Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.299/2004 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1P.299/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was found guilty by a cantonal court of violating drug laws and disregarding a previously issued exclusion order, resulting in a penalty of three weeks in prison with a two-year probationary period. The individual filed a constitutional complaint against this verdict to the federal court, which reviewed the application but found it insufficiently justified, lacking a detailed explanation of any constitutional rights that may have been violated. Consequently, the federal court decided not to proceed with the complaint and also rejected a request for free legal representation.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 36a OG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Substantiation: Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Fernhaltemassnahme Begriff der Entscheidung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Rechtsstaat Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.299/2004 /gij

Urteil vom 14. Juni 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay,

Bundesrichter Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Dachsmatt 16, 4616 Kappel SO, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn,

Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer,

vom 8. Januar 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 8. Januar 2004 sprach die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn X.________ im Appellationsverfahren der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und der mehrfachen Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung schuldig und verurteilte ihn zu drei Wochen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren.

2. Gegen dieses Urteil wandte sich X.________ mit Eingabe vom 5. Mai 2004 an das Bundesgericht. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen vermag die Eingabe des Beschwerdeführers nicht zu genügen, da jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils unterbleibt und folglich nicht dargelegt wird, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten.

4. Das sinngemäss gestellte Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist abzuweisen, da eine Beschwerdeergänzung für die am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesgericht ein gegangene Beschwerde von vornherein nicht mehr möglich war. Es rechtfertigt sich indessen, ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: