Failure to Pay Cost Advance and Insufficient Foundation Lead to Federal Court Rejection of Constitutional Complaint.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a constitutional complaint against a decision from the first criminal chamber of the Bern High Court concerning a criminal matter. The individual submitted the complaint to the federal court after the Bern High Court issued a ruling, which was initially only partially available. The individual was advised to supplement their complaint within 30 days but failed to do so. Despite reminders, they did not pay the required advance fee, and moreover, the court determined that the notification regarding this requirement was deemed delivered even though the individual was not reachable at their listed address. Consequently, the federal court concluded that the individual did not adequately substantiate their claims regarding the violation of constitutional rights and thus decided not to consider the complaint. Additionally, the individual was ordered to cover the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 150 OG, Art. 150 Abs. 4 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Failure to Pay Cost Advance and Insufficient Foundation Lead to Federal Court Rejection of Constitutional Complaint: Abgesehen davon, kann auf die Beschwerde auch deshalb nicht eingetreten werden, weil sie keine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügende Begründung enthält, denn es wird in der Eingabe vom 20. Mai 2000 nicht hinreichend dargelegt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das angefochtene Urteil des Berner Obergerichts verletzt worden sein sollen.
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KI-generiertVolltext
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1P.321/2000/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
*
5. Dezember 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiberin Leuthold.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Gerichtspräsident 6 des Gerichtskreises X Thun, Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer,
betreffend
Strafverfahren,
wird in Erwägung gezogen:
1.- A.________ erhob mit Eingabe vom 20. Mai 2000 gegen das Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. April 2000, das damals erst im Dispositiv (Auszug) vorlag, Berufung und staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht.
Gegen das Urteil des Berner Obergerichts ist keine Berufung möglich. Hingegen kann es mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Das Bundesgericht machte A.________ mit Schreiben vom 31. Mai 2000 darauf aufmerksam, dass er binnen 30 Tagen nach dem Eingang der Begründung des obergerichtlichen Urteils die staatsrechtliche Beschwerde noch ergänzen könne. Nachdem A.________ keine Beschwerdeergänzung eingereicht hatte, fragte ihn das Bundesgericht mit Schreiben vom 27. Oktober 2000 an, ob er an der Beschwerde festhalten wolle. Für den Fall, dass dies zutreffen sollte, forderte es den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. November 2000 der Bundesgerichtskasse einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu überweisen, unter der Androhung, dass sonst gemäss Art. 150 OG auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Diese Verfügung wurde mit Gerichtsurkunde an die vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 20. Mai 2000 angegebene Adresse gesandt. Die Gerichtsurkunde konnte dem Beschwerdeführer jedoch nicht zugestellt werden, da er an diesem Ort nicht erreichbar war. Wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekannt gegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, hat eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist ( BGE 107 V 187 E. 2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, musste doch der Beschwerdeführer mit einiger Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass nach Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde gerichtliche Mitteilungen bei ihm eingehen könnten, und er hätte deshalb die nötigen Vorkehren für die Zustellbarkeit solcher Mitteilungen treffen müssen. Unter diesen Umständen muss die Verfügung vom 27. Oktober 2000, mit welcher der Beschwerdeführer unter Androhung der Säumnisfolgen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden ist, als zugestellt gelten. Da der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, ist in Anwendung von Art. 150 Abs. 4 OG auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.
Abgesehen davon, kann auf die Beschwerde auch deshalb nicht eingetreten werden, weil sie keine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügende Begründung enthält, denn es wird in der Eingabe vom 20. Mai 2000 nicht hinreichend dargelegt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das angefochtene Urteil des Berner Obergerichts verletzt worden sein sollen.
2.- Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG :
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gerichtspräsidenten 6 des Gerichtskreises X Thun und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 5. Dezember 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: