Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.31/2003 KI-generiert

Former Detainee v. Prison Administration (Federal Supreme Court Dismissal)

Geschäftsnummer 1P.31/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a criminal complaint against the management of a correctional facility, alleging multiple instances of abuse of office and misappropriation related to the handling of medical billing for inmates. The complaint was rejected by the investigating authorities, which determined that the actions in question did not constitute a criminal offense. Following this decision, the individual appealed to a higher court, which dismissed the appeal. The individual then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, arguing that their constitutional rights had been violated. However, the Tribunal found the appeal insufficiently justified and did not address the merits of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 OG, Art. 36a OG; Former Detainee v. Prison Administration (Federal Supreme Court Dismissal): Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Verwaltung einer Justizvollzugsanstalt Strafanzeige Rechte der inhaftierten Person verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 152 OG
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.31/2003 /dxc

Urteil vom 7. Januar 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident

Bundesgerichtsvizepräsident Nay,

Bundesrichter Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, z.Zt. Strafanstalt Pöschwies,

Roosstrasse 49, Regensdorf,

Beschwerdeführer,

gegen

Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Nichteintreten auf eine Strafanzeige,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Januar 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 27. Oktober 2002 erstattete X.________ unter anderem beim Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau Anzeige gegen die Direktion der Anstalt Thorberg wegen mehrfachen Amtsmissbrauchs und mehrfacher Veruntreuung. X.________ nahm Anstoss daran, dass die Arztrechnungen durch die Anstaltsverwaltung an die Sozialämter der Wohnsitzgemeinden der betreffenden Gefangenen versandt und den Krankenkassen zur Bezahlung zugestellt wurden.

Mit übereinstimmendem Beschluss der Untersuchungsrichterin 3 des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau und des zuständigen Staatsanwalts vom 5./8. November 2002 wurde Nichteintreten auf diese Strafanzeige beschlossen, da das beanstandete Vorgehen in keiner Art und Weise geeignet sei, eine strafbare Handlung in Form eines Amtsmissbrauchs oder der Veruntreuung zu begründen. Dagegen erhob X.________ Rekurs bei der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, welche mit Beschluss vom 6. Januar 2003 den Rekurs abwies.

2. Gegen diesen Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern führt X.________ mit Eingabe vom 12. Januar 2003 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen, liess sich jedoch die kantonalen Verfahrensakten zustellen.

3. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der ausführlichen Begründung im angefochtenen Beschluss nicht rechtsgenüglich auseinander und legt nicht dar, inwiefern dieser Beschluss verfassungsmässige Rechte missachtet. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Somit kann offen bleiben, inwieweit der Beschwerdeführer überhaupt legitimiert ist, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu erheben (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1).

5. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ). Ausnahmsweise kann jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: