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1P.302/2000 KI-generiert

The case involves an individual who was fined for a traffic offense and subsequently sought to contest the decision through various legal channels

Geschäftsnummer 1P.302/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was fined for a traffic offense and subsequently sought to contest the decision through various legal channels. After initially accepting the fine, the individual filed a request for revision, which was interpreted as an appeal against the fine. This appeal was dismissed due to lateness by a district judge, and higher courts upheld this dismissal, noting that the individual did not adequately address the court's reasoning in subsequent legal submissions. The individual later filed a constitutional complaint seeking to overturn previous judgments and requested free legal assistance, which was denied, resulting in a court ruling on the unmeritorious nature of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 36a Abs. 1 lit. a OG, Art. 152 Abs. 1 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; The case involves an individual who was fined for a traffic offense and subsequently sought to contest the decision through various legal channels: Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Dabei hat der Beschwerdeführer die wesentlichen Tatsachen zu nennen und darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ). Der Beschwerdeführer hat sich insbesondere mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen.

Schlagwörter

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Strafbescheid Verletzung der Verkehrsregeln Verfahrensgrundsatz unentgeltliche Rechtspflege Verletzung des Beschleunigungsgebots Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ).
Art. 36a Abs. 1 lit. a OG
Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren mit bloss summarischer Begründung nicht einzutreten ( Art. 36a Abs. 1 lit. a OG ).
Art. 152 Abs. 1 OG
3.- Weil die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ( Art. 152 Abs. 1 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Die Gerichtsgebühr ist dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
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Volltext

[AZA 0]

1P.302/2000/sch

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

6. Juli 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der

I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Aeschlimann,

Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Sigg.

In Sachen

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Kassationsgericht des Kantons Zürich,

betreffend

Nichteintreten (Strafverfahren),

zieht das Bundesgericht in Erwägung:

1.- Mit Strafbefehl vom 18. Mai 1999 verurteilte die Bezirksanwaltschaft Zürich X.________ wegen eines Verkehrsdeliktes zu einer Busse von Fr. 600.--. X.________ nahm den Strafbefehl am 15. Juni 1999 entgegen. Mit Eingabe vom 30. Juli 1999 verlangte X.________ bei der Bezirksanwaltschaft die "Revision" des Strafbefehls. Die Bezirksanwaltschaft qualifizierte die Eingabe als Einsprache gegen den Strafbefehl und überwies die Sache an den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich. Dieser trat mit Verfügung vom 21. September 1999 auf die Einsprache wegen Verspätung nicht ein. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs X.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Oktober 1999 ab. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich trat auf die Nichtigkeitsbeschwerde X.________ am 15. März 2000 nicht ein, weil sich X.________ in seiner Beschwerde nicht mit dem angefochtenen Beschluss des Obergerichts auseinandergesetzt und keinen Nichtigkeitsgrund genannt habe. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 20. April 2000 verlangt X.________ die Aufhebung von allen in seiner Sache ergangenen Entscheidungen; im Übrigen stellt er mehrere Anträge zum Verfahren. Am 4. Juni 2000 ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die kantonalen Behörden verzichten auf Vernehmlassung zur Beschwerde.

2.- Für die staatsrechtliche Beschwerde gilt das Rügeprinzip.

Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Dabei hat der Beschwerdeführer die wesentlichen Tatsachen zu nennen und darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ). Der Beschwerdeführer hat sich insbesondere mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen.

Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerdeschrift mit keinem Wort Bezug auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses des Kassationsgerichts, sondern beschränkt sich auf Ausführungen zu dem ihm vorgeworfenen Verkehrsdelikt. Seiner staatsrechtlichen Beschwerde fehlt somit eine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügende Begründung. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren mit bloss summarischer Begründung nicht einzutreten ( Art. 36a Abs. 1 lit. a OG ). Offen bleiben kann, ob die Beschwerde auch aus andern Gründen unzulässig wäre.

3.- Weil die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ( Art. 152 Abs. 1 OG ). Die Gerichtsgebühr ist dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft sowie dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 6. Juli 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: