Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.317/2003 KI-generiert

Property Owner's Challenge to Withdrawn Development Plan Revision Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 1P.317/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a residential zoning plan in the municipality of Wünnewil-Flamatt, where a property owner submitted a new neighborhood plan after an earlier one was not realized. Following the publication of this new plan, objections were raised by residents, leading to a series of hearings and retractions of protests. Ultimately, the municipal authorities determined that the objections had become irrelevant due to the withdrawal of competing protests and confirmed the original zoning plan. One resident then appealed this decision, asserting that the community should consider his objections against the second plan, but his appeal was dismissed by both the cantonal directorate and the administrative court. Subsequently, the case was escalated to the federal court, where the claimant sought cancellation of the approved plan and the previous court ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Property Owner's Challenge to Withdrawn Development Plan Revision Dismissed for Lack of Substantiation: Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen sind ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 117 Ia 393 E. 1c S. 395, je mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Verfahrensrügen Revision eines Entscheids Bauträger Nutzungsplanrevision Legitimation gegen Baubewilligung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen sind ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.317/2003 /mks

Urteil vom 10. Juni 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi,

Gerichtsschreiber Haag.

Parteien

S.A._________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Gerhard Schnidrig, Bahnhofplatz 5, Postfach 6233,

3001 Bern,

Gemeinde Wünnewil-Flamatt, Dorfstrasse 22, Postfach 65, 3184 Wünnewil,

Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion des Kantons Freiburg, Chorherrengasse 17, 1700 Freiburg,

Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,

II. Verwaltungsgerichtshof, route André-Piller 21,

case postale, 1762 Givisiez.

Gegenstand

Quartierplanung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, vom 21. März 2003.

Sachverhalt:

A. Die X.________ AG ist Eigentümerin der Liegenschaft "Stockacker", Nr. 2200 des Grundbuchs der Gemeinde Wünnewil-Flamatt. Die 11'468 m2 umfassende Parzelle befindet sich in einer Wohnzone mittlerer Dichte und in einem Perimeter mit Detailbebauungsplanpflicht. Der Staatsrat des Kantons Freiburg genehmigte am 19. Juni 1990 einen Quartierplan, der nicht realisiert wurde.

Mit Publikation im Amtsblatt vom 5. Oktober 2001 wurde ein neuer Quartierplan aufgelegt, gegen welchen H.A._________ am 3. November 2001 Einsprache erhob. Daraufhin wurde im Amtsblatt vom 15. Februar 2002 eine "Änderung zur 1. öffentlichen Auflage vom 5. Oktober 2001" publiziert. Dagegen erhoben unter anderen H.A._________ und dessen Sohn S.A._________ Einsprache. Am 12. April 2002 fand eine Einigungsverhandlung mit den Einsprechern statt. Eine Lösung kam nicht zustande. H.A._________ zog am 16. April 2002 seine Einsprachen zurück.

Am 18. April 2002 teilte die X.________ AG der Gemeindeverwaltung Wünnewil-Flamatt Folgendes mit:

"Gestützt auf die Einspracheverhandlungen vom Freitag, den 12. April 2002, haben wir zur Kenntnis genommen, dass Herr H.A._________, Einsprecher sowohl im Rahmen der ursprünglichen Auflage (Oktober 2001) wie im Rahmen der Änderung (Februar 2002) es vorzieht, die ursprüngliche realisiert zu sehen und entsprechend seine erste Einsprache zurückzieht. Dadurch wird die Auflage der Änderungen vom Februar hinfällig und wir ziehen dieses Verfahren formell zurück. Es verbleibt beim Inhalt der ursprünglichen Eingabe, welche weiterzuziehen ist".

Mit Verfügung vom 15. Mai 2002 trat der Gemeinderat Wünnewil-Flamatt auf die Einsprache von S.A._________ nicht ein. Er stellte fest, dass sich dessen Einsprache nicht gegen die erste, sondern gegen die zweite öffentliche Auflage gerichtet habe. Nunmehr hätten sich die Quartierplanträger (X.________ AG) und der Einsprecher der ersten Auflage (H.A._________) geeinigt. Die Quartierplanträger zögen deshalb das Verfahren der neuerlichen Quartierplanänderung im Sinne der zweiten öffentlichen Auflage vom 15. Februar 2002 zurück. Infolge dessen würden die Akten der ersten öffentlichen Auflage vom Oktober/November 2001 gelten, so dass die Einsprachen gegen die Änderungen gemäss der zweiten öffentlichen Auflage durch deren Rückzug gegenstandslos geworden seien.

S.A._________ hat die Verfügung der Gemeinde vom 15. Mai 2002 mit Beschwerde beim Oberamtmann des Sensebezirks angefochten und beantragt, die Gemeinde Wünnewil-Flamatt sei einzuladen, die Einsprache gegen die zweite Planauflage zu prüfen. Das Oberamt überwies die Angelegenheit der zuständigen Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion des Kantons Freiburg, welche die Beschwerde am 5. November 2002 abwies, soweit sie darauf eintrat. Gleichzeitig hat sie die vom 5. Oktober bis 5. November 2001 öffentlich aufgelegten Pläne genehmigt. Die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion führt in ihrem Entscheid aus, dass die Änderung des Quartierplans "Stockacker" am 15. Dezember 2002 zwar öffentlich aufgelegt, aber vom Gemeinderat nie angenommen und der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion auch nie zur Genehmigung unterbreitet worden sei. Damit seien die Einsprachen gegen die zweite Auflage gegenstandslos.

Eine Beschwerde von S.A._________ gegen diesen Entscheid hat das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg mit Urteil vom 21. März 2003 abgewiesen.

B. Am 19. Mai 2003 hat S.A._________ beim Kantonsgericht Freiburg eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Das Kantonsgericht hat die Beschwerde an das Bundesgericht weitergeleitet. Der Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen die Aufhebung der Genehmigung des Quartierplans vom 5. November 2001 sowie des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen sind ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 117 Ia 393 E. 1c S. 395, je mit Hinweisen).

Die vorliegende Beschwerde genügt den genannten Begründungsanforderungen nicht. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers kann namentlich nicht eingetreten werden, weil er in seiner Eingabe überwiegend appellatorische Kritik am Verhalten der kommunalen und kantonalen Behörden übt und nicht aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte missachtet.

2. Demnach ergibt sich, dass auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Wünnewil-Flamatt sowie der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: