Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.31/2002 KI-generiert

Appellant vs. Former Guardians Regarding Alleged Breaches of Duty and Dismissal of Criminal Complaint

Geschäftsnummer 1P.31/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person filed a criminal complaint against three former guardians, alleging abuse of office, breach of duties, favoritism, and bodily harm, primarily based on claims that the guardians failed to report him to disability insurance despite his known disability and disregarded his requests to file complaints against others. The accusations included concerns about a lack of legal representation following the termination of the guardianship. The cantonal prosecutor's office declined to initiate criminal proceedings, citing insufficient evidence and the expiration of the statute of limitations on the alleged offenses. Subsequently, the individual challenged this decision through a constitutional complaint, which the Federal Court eventually found to be inadequately substantiated and thus dismissed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 OG, Art. 36a OG; Appellant vs. Former Guardians Regarding Alleged Breaches of Duty and Dismissal of Criminal Complaint: Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafanzeige Pflichtverletzung Prozessleitung Verjährungsfrist Anklage vormundschaftliche Angelegenheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 152 OG
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.31/2002/sta

Urteil vom 15. März 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Nay, Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

E.________, Beschwerdeführer,

gegen

Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen.

Nichteröffnung eines Strafverfahrens

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2001)

Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1. E.________ erstattete am 8. Oktober 2001 Strafanzeige gegen drei seiner ehemaligen Vormünder wegen "Amtsmissbrauch, Amtspflichtverletzung, Begünstigung, Körperverletzung etc.". E.________ begründet die Strafanzeige im Wesentlichen damit, dass er 1982 seinen Vormund vergeblich beauftragt habe, gegen verschiedene Personen Strafanzeige zu erstatten. Ausserdem hätten es seine Vormünder unterlassen, ihn bei der Invalidenversicherung anzumelden, obschon seine Behinderung bekannt gewesen sei. 1991 habe er sich selbst angemeldet. Schliesslich sei durch die Auflösung der Vormundschaft verhindert worden, ihm einen Rechtsbeistand bezüglich der verspäteten Anmeldung bei der Invalidenversicherung zu ernennen. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen entschied am 19. Dezember 2001, dass gegen die drei Vormünder kein Strafverfahren eröffnet werde. Zur Begründung führte sie aus, dass keine konkreten Anhaltspunkte für ein angeblich strafbares Verhalten der Angezeigten gegenüber dem Strafkläger ersichtlich seien. Ausserdem sei die Strafverfolgung der vorgeworfenen Verhaltensweisen verjährt.

2. Gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen führt E.________ mit Eingabe vom 12. Januar 2002 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 125 I 492 E. 1b). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 12. Januar 2002 nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer begnügt sich mit der Darlegung seiner Sicht der Dinge. Er legt indessen nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Anklagekammer seine Anzeige verfassungswidrig gewürdigt haben sollte, als sie zum Schluss kam, gegen die Angezeigten würden keine konkreten Anhaltspunkte für ein angeblich strafbares Verhalten vorliegen. Weiter ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern gegen den Anklagekammerpräsidenten ein Ausstandsgrund vorliegen sollte. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: