Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.306/2004 KI-generiert

Prosecutor vs. Police Officer Dispute on Unlawful Detention and Extortion

Geschäftsnummer 1P.306/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint against a police officer, alleging unlawful detention and extortion after being held for 32 hours without a warrant. The prosecutor's office dismissed the complaint as unfounded, prompting the individual to appeal the decision to the appellate court, which upheld the dismissal. The individual subsequently filed a constitutional complaint to the federal court, but due to inadequate justification regarding the alleged constitutional violations and a late filing of supplementary arguments, the court ruled not to proceed with the appeal. Consequently, the individual was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 8 BV, Art. 89 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Prosecutor vs. Police Officer Dispute on Unlawful Detention and Extortion: X.________ führt gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 21. Mai 2004 staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht teilte ihm mit Schreiben vom 7. Juni 2004 mit, dass seine Eingabe aufgrund einer vorläufigen Prüfung den gesetzlichen Anforderungen einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu genügen vermöge. Er könne jedoch seine Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 89 OG noch verbessern.

Schlagwörter

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Strafanzeige Polizeibeamter Erpressung verfassungsrechtliche Rüge Beugehaft Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 BV
Art. 8 BV (Strafverfahren),
Art. 89 OG
Er könne jedoch seine Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 89 OG noch verbessern.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.306/2004 /whl

Urteil vom 2. Juli 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay,

Bundesrichter Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38,

5000 Aarau.

Gegenstand

Art. 8 BV (Strafverfahren),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Mai 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ erstattete am 6. Februar 2004 Strafanzeige gegen den Polizeibeamten Y.________ wegen rechtswidriger Gefangenschaft und Erpressung. Er machte geltend, Y.________ habe ihn während 32 Stunden ohne Haftbefehl in Gefangenschaft gehalten, seine Notsituation ausgenützt und sich geweigert, seine Aussagen in Sachen Beifügungen und Berichtigungen aufzuschreiben.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau trat mit Verfügung vom 24. Februar 2004 auf die Strafanzeige nicht ein, da die Anzeige haltlos sei. Gegen diese Nichteintretensverfügung erhob X.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 3. Mai 2004 abwies.

2. X.________ führt gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 21. Mai 2004 staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht teilte ihm mit Schreiben vom 7. Juni 2004 mit, dass seine Eingabe aufgrund einer vorläufigen Prüfung den gesetzlichen Anforderungen einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu genügen vermöge. Er könne jedoch seine Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 89 OG noch verbessern.

Am 21. Juni 2004 reichte X.________ eine Beschwerdeergänzung ein.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Der Beschwerdeführer hat den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen gemäss Empfangsbestätigung am 14. Mai 2004 in Empfang genommen. Die Beschwerdefrist für die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde lief bis zum 14. Juni 2004 ( Art. 89 OG ). Die Beschwerdeergänzung vom 21. Juni 2004 ist somit verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

4. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt die Eingabe vom 21. Mai 2004 nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: