Federal Court Revises Dismissal of Public Law Complaint Based on Inadmissible Revision Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who had previously filed a constitutional appeal against a decision made by the Cantonal Court of Aargau, which was dismissed by the Federal Court. Following this dismissal, the individual requested the opportunity for a detailed review of the facts, claiming ongoing violations of rights. However, the Federal Court communicated that the earlier judgment had become final and could only be revisited under specific revision criteria. The individual later expressed a desire to seek a revision but did not substantiate any grounds that would meet the legal requirements for a revision, leading the Federal Court to dismiss the revision request as inadmissible. The ruling determined that no costs would be incurred by the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 136 OG, Art. 137 OG, Art. 143 Abs. 1 OG; Federal Court Revises Dismissal of Public Law Complaint Based on Inadmissible Revision Request: Mit Eingabe vom 17. Mai 2002 teilt X.________ mit, dass er eine Revision nach Art. 136 ff. OG begehren wolle, falls die formalen Voraussetzungen noch erfüllt seien. Einen Kostenvorschuss könne er nicht leisten. Seine gesellschaftlichen, persönlichen und geschäftlichen Aktivitäten liessen ihm ohnehin keine Zeit, sich mit der Angelegenheit weiter zu beschäftigen. Am liebsten wäre ihm daher eine Verschiebung um ein oder besser 2 Jahre.
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Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.308/2002 /bie
Urteil vom 11. Juni 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Störi.
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Revision des bundesgerichtlichen Urteils
vom 4. Februar 2002 (1P.640/2001)
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 4. Februar 2002 wies das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. August 2001 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 19. April 2002 teilt X.________ dem Bundesgericht mit, es möchte ihm nochmals Gelegenheit geben, den Sachverhalt akribisch zu prüfen, anstatt ständig offensichtliche Rechtsverweigerungen zu begehen.
2. Mit Schreiben vom 1. Mai 2002 liess der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung X.________ mitteilen, dass das Urteil vom 4. Februar 2002 in Rechtskraft erwachsen sei und daher einzig im Rahmen einer Revision überprüft werden könne, dass in seiner Eingabe indessen kein Revisionsgrund in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargetan werde.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2002 teilt X.________ mit, dass er eine Revision nach Art. 136 ff. OG begehren wolle, falls die formalen Voraussetzungen noch erfüllt seien. Einen Kostenvorschuss könne er nicht leisten. Seine gesellschaftlichen, persönlichen und geschäftlichen Aktivitäten liessen ihm ohnehin keine Zeit, sich mit der Angelegenheit weiter zu beschäftigen. Am liebsten wäre ihm daher eine Verschiebung um ein oder besser 2 Jahre.
3. Auch in seiner neuen Eingabe macht X.________ keinen Revisionsgrund - einen Verfahrensmangel im Sinne von Art. 136 OG oder nach Art. 137 OG das Auffinden einer neuen, rechtserheblichen Tatsache oder eines entscheidenden Beweismittels, das er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte - geltend, weshalb das Revisionsbegehren unzulässig ist. Darauf ist nicht einzutreten. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG :
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (1. Strafkammer) des Kantons Aargau, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: