Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.311/2003 KI-generiert

Prosecution Indictment Challenge Interlocutory Decision Dismissal

Geschäftsnummer 1P.311/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who faced charges of qualified embezzlement following a complaint lodged by another party. After the prosecution initiated charges, the accused requested the dismissal of the indictment and the reopening of investigations for additional evidence. The prosecutor rejected the request, treating it as an administrative complaint. Subsequently, the accused appealed to a higher court, which also declined to consider the appeal, stating that there was no legal recourse against the indictment. The accused then filed a constitutional complaint against this decision, citing violations of legal provisions, seeking to have the matter reconsidered by the appellate court.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 87 OG, Art. 87 Abs. 1 OG, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Prosecution Indictment Challenge Interlocutory Decision Dismissal: Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Appellationsgerichts, in welchem dieses auf den Antrag, die Anklageschrift sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, das Verfahren durch die von ihm verlangten Beweise zu ergänzen, nicht eingetreten ist. Es stellt sich die Frage, ob dieser Entscheid gemäss Art. 87 OG bereits im derzeitigen Verfahrensstadium mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann. Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen prüft das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 128 I 46 E. 1a, 177 E. 1).

Schlagwörter

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Anklagezulassung Zwischenentscheid Sistierung des Verfahrens Strafanzeige nicht wiedergutzumachender Nachteil öffentliche Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Er rügt eine Verletzung der Art. 9 BV und 6 EMRK sowie von § 22 der kantonalen Strafprozessordnung vom 8.
Art. 87 OG
Es stellt sich die Frage, ob dieser Entscheid gemäss Art. 87 OG bereits im derzeitigen Verfahrensstadium mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann.
Art. 87 Abs. 1 OG
Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden ( Art. 87 Abs. 1 OG ).
Art. 87 Abs. 2 OG
1.2 Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 87 Abs. 2 OG ; BGE 129 I 129 E.
Art. 156 Abs. 1 OG
Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.311/2003 /mks

Urteil vom 6. Juni 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay,

Bundesrichter Reeb,

Gerichtsschreiber Haag.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, Schützenmattstrasse 20, Postfach, 4003 Basel,

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Eintretensvoraussetzungen,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 13. Februar 2003.

Sachverhalt:

A. Aufgrund einer von B._________ erstatteten Strafanzeige ermittelte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen A.________. Nach Einstellung des Verfahrens in einem Teilbereich erhob sie am 6. Dezember 2001 Anklage gegen ihn wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung, eventuell mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Am 24. Dezember 2001 wandte sich A.________ an den Ersten Staatsanwalt mit dem Begehren, die Anklageschrift sei zurückzuweisen und das Strafverfahren einzustellen. Eventuell seien die Ermittlungen wieder aufzunehmen und durch weitere Beweise zu ergänzen; in diesem Fall sei das Verfahren durch einen andern, unvoreingenommenen Staatsanwalt zu führen. In seinem Entscheid vom 8. Januar 2002 trat der Erste Staatsanwalt auf das Begehren betreffend die Anklageerhebung nicht ein; die gegenüber der Verfahrensleiterin erhobenen Vorwürfe behandelte er als Aufsichtsbeschwerde, die er abwies.

Gegen den Entscheid des Ersten Staatsanwalts erhob A.________ Rekurs an die Rekurskammer des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt mit dem Antrag, die Anklageschrift sei "zurückzuweisen zwecks Wiederaufnahme der Strafuntersuchung zur Beweisergänzung, eventualiter zwecks Einstellung des Verfahrens". Die Rekurskammer trat mit Entscheid vom 3. Oktober 2002 auf den Rekurs nicht ein, einerseits weil gegen die Anklageerhebung kein Rechtsmittel existiere und andererseits weil zum Entscheid über allfällige Beweisanträge und ‑ergänzungen ausschliesslich der instruierende Strafgerichtspräsident zuständig sei, der darüber endgültig entscheide.

Gegen diesen Entscheid der Rekurskammer hat A.________ "Appellation (ev. Beschwerde)" an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben mit dem Antrag, die Anklageschrift sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, das Verfahren durch die von ihm verlangten Beweise zu ergänzen. Das Appellationsgericht (Ausschuss) ist auf die Beschwerde mit Urteil vom 13. Februar 2003 nicht eingetreten.

B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 5. Mai 2003 beantragt A.________, das Urteil des Appellationsgerichts vom 13. Februar 2003 sei aufzuheben und zum Entscheid in der Sache an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Er rügt eine Verletzung der Art. 9 BV und 6 EMRK sowie von § 22 der kantonalen Strafprozessordnung vom 8. Januar 1997 (StPO).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Appellationsgerichts, in welchem dieses auf den Antrag, die Anklageschrift sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, das Verfahren durch die von ihm verlangten Beweise zu ergänzen, nicht eingetreten ist. Es stellt sich die Frage, ob dieser Entscheid gemäss Art. 87 OG bereits im derzeitigen Verfahrensstadium mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann. Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen prüft das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 128 I 46 E. 1a, 177 E. 1).

1.1 Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden ( Art. 87 Abs. 1 OG ). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich nicht um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit des im Strafverfahren erkennenden Gerichts, sondern um einen Entscheid über die Frage, ob gegen die Anklageerhebung ein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung steht. Ein solcher Entscheid ist kein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG .

1.2 Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 87 Abs. 2 OG ; BGE 129 I 129 E. 1.1 ; 128 I 3 E. 1b S. 7, 215 E. 2). Nach der Rechtsprechung haben Entscheide, mit welchen eine Strafsache an das zuständige Strafgericht überwiesen wird, keinen derartigen Nachteil zur Folge ( BGE 115 Ia 311 E. 2b S. 315; Urteile des Bundesgerichts 1P.301/2000 vom 23. Mai 2000, 1P.359/2000 vom 28. Juni 2000 und 1P.384/2000 vom 11. September 2000). Der Angeklagte kann die Beweisergänzungen im Hauptverfahren vor dem Strafgericht beantragen ( § 114 Abs. 3 StPO ). Es ergibt sich für ihn aus dem angefochtenen Entscheid somit kein nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Das Bundesgericht kann deshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eintreten.

2. Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: