG
2 BG) und mit dieser Genehmigung in Kraft tritt (Art. 100 Abs. 4 BG; Art.
Art. 87 Abs. 2 OG
unterschiedlichen Auffassungen der kantonalen Rechtsmittel- und Genehmigungsinstanzen darüber ergeben können, bewirken sie für die Betroffenen keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs.
Art. 156 Abs. 1 OG
2.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0/2]

1P.336/2001/bmt

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

25. September 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,

Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Nay, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Störi.

In Sachen

W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Peter Zelger, Alter Postplatz 2, Postfach, 6371 Stans,

gegen

Einfache Gesellschaft B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Joseph Iten, Seestrasse 40, 6052 Hergiswil, Politische Gemeinde Stans, vertreten durch den Gemeinderat, Baudirektion des Kantons Nidwalden, Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung,

betreffend

Art. 9 und 29 BV (Gestaltungsplan "Hansmatt"), hat sich ergeben:

A.- Am 19. Juni 1997 reichte G.________ dem Gemeinderat Stans den Gestaltungsplan Hansmatt, Parzelle Nr. 390, GB Stans, zur Behandlung und Bewilligung ein. Am 18. Juli 1997 liess der Gemeinderat Stans diesen im Amtsblatt öffentlich auflegen.

Am 14. August 1997 erhob W.________ Einsprache, wobei er unter anderem beantragte, den Gestaltungsplan nur unter der Auflage zu genehmigen, dass:

"1.1. die Ein- und Ausfahrt der geplanten Tiefgaragen,

die Gebäudesektoren A1,A2,B1,B2,D,C,E1

und E2 sowie die oberirdischen Besucher-Parkplätze

via Hansmatt(-strasse) u n d Fronhofstrasse

erschlossen werden;

1.2.eine genügende Einspurstrecke von Stansstad in

die Hansmatt(-strasse) erstellt und die Einspurstrecke

von Stans her ausgebaut wird; "

Am 21. September 1998 hiess der Gemeinderat Stans die Einsprache von W.________ teilweise gut, lehnte sie jedoch in Bezug auf die Ziff. 1.1. und 1.2 ab bzw. trat darauf mangels Zuständigkeit nicht ein. Im Übrigen bewilligte er den Gestaltungsplan Hansmatt unter Bedingungen und Auflagen.

Die Baudirektion des Kantons Nidwalden wies die Beschwerde W.________s gegen diesen Entscheid am 17. August 1999 ab.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde W.________s gegen den Entscheid der Baudirektion am 13. November 2000 ab.

B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 29 BV beantragt W.________, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben.

C.- Die Gemeinde Stans und das Verwaltungsgericht verzichten auf Vernehmlassung. Die Einfache Gesellschaft B.________ beantragt mit eingehender Begründung, die Beschwerde abzuweisen.

D.- Auf Anfrage des Instruktionsrichters hin teilt die Baudirektion mit, der Gestaltungsplan Hansmatt sei noch nicht genehmigt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Nach Art. 84 Abs. 1 OG kann gegen kantonale Erlasse und Verfügungen (Entscheide) staatsrechtliche Beschwerde erhoben werden. Ein solcher anfechtbarer Hoheitsakt liegt vor, wenn dadurch die Rechtsstellung des Bürgers in verbindlicher Weise festgelegt wird.

Der vorliegend umstrittene Gestaltungsplan Hansmatt ist ein Nutzungsplan (Art. 12 Ziff. 2 des Nidwaldner Baugesetzes vom 24. April 1988; BG), welcher der Genehmigung durch die zuständige Direktion bedarf (Art. 28 Abs. 2 BG) und mit dieser Genehmigung in Kraft tritt (Art. 100 Abs. 4 BG; Art. 26 Abs. 1 und 3 RPG ). Diese liegt noch nicht vor.

Rechtsmittelentscheide über Nutzungspläne, die, wie der angefochtene, vor deren Genehmigung ergingen, sind keine Endentscheide im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG , sondern lediglich Schritte auf dem Weg zur rechtsverbindlichen Festsetzung des Nutzungsplanes und damit Zwischenentscheide. Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, die sich aus den Besonderheiten der kantonalen Rechtsmittelordnung bzw.

unterschiedlichen Auffassungen der kantonalen Rechtsmittel- und Genehmigungsinstanzen darüber ergeben können, bewirken sie für die Betroffenen keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG und sind daher mit staatsrechtlicher Beschwerde nicht anfechtbar (Entscheid des Bundesgerichts vom 22. November 2000 in ZBl 102/2001 S. 383 zu einem Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 11. Februar 1999 in ZBl 100/1999 S. 491; BGE 120 Ia 19 E. 2a; 118 Ia 165 E. 2a). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

2.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Ausserdem hat er die privaten Beschwerdegegnerschaft für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Der Beschwerdeführer hat der Einfachen Gesellschaft B.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.

4.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Stans, der Baudirektion und dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsabteilung) des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 25. September 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: