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1P.313/2002 KI-generiert

In this case, an individual filed a complaint for alleged defamation against another party, following a lower court's acquittal of the defendant

Geschäftsnummer 1P.313/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint for alleged defamation against another party, following a lower court's acquittal of the defendant. The appellant sought to appeal the decision of the upper court regarding the defamation claim and requested free legal assistance for the proceedings. However, the upper court rejected the request for free legal representation. Subsequently, the appellant filed a constitutional complaint; however, this was deemed inadmissible due to being submitted after the statutory deadline had passed. Consequently, the complaint was dismissed, and the appellant was held responsible for court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 OG, Art. 33 Abs. 1 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 152 OG, Art. 36a OG; In this case, an individual filed a complaint for alleged defamation against another party, following a lower court's acquittal of the defendant: Gemäss Art. 89 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des Entscheides an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann ( Art. 33 Abs. 1 OG ). Der angefochtene Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben am 4. Mai 2002 zugestellt. Das ist das massgebende Eröffnungsdatum, das den Lauf der Beschwerdefrist auslöste. Die 30-tägige Beschwerdefrist lief somit am 3. Juni 2002 ab. Die vorliegende Beschwerde vom 10. Juni 2002 ist daher verspätet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Fristversäumnis ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen üble Nachrede Nothilfe nach BV Eröffnung des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 89 Abs. 1 OG
Gemäss Art. 89 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des Entscheides an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen.
Art. 33 Abs. 1 OG
Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann ( Art. 33 Abs. 1 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 152 OG
Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies ( Art. 152 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.313/2002 /dxc

Urteil vom 17. Juni 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Nay, Bundesrichter Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer,

Postfach, 8023 Zürich.

Ehrverletzung durch die Presse

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom

30. April 2002)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bezirksgericht Zürich sprach mit Urteil vom 12. September 2001 Y.________ vom Vorwurf der Ehrverletzung zum Nachteil von X.________ frei. Letzterer erhob dagegen Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte in der Folge ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Beschluss vom 30. April 2002 ab.

2. X.________ führt gegen diesen Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 10. Juni 2002 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Gemäss Art. 89 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des Entscheides an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann ( Art. 33 Abs. 1 OG ). Der angefochtene Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben am 4. Mai 2002 zugestellt. Das ist das massgebende Eröffnungsdatum, das den Lauf der Beschwerdefrist auslöste. Die 30-tägige Beschwerdefrist lief somit am 3. Juni 2002 ab. Die vorliegende Beschwerde vom 10. Juni 2002 ist daher verspätet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann.

4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies ( Art. 152 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: