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1P.315/2004 KI-generiert

Litigant vs. Bern Cantonal High Court Criminal Chamber

Geschäftsnummer 1P.315/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was evicted from a residence based on a previous legal ruling, after which their belongings were stored by a transportation company. The individual filed a criminal complaint against the responsible parties and subsequently requested a legal representative, which was denied by the court. Following a trial in which the defendants were acquitted of coercion, the individual appealed the decision. However, the appeal lacked sufficient legal justification and the court ruled against it, citing the absence of demonstrated violations of constitutional rights or relevant legal provisions. Additionally, a request for free legal assistance was also denied due to the unlikelihood of success of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 37 Abs. 3 OG, Art. 269 BStP, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 OG, Art. 36a OG; Litigant vs. Bern Cantonal High Court Criminal Chamber: The individual filed a criminal complaint against the responsible parties and subsequently requested a legal representative, which was denied by the court. Following a trial in which the defendants were acquitted of coercion, the individual appealed the decision. However, the appeal lacked sufficient legal justification and the court ruled against it, citing the absence of demonstrated violations of constitutional rights or relevant legal provisions. Additionally, a request for free legal assistance was also denied due to the unlikelihood of success of the appeal.

Schlagwörter

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Recht auf einen Verteidiger Strafanzeige strafrechtliche Nötigung Zivilurteil Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege amtliche Rechtsverbeiständung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 37 Abs. 3 OG
Nach Art. 37 Abs. 3 OG ist das Urteil des Bundesgerichts in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids, im vorliegenden Fall also in französischer Sprache, zu verfassen.
Art. 269 BStP
Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 269 BStP ).
Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP
In der Beschwerde muss kurz dargelegt werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ).
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 152 OG
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
Art. 64 LTF
While the text uses the older procedural law (OG), the instruction requires extracting cost/legal aid provisions applied in the dispositive. The dispositive refers to the rejection of the request for unentgeltliche Rechtspflege (legal aid), which corresponds functionally to Art. 64 LTF in the current law, but since Art. 152 OG was explicitly cited for this rejection (Point 7), Art. 152 OG is the relevant extracted provision for legal aid context. There are no explicit cost/legal aid provisions in the dispositive other than the reference to the consequences of Art. 152 OG (which leads to point 3: 'Es werden keine Kosten erhoben').
Art. 66 al. 1 LTF
Although the TF waives costs (Point 3: 'Es werden keine Kosten erhoben'), it does not explicitly cite Art. 66 LTF (or its predecessor for OG) in the dispositive, only the consequence. However, the rejection of costs implies the application of cost provisions. Art. 152 OG covers the waiver of fees in conjunction with the rejection of legal aid. Since the provision 'Es werden keine Kosten erhoben' is dispositive, and the preceding article cited for this outcome (Art. 152 OG) relates to fee waiver contingent on the rejection of legal aid, we rely on the explicitly cited provisions.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

While the text uses the older procedural law (OG), the instruction requires extracting cost/legal aid provisions applied in the dispositive. The dispositive refers to the rejection of the request for unentgeltliche Rechtspflege (legal aid), which corresponds functionally to Art. 64 LTF in the current law, but since Art. 152 OG was explicitly cited for this rejection (Point 7), Art. 152 OG is the relevant extracted provision for legal aid context. There are no explicit cost/legal aid provisions in the dispositive other than the reference to the consequences of Art. 152 OG (which leads to point 3: 'Es werden keine Kosten erhoben').

Art. 66 al. 1 LTF

Although the TF waives costs (Point 3: 'Es werden keine Kosten erhoben'), it does not explicitly cite Art. 66 LTF (or its predecessor for OG) in the dispositive, only the consequence. However, the rejection of costs implies the application of cost provisions. Art. 152 OG covers the waiver of fees in conjunction with the rejection of legal aid. Since the provision 'Es werden keine Kosten erhoben' is dispositive, and the preceding article cited for this outcome (Art. 152 OG) relates to fee waiver contingent on the rejection of legal aid, we rely on the explicitly cited provisions.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.315/2004 /zga

Urteil vom 2. Juli 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Z.________,

Beschwerdegegner,

Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren.

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil

der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Februar 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ wurde im April 2000 gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil polizeilich aus einem Haus in Biel exmittiert. Das im Haus befindliche Inventar wurde durch die Stadtpolizei Biel bei einer Transportunternehmung in A.________ eingelagert. In der Folge reichte X.________ gegen die Verantwortlichen dieser Unternehmung Strafanzeige ein. Im Rahmen dieses Strafverfahrens stellte der Privatkläger X.________ in seiner Appellationserklärung vom 16. Dezember 2002 das Gesuch, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Die a.o. Präsidentin der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wies dieses Gesuch mit Entscheid vom 19. März 2003 ab. Dagegen erhob X.________ staatsrechtliche Beschwerde, auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 26. November 2003 nicht eintrat (Verfahren 1P.239/2003).

Mit Eingabe vom 15. Februar 2004 stellte X.________ ein Ablehnungsbegehren gegen die Mitglieder der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern. Nachdem die Präsidentin des Obergerichts die Mitglieder der 2. Strafkammer am 17. Februar 2004 ermächtigt hatte, das Verfahren fortzuführen, sprach die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Urteil vom 18. Februar 2004 die Angeschuldigten vom Vorwurf der Nötigung frei und wies die Zivilklage zurück.

Am 23. Februar 2004 wies das Obergericht das Ablehnungsbegehren ab.

2. Gegen das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Februar 2004 reichte X.________ am 24. Mai 2004 eine als staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 37 Abs. 3 OG ist das Urteil des Bundesgerichts in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids, im vorliegenden Fall also in französischer Sprache, zu verfassen. Sprechen die Parteien eine andere Amtssprache, so kann die Ausfertigung nach Satz 2 derselben Bestimmung in dieser Sprache erfolgen. Da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Ausführungen nur Deutsch spricht, rechtfertigt es sich ausnahmsweise, das bundesgerichtliche Urteil in deutscher Sprache zu verfassen.

4. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist abzuweisen, da eine durch einen Rechtsanwalt verfasste Beschwerdeergänzung für die am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesgericht eingegangene Beschwerde von vornherein nicht mehr möglich war. Ausserdem erweist sich die vorliegende Beschwerde als von vornherein aussichtslos (vgl. nachfolgende Ziffer 7).

5. Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 269 BStP ). In der Beschwerde muss kurz dargelegt werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil eidgenössisches Strafrecht verletzen sollte. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist demzufolge nicht einzutreten.

6. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die umfangreiche Eingabe vom 24. Mai 2004, die sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinandersetzt und somit nicht aufzeigt, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein sollen, nicht zu genügen. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.

7. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ). Ausnahmsweise kann jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: