Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.325/2002 KI-generiert

Petitioner's Appeal of Refusal to Prosecute Trespassing Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 1P.325/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A police investigation in a Swiss canton led to a house search related to suspected drug violations by an individual, during which the property owner also came under scrutiny for similar suspicions. The property owner subsequently filed a complaint about alleged trespassing and unlawful detention related to the search. However, the investigative authority dismissed this complaint, prompting the owner to appeal this decision to a higher court, which upheld the dismissal. The owner then brought a constitutional complaint against the appellate court's ruling, asserting a breach of rights, but the higher court found the complaint inadequate in its reasoning and did not proceed further.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 88 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Petitioner's Appeal of Refusal to Prosecute Trespassing Dismissed for Lack of Substantiation: Somit kann offen bleiben, inwieweit der Beschwerdeführer überhaupt legitimiert ist ( Art. 88 OG ), gegen die Nichteröffnung eines Strafverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu führen (vgl. BGE 120 Ia 101 E. 1, 157 E. 2, je mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Strafanzeige Einrede der Verfassungswidrigkeit Untersuchungsrichter Anklagezulassung verbotene Eigenmacht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Art. 9 BV (Keine-Folge-Verfügung),
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 88 OG
Somit kann offen bleiben, inwieweit der Beschwerdeführer überhaupt legitimiert ist ( Art. 88 OG ), gegen die Nichteröffnung eines Strafverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu führen (vgl.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.325/2002 /sta

Urteil vom 24. Juli 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Nay, Catenazzi,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Prisongasse 1, 4502 Solothurn,

Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Art. 9 BV (Keine-Folge-Verfügung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Anklagekammer, vom 28. Mai 2002.

Sachverhalt:

A. Die Kantonspolizei Solothurn führte im Zuge eines Ermittlungsverfahrens gegen Y.________ wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Balsthal eine Hausdurchsuchung durch. Im Verlaufe der Hausdurchsuchung kam der Verdacht auf, X.________, Eigentümer der durchsuchten Liegenschaft, habe sich ebenfalls der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Gegen ihn wurde unverzüglich ein Ermittlungsverfahren eröffnet und ein Haftbefehl erlassen.

B. Am 26. Februar 2002 reichte X.________ Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Hausfriedensbruchs und Freiheitsberaubung ein. Ausserdem ersuchte er um Schadenersatz. Der zuständige Untersuchungsrichter gab dieser Anzeige mit Verfügung vom 16. April 2002 keine Folge. Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Die Anklagekammer des Obergerichts wies mit Entscheid vom 28. Mai 2002 die Beschwerde ab.

C. X.________ führt gegen diesen Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 125 I 492 E. 1b). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 14. Juni 2002, die sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinander setzt, nicht zu genügen. Mit seiner Behauptung, das Ermittlungsverfahren sei auf seine politischen Aktivitäten zurückzuführen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die Anklagekammer seine Beschwerde in verfassungswidriger Weise abgewiesen haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Somit kann offen bleiben, inwieweit der Beschwerdeführer überhaupt legitimiert ist ( Art. 88 OG ), gegen die Nichteröffnung eines Strafverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu führen (vgl. BGE 120 Ia 101 E. 1, 157 E. 2, je mit Hinweisen).

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: