Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.304/2004 KI-generiert

The case involves a request for revision submitted by an individual following a previous decision by the Swiss Federal Tribunal, which dismissed an earlier constitutional complaint due to insufficient justification

Geschäftsnummer 1P.304/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision submitted by an individual following a previous decision by the Swiss Federal Tribunal, which dismissed an earlier constitutional complaint due to insufficient justification. The individual sought to challenge this dismissal but failed to specify the grounds for revision or provide supporting evidence, which are required formal conditions for such requests. Consequently, the tribunal ruled that it could not consider the revision request and imposed court costs on the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 140 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 143 Abs. 1 OG; The case involves a request for revision submitted by an individual following a previous decision by the Swiss Federal Tribunal, which dismissed an earlier constitutional complaint due to insufficient justification: Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Einwohnergemeinde Worb sowie der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Revisionsgründe Verfassungsänderung formeller Mangel ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Zuständigkeitsgründe Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
März 2004 (Verfahren 1P.98/2004) auf eine staatsrechtliche Beschwerde von X.________ mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht eingetreten ist,
Art. 140 OG
dass gemäss Art. 140 OG im Revisionsgesuch der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel zu bezeichnen ist, was eine der formellen Voraussetzungen der Revision ist,
Art. 156 Abs. 1 OG
dass der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig wird ( Art. 156 Abs. 1 OG ),
Art. 143 Abs. 1 OG
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

Zitierte Rechtsprechung

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1P.98/2004
vom 4. März 2004 (1P.98/2004).
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.304/2004 /sta

Urteil vom 4. Juni 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Féraud, Eusebio,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Gesuchsteller,

gegen

Einwohnergemeinde Worb, handelnd durch den Gemeinderat, 3076 Worb,

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils

vom 4. März 2004 (1P.98/2004).

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 4. März 2004 (Verfahren 1P.98/2004) auf eine staatsrechtliche Beschwerde von X.________ mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht eingetreten ist,

dass X.________ mit Eingaben vom 12., 22. und 31. Mai 2004 Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 4. März 2004 beantragt hat,

dass gemäss Art. 140 OG im Revisionsgesuch der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel zu bezeichnen ist, was eine der formellen Voraussetzungen der Revision ist,

dass sich aus den Eingaben des Gesuchstellers nicht ergibt, an welchem Revisionsgrund der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 4. März 2004 leiden sollte,

dass deshalb auf das vorliegende Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann,

dass der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig wird ( Art. 156 Abs. 1 OG ),

dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben des Gesuchstellers in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen,

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Einwohnergemeinde Worb sowie der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: