Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.333/2004 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal of Free Legal Aid for Road Project Challenge

Geschäftsnummer 1P.333/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who challenged a decision by a local government regarding a project permit for alterations to a private road. After the local council's decision was upheld by the regional government, the individual filed a complaint with the regional administrative court, requesting free legal assistance due to perceived lack of resources. However, the regional court deemed the complaint to be without merit and denied the request for free legal assistance. Subsequently, the individual escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking review of the regional court's denial of legal aid and the dismissal of their complaint. The Tribunal found that the individual did not adequately address the grounds of the regional court's decision, leading to the dismissal of the complaint and the request for legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 OG, Art. 36a OG; Appeal Regarding Refusal of Free Legal Aid for Road Project Challenge: Eine staatsrechtliche Beschwerde muss gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Strassenrecht unentgeltliche Rechtspflege Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Verfahrensrechte verfassungsmässige Anforderung Rüge verfassungsmässiger Rechte Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Eine staatsrechtliche Beschwerde muss gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 152 OG
Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies ( Art. 152 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.333/2004 /sta

Urteil vom 10. Juni 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Eusebio,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Schlierbach, vertreten durch den Gemeinderat, Dorf 16, 6231 Schlierbach,

Regierungsrat des Kantons Luzern, Regierungsgebäude, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Gegenstand

Strassenrecht; unentgeltliche Rechtspflege,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 28. April 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 20. Mai 2003 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Luzern den Entscheid des Gemeinderats Schlierbach betreffend Projektbewilligung für die Änderung des Herrenwegs (Privatstrasse) und wies gleichzeitig die Verwaltungsbeschwerde von X.________ ab. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Verfügung vom 28. April 2004 wies das Verwaltungsgericht dieses Gesuch ab, da die Beschwerde aussichtslos sei.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 5. Juni 2004 staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern. Dabei ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Eine staatsrechtliche Beschwerde muss gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung in der angefochtenen Verfügung nicht auseinander und legt daher nicht dar, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies ( Art. 152 OG ). Von der Erhebung von Verfahrenskosten kann jedoch ausnahmsweise abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Schlierbach sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: